Datenschutz im Bundestag

Anfrage an: Deutscher Bundestag

In den Abschlussberichten der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, u.a. zum 2. Untersuchungsausschuss (BT Drs. 18/6700, S. 38f.) sind die Mitarbeiter des Ausschusssekretariats sowie die benannten Mitarbeiter der Fraktionen und der Bundesregierung namentlich benannt.
In Anfragen zum Informationsfreiheitsgesetz macht die Verwaltungsbehörde des Deutschen Bundestages regelmässig geltend, dass Unterlagen aufgrund des Persönlichkeitsschutzes nicht herausgegeben werden dürften, obwohl es hier eindeutige gegenteilige gerichtliche Aussagen gibt.
Wurden die dort benannten Personen um Zustimmung gefragt, dass ihre Namen veröffentlicht werden?

Ich bitte um Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Februar 2017
  • Frist
    10. März 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den Abschluss…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutz im Bundestag [#20195]
Datum
4. Februar 2017 20:56
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den Abschlussberichten der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, u.a. zum 2. Untersuchungsausschuss (BT Drs. 18/6700, S. 38f.) sind die Mitarbeiter des Ausschusssekretariats sowie die benannten Mitarbeiter der Fraktionen und der Bundesregierung namentlich benannt. In Anfragen zum Informationsfreiheitsgesetz macht die Verwaltungsbehörde des Deutschen Bundestages regelmässig geltend, dass Unterlagen aufgrund des Persönlichkeitsschutzes nicht herausgegeben werden dürften, obwohl es hier eindeutige gegenteilige gerichtliche Aussagen gibt. Wurden die dort benannten Personen um Zustimmung gefragt, dass ihre Namen veröffentlicht werden? Ich bitte um Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutz im Bundestag“ vom 04.02.2017 (#201…
An Deutscher Bundestag Details
Von
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Betreff
AW: Datenschutz im Bundestag [#20195]
Datum
10. März 2017 00:02
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutz im Bundestag“ vom 04.02.2017 (#20195) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20195 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Sehr geehrt<< Anrede >> Ich habe den Eindruck, Sie verdrehen hier sehr bewusst die Tatsachen. Sie hat…
An Deutscher Bundestag Details
Von
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Betreff
AW: AW: Datenschutz im Bundestag [#20195]
Datum
13. März 2017 12:03
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Ich habe den Eindruck, Sie verdrehen hier sehr bewusst die Tatsachen. Sie hatten die Auskunft und Herausgabe von Dokumenten verweigert mit dem Rückzug auf Datenschutzbestimmungen. Ich hatte deshalb nachgefragt, wie es sich bei anderen Veröffentlichungen verhält, da die Datenschutzbestimmungen unabhängig vom Zweck der Veröffentlichung gleich sind. Diese Auskunft war in der Tat keine Auskunft nach dem IFG, sondern ist eine Anfrage innerhalb des Ausgangsverfahrens, um Ihre dortige Antwort zu verifizieren. Ich entnehme daher, dass der Rückzug auf den Datenschutz eine reine Schutzbehauptung ist, um den Auskunftsanspruch nach dem IFG gezielt zu unterlaufen. Ich darf daher um Beantwortung der Ausgangsfrage bitten, da die dortigen Gründe für die Verweigerung – wie sich nunmehr eindeutig herausgestellt hat – vorgeschoben sind. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20195 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in