Datenschutz im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
meines Wissens werden Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Verwarngeld belegt wurden, nicht beim KBA gespeichert, also nicht ins Verkehrszentralregister eingetragen.
Hierzu habe ich einige Fragen:
a) Werden die Vorgänge in anderen Datenbanken gespeichert, sodass trotzdem nachvollziehbar ist, welche Autofahrer wegen welchen Ordnungswidrigkeiten belangt wurden?
b) Falls ja: wann werden diese Daten gelöscht? Mit Eingang der Zahlung (= Verwarnung wird wirksam, Verfahren erledigt), oder später?
c) Werden die Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Parkverstöße, Geschwindigkeitsübertretungen) zentral in Neumünster bearbeitet, oder dezentral in den Kommunen?
d) Wem obliegt die Überwachung des fließenden Verkehrs? Der Landespolizei oder den Kreisen und Gemeinden?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach §3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen, und warum diese anfallen.
Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum18. Februar 2018
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20. März 2018
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