Datenschutz im Westfalenpark und in der Stadt Dortmund

Guten Tag,

ich gehe relativ häufig in den Westfalenpark und habe mir heute wieder eine Jahreskarte gekauft. Beim Kauf wurde ich gefragt, ob ich schon ein mal Besitzer einer solchen Jahreskarte war. Offensichtlich waren meine persönlichen Daten noch gespeichert, obwohl ich im letzten Jahr keine Karte besessen habe.
In der Datenschutzerklärung (https://www.dortmund.de/media/p/westfalenpark_4/downloads_3/Datenschutzerklaerung_Westfalenpark.pdf) des Westfalenparks steht:

"Zweckbindung
Personenbezogene Daten werden ausschließlich für die Zwecke verarbeitet, für die sie erhoben
wurden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke erfolgt nicht. Auf den Bearbeitungswegen
innerhalb des Westfalenparks erhalten nur die Stellen und Personen Einsicht in Daten, für die
das im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung erforderlich ist."

"Datenlöschung
Personenbezogene Daten werden nur für die gesetzlich zulässige Dauer gespeichert und dann
gelöscht oder anonymisiert. Anonymisieren bedeutet, dass der Personenbezug zu den Daten
derart verändert wird, dass ein Rückbezug auf eine Person nicht mehr möglich ist."

Hier stellen sich für mich mehrere Fragen die ich gerne von Ihnen beantwortet hätte:

1. Wie lange werden personenbezogene gespeichert?
2. Wie viele personenbezogenen Datensätze sind aktuell im Westfalenpark gespeichert?
3. Wie viele personenbezogenen Datensätze sind aktuell im Westfalenpark gespeichert, obwohl es keinen direkten "Zweck" mehr gibt?
4. Wie kann es sein, dass dort personenbezogene Daten über mich gespeichert sind, obwohl es im letzten Jahr keinen "Zweck" (Überprüfung einer Jahreskarte) mehr gab?
5. Wer überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und selbst auferlegten Plichten für den Westfalenpark und in anderern Einrichtungen in Dortmund?
6. Wie häufig findet eine Überprüfung statt?
7. Welche Statistiken werden im Westfalenpark anonym/nicht anonym geführt?

Bitte senden Sie mir auch alle Statistiken in anonymisierter Form zu.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Januar 2017
  • Frist
    3. März 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutz im Westfalenpark und in der Stadt Dortmund [#20106]
Datum
29. Januar 2017 16:17
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, ich gehe relativ häufig in den Westfalenpark und habe mir heute wieder eine Jahreskarte gekauft. Beim Kauf wurde ich gefragt, ob ich schon ein mal Besitzer einer solchen Jahreskarte war. Offensichtlich waren meine persönlichen Daten noch gespeichert, obwohl ich im letzten Jahr keine Karte besessen habe. In der Datenschutzerklärung (https://www.dortmund.de/media/p/westfalenpark_4/downloads_3/Datenschutzerklaerung_Westfalenpark.pdf) des Westfalenparks steht: "Zweckbindung Personenbezogene Daten werden ausschließlich für die Zwecke verarbeitet, für die sie erhoben wurden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke erfolgt nicht. Auf den Bearbeitungswegen innerhalb des Westfalenparks erhalten nur die Stellen und Personen Einsicht in Daten, für die das im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung erforderlich ist." "Datenlöschung Personenbezogene Daten werden nur für die gesetzlich zulässige Dauer gespeichert und dann gelöscht oder anonymisiert. Anonymisieren bedeutet, dass der Personenbezug zu den Daten derart verändert wird, dass ein Rückbezug auf eine Person nicht mehr möglich ist." Hier stellen sich für mich mehrere Fragen die ich gerne von Ihnen beantwortet hätte: 1. Wie lange werden personenbezogene gespeichert? 2. Wie viele personenbezogenen Datensätze sind aktuell im Westfalenpark gespeichert? 3. Wie viele personenbezogenen Datensätze sind aktuell im Westfalenpark gespeichert, obwohl es keinen direkten "Zweck" mehr gibt? 4. Wie kann es sein, dass dort personenbezogene Daten über mich gespeichert sind, obwohl es im letzten Jahr keinen "Zweck" (Überprüfung einer Jahreskarte) mehr gab? 5. Wer überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und selbst auferlegten Plichten für den Westfalenpark und in anderern Einrichtungen in Dortmund? 6. Wie häufig findet eine Überprüfung statt? 7. Welche Statistiken werden im Westfalenpark anonym/nicht anonym geführt? Bitte senden Sie mir auch alle Statistiken in anonymisierter Form zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Dortmund
[#20106] Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihre…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
[#20106]
Datum
2. Februar 2017 10:05
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage, die ich an den Westfalenpark Dortmund weitergeleitet habe. Eine Antwort werden Sie von dort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihr Antrag vom 30.01.2017 Stadt Dortmund Sport-und Freizeitbetriebe Dortmund Sehr geehrtAntragsteller/in hiermi…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihr Antrag vom 30.01.2017
Datum
14. Februar 2017 14:30
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Sport-und Freizeitbetriebe Dortmund Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer e-mail bzgl des Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom . Nach Prüfung des Sachverhaltes beantworte ich gerne Ihre Anfrage - ich bitte bis dahin um ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihr Antrag vom 30.01.2017 Stadt Dortmund Sport-und Freizeitbetriebe Dortmund Sehr geehrtAntragsteller/in lei…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihr Antrag vom 30.01.2017
Datum
3. März 2017 12:15
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Sport-und Freizeitbetriebe Dortmund Sehr geehrtAntragsteller/in leider konnte Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG -auf Grund von Krankheit- noch nicht abschließend bearbeitet werden. Ich bitte daher noch um ein wenig Geduld. Danke! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag vom 30.01.2017 [#20106] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datensc…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag vom 30.01.2017 [#20106]
Datum
20. März 2017 09:05
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutz im Westfalenpark und in der Stadt Dortmund“ vom 29.01.2017 (#20106) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Ich habe ja Verständnis für die Verspätung, aber die Anfrage ist nun 7 Wochen alt. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage und den voraussichtlichen Abschluss. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheits…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Datenschutz im Westfalenpark und in der Stadt Dortmund“ [#20106]
Datum
27. März 2017 08:38
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20106 Die Anfrage ist seit zwei Monaten nicht beantwortet worden. Vielleicht haben sie als Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen auch weitergehende Fragen zu diesen personenbezogenen Daten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.03.2017 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Datenschutz im Westfalenpark und in der Stadt Dortmund“ [#20106]
Datum
27. März 2017 11:56
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.03.2017 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes auf Informationszugang vom 29.1.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes auf Informationszugang vom 29.1.2017
Datum
3. April 2017 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes vom 29.1.2017 auf Informationszugang zum Datenschutz im Westfalenpark Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-1098/17 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt zu haben. Bislang habe er von Ihnen noch keine inhaltliche Antwort auf seinen Antrag erhalten. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre Anfrage vom 30.01.2017 Stadt Dortmund Sport-und Freizeitbetriebe Dortmund Sehr geehrtAntragsteller/in G…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre Anfrage vom 30.01.2017
Datum
4. April 2017 13:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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Stadt Dortmund Sport-und Freizeitbetriebe Dortmund Sehr geehrtAntragsteller/in Gerne nehme ich Stellung zur Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 30.01.2017. Ich bitte die zeitliche Verzögerung für die Beantwortung Ihrer Anfrage zu entschuldigen. Da auf Grund von Krankheit und Fortbildung die personelle Besetzung nicht gegeben war, konnte die Bearbeitung nicht zügig erfolgen. Frage 1 Der Westfalenpark gehört zu den Sport- und Freizeitbetrieben der Stadt Dortmund. Für die „Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund“ finden die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW) Anwendung. Diese werden als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb geführt. Gem. § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) sind für öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, nur die Vorschriften des zweiten Teils sowie die §§ 8, 28 bis 31 und 32a des DSG NRW anzuwenden. Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g sowie des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden (§§ 2 Abs. 2 Satz 3 DSG NRW. Gem. § 4 Abs.1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Die Erfassung der personenbezogenen Daten erfolgt insbesondere auf Grund der rechtsgeschäftlichen Beziehung zur Erstellung der personengebundenen Jahreskarte. Es werden Name, Anschrift und Geburtsdatum des Benutzers erfasst. Dies ist zur Überprüfung der Nutzung oder zur Ausstellung einer Ersatzkarte nach Verlust unabdingbar. Des Weiteren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Der Westfalenpark muss in der Lage sein im Wettbewerb zu bestehen. Dauerkarten können nur an den personenbesetzten Kassen (regelmäßig an den Eingängen Ruhrallee und Florianstraße) ausgestellt werden. Insbesondere im Vorverkaufszeitraum sowie an besucherstarken Tagen war es eine ausdrückliche Forderung unserer Besucher/innen, dass bei einem wiederholtem Erwerb einer Jahreskarte die bereits gespeicherten persönlichen Daten vorgehalten und hierfür verwendet werden, um die Bearbeitungszeit für die Ausstellung einer Jahreskarte entsprechend zu verkürzen und somit die Wartezeit für alle Besucher/innen zu verkürzen. Demgegenüber ist es wirtschaftlich nicht vertretbar, allein für die Ausstellung von Jahreskarten an den Kassen zusätzliches Personal dauerhaft einzusetzen. Um im Wettbewerb mit anderen Parkanlagen konkurrenzfähig zu sein/bleiben, ist es für den Westfalenpark u. a. unverzichtbar ein kundenorientiertes und kundenfreundliches aber auch wirtschaftliches Verfahren für die Ausstellung von Jahreskarten zu betreiben. Eine qualitätssichernde Stammkundenbindung ist nur mit Hilfe den erhobenen Daten möglich. Darüber hinaus werden die erfassten Daten nicht der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer unbestimmten Anzahl von Personen bekannt gegeben. Vielmehr werden die Daten nur gegenüber dem Betroffenen, also Ihnen selbst, verwendet. Innerhalb des Westfalenparks erhalten nur die Personen Einsicht in Ihre Daten, für die es im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung erforderlich ist. Die nach § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG genutzten personenbezogenen Daten werden auch nicht für einen anderen Zweck als den des Erwerbs einer Jahreskarte für den Westfalenpark genutzt. Die Nutzung der Daten stellt somit keinen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und im Rahmen der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung den o. g. berechtigten Interessen des Westfalenparks überwiegt. Als Folge des Erwerbs einer Jahreskarte ergibt sich für den Westfalenpark auf Grund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gem. § 19 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) i. V. m. § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) die Verpflichtung Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren. Die nach den handelsrechtlichen Vorschriften bestehende Buchführungspflicht schreibt vor, dass sich alle Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen müssen. Automatisierte Datensätze für die Jahreskarten werden erst ab 2015 mit Hilfe eines neuen Kassensystems erfasst. Im Rahmen der Einführung 2015 wurde auf die manuelle Übertragung älterer Datensätze verzichtet. Daher liegen dem Westfalenpark keine automatisierten Daten vor der Erfassung 2015 vor. Die Daten werden auf Grund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verarbeitet und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist überprüft und nach Ablauf gelöscht. Die Überprüfung erfolgt folglich erstmalig zum 01.01.2025 und wird anschließend jährlich durchgeführt. Aufgrund der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 19 EigVO NRW i. V. m. § 257 Abs. 4 HGB für Buchungsbelege beim Erwerb von Jahreskarten, werden die Buchungsdaten nach § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG zur Wahrung der o. g. berechtigten Interessen des Westfalenparks für den gleiche Zeitraum genutzt. Frage 2 und 3: Aktuell sind 22.581 Kundendatensätze in unserem System erfasst. Es sind keine personenbezogenen Datensätze vorhanden, die nicht gem. § 28 Abs. 1 Ziff 1 und 2 BDSG und § 19 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) i. V. m. § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) verarbeitet werden. Frage 4: Siehe Erläuterungen zu Frage 1 Frage 5: Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt Dortmund wurde bei der Einführung des neuen Kassensystems zur datenschutzrechtlichen Beratung beteiligt. Soweit sich organisatorische, technische und bauliche Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen absehbar bzw. ausschließlich auf das Geschäftsfeld des Westfalenparks beziehen, liegt die datenschutzrechtliche Bearbeitungszuständigkeit grundsätzlich bei diesem. Die datenschutzrechtlichen Pflichten sind somit in der Verantwortlichkeit des Westfalenparks. Frage 6: Siehe Erläuterungen zu Frage 1. Frage 7: Gem. § 31 DSG NRW die Nutzung von Verwaltungsdaten zu Statistikzwecken zulässig. Hierfür dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit diese bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind. Die Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte Person zulassen. Die Weiterverarbeitung der vorhandenen Daten erfolgt in anonymisierter Form – eine Veröffentlichung von personenbezogener Daten ist in keiner Weise erfolgt oder geplant. Bisher wurden statistisch die Zahlen über den Verkauf von Jahreskarten und die Anzahl der Jahreskartennutzungen erfasst. Anbei die vorliegenden Statistiken in Form von Exceldateien: Anlage 1 registrierte Jahreskartennutzung 2016 (See attached file: Anlage 1.xls) Anlage 2 Anzahl Verkauf von Jahreskarten 2015_2016 (See attached file: Anlage 2.xlsx) Gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW weise ich Sie auf Ihr Recht gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW hin, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Ich hoffe Ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 27.03.2017 Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An:…
Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: j.tekampe.1.b59458t9gffragdenstaat.de Bearbeitung: Frau Weggen, Tel. 0211/38424-52 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-1098/17 Betreff: Ihre E-Mail vom 27.03.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\ricke.PIN1_LDI\Desktop\www.ldi.nrw.de\metanavi_Kontakt\key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\ricke.PIN1_LDI\Desktop\www.ldi.nrw.de> P Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob Sie diese E-Mail ausdrucken! Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 Allgemeine E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<http://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc>
Kommunalverwaltung Dortmund
WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes auf Informationszugang vom 29.1.2017 ----- Weitergeleitet von Nicole B…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes auf Informationszugang vom 29.1.2017
Datum
6. April 2017 14:00
Status
46,5 KB
8,5 KB
----- Weitergeleitet von Nicole Battefeld/STA52/Stadt Dortmund/DE am 06.04.2017 13:46 ----- Von: Andrea Bergins/STA52/Stadt Dortmund/DE An: <<E-Mail-Adresse>> Kopie: Ingrid Mattusch/STA33/Stadt <<E-Mail-Adresse>> Monika Schäfers/STA52/Stadt <<E-Mail-Adresse>> Nicole Battefeld/STA52/Stadt <<E-Mail-Adresse>> Datum: 04.04.2017 13:16 Betreff: Ihre Anfrage vom 30.01.2017 Stadt Dortmund Sport-und Freizeitbetriebe Dortmund Sehr geehrtAntragsteller/in Gerne nehme ich Stellung zur Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 30.01.2017. Ich bitte die zeitliche Verzögerung für die Beantwortung Ihrer Anfrage zu entschuldigen. Da auf Grund von Krankheit und Fortbildung die personelle Besetzung nicht gegeben war, konnte die Bearbeitung nicht zügig erfolgen. Frage 1 Der Westfalenpark gehört zu den Sport- und Freizeitbetrieben der Stadt Dortmund. Für die „Sport- und Freizeitbetriebe Dortmund“ finden die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW (EigVO NRW) Anwendung. Diese werden als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb geführt. Gem. § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) sind für öffentliche Einrichtungen, die entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, nur die Vorschriften des zweiten Teils sowie die §§ 8, 28 bis 31 und 32a des DSG NRW anzuwenden. Im Übrigen sind mit Ausnahme der §§ 4d bis 4g sowie des § 38 die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einschließlich der Straf- und Bußgeldvorschriften anzuwenden (§§ 2 Abs. 2 Satz 3 DSG NRW. Gem. § 4 Abs.1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt. Nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Die Erfassung der personenbezogenen Daten erfolgt insbesondere auf Grund der rechtsgeschäftlichen Beziehung zur Erstellung der personengebundenen Jahreskarte. Es werden Name, Anschrift und Geburtsdatum des Benutzers erfasst. Dies ist zur Überprüfung der Nutzung oder zur Ausstellung einer Ersatzkarte nach Verlust unabdingbar. Des Weiteren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Der Westfalenpark muss in der Lage sein im Wettbewerb zu bestehen. Dauerkarten können nur an den personenbesetzten Kassen (regelmäßig an den Eingängen Ruhrallee und Florianstraße) ausgestellt werden. Insbesondere im Vorverkaufszeitraum sowie an besucherstarken Tagen war es eine ausdrückliche Forderung unserer Besucher/innen, dass bei einem wiederholtem Erwerb einer Jahreskarte die bereits gespeicherten persönlichen Daten vorgehalten und hierfür verwendet werden, um die Bearbeitungszeit für die Ausstellung einer Jahreskarte entsprechend zu verkürzen und somit die Wartezeit für alle Besucher/innen zu verkürzen. Demgegenüber ist es wirtschaftlich nicht vertretbar, allein für die Ausstellung von Jahreskarten an den Kassen zusätzliches Personal dauerhaft einzusetzen. Um im Wettbewerb mit anderen Parkanlagen konkurrenzfähig zu sein/bleiben, ist es für den Westfalenpark u. a. unverzichtbar ein kundenorientiertes und kundenfreundliches aber auch wirtschaftliches Verfahren für die Ausstellung von Jahreskarten zu betreiben. Eine qualitätssichernde Stammkundenbindung ist nur mit Hilfe den erhobenen Daten möglich. Darüber hinaus werden die erfassten Daten nicht der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer unbestimmten Anzahl von Personen bekannt gegeben. Vielmehr werden die Daten nur gegenüber dem Betroffenen, also Ihnen selbst, verwendet. Innerhalb des Westfalenparks erhalten nur die Personen Einsicht in Ihre Daten, für die es im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung erforderlich ist. Die nach § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG genutzten personenbezogenen Daten werden auch nicht für einen anderen Zweck als den des Erwerbs einer Jahreskarte für den Westfalenpark genutzt. Die Nutzung der Daten stellt somit keinen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und im Rahmen der Abwägung nach § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung den o. g. berechtigten Interessen des Westfalenparks überwiegt. Als Folge des Erwerbs einer Jahreskarte ergibt sich für den Westfalenpark auf Grund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gem. § 19 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) i. V. m. § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) die Verpflichtung Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren. Die nach den handelsrechtlichen Vorschriften bestehende Buchführungspflicht schreibt vor, dass sich alle Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen müssen. Automatisierte Datensätze für die Jahreskarten werden erst ab 2015 mit Hilfe eines neuen Kassensystems erfasst. Im Rahmen der Einführung 2015 wurde auf die manuelle Übertragung älterer Datensätze verzichtet. Daher liegen dem Westfalenpark keine automatisierten Daten vor der Erfassung 2015 vor. Die Daten werden auf Grund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verarbeitet und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist überprüft und nach Ablauf gelöscht. Die Überprüfung erfolgt folglich erstmalig zum 01.01.2025 und wird anschließend jährlich durchgeführt. Aufgrund der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nach § 19 EigVO NRW i. V. m. § 257 Abs. 4 HGB für Buchungsbelege beim Erwerb von Jahreskarten, werden die Buchungsdaten nach § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG zur Wahrung der o. g. berechtigten Interessen des Westfalenparks für den gleiche Zeitraum genutzt. Frage 2 und 3: Aktuell sind 22.581 Kundendatensätze in unserem System erfasst. Es sind keine personenbezogenen Datensätze vorhanden, die nicht gem. § 28 Abs. 1 Ziff 1 und 2 BDSG und § 19 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) i. V. m. § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) verarbeitet werden. Frage 4: Siehe Erläuterungen zu Frage 1 Frage 5: Der behördliche Datenschutzbeauftragte der Stadt Dortmund wurde bei der Einführung des neuen Kassensystems zur datenschutzrechtlichen Beratung beteiligt. Soweit sich organisatorische, technische und bauliche Planungen, Entwicklungen und Maßnahmen absehbar bzw. ausschließlich auf das Geschäftsfeld des Westfalenparks beziehen, liegt die datenschutzrechtliche Bearbeitungszuständigkeit grundsätzlich bei diesem. Die datenschutzrechtlichen Pflichten sind somit in der Verantwortlichkeit des Westfalenparks. Frage 6: Siehe Erläuterungen zu Frage 1. Frage 7: Gem. § 31 DSG NRW die Nutzung von Verwaltungsdaten zu Statistikzwecken zulässig. Hierfür dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit diese bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind. Die Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte Person zulassen. Die Weiterverarbeitung der vorhandenen Daten erfolgt in anonymisierter Form – eine Veröffentlichung von personenbezogener Daten ist in keiner Weise erfolgt oder geplant. Bisher wurden statistisch die Zahlen über den Verkauf von Jahreskarten und die Anzahl der Jahreskartennutzungen erfasst. Anbei die vorliegenden Statistiken in Form von Exceldateien: Anlage 1 registrierte Jahreskartennutzung 2016 (See attached file: Anlage 1.xls) Anlage 2 Anzahl Verkauf von Jahreskarten 2015_2016 (See attached file: Anlage 2.xlsx) Gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW weise ich Sie auf Ihr Recht gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW hin, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Ich hoffe Ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen
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AW: WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes auf Informationszugang vom 29.1.2017 [#20106] Sehr geehrte Damen un…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
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Betreff
AW: WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes auf Informationszugang vom 29.1.2017 [#20106]
Datum
7. April 2017 14:08
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Allerdings bin ich mit Ihrer Antwort auf meine 4. Frage nicht zu frieden. In Ihrer Datenschutzerklärung gibt es den eindeutigen Passus: " Personenbezogene Daten werden ausschließlich für die Zwecke verarbeitet, für die sie erhoben wurden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke erfolgt nicht." Das meine Daten verarbeitet und gespeichert werden, so lange ich eine Jahreskarte besitze und es zur Überprüfung dieser dient ist mir klar. Also Jahreskarte 2015 -> Zweck Überprüfung dieser im Jahr 2015. Allerdings sehe ich den Zweck " Insbesondere im Vorverkaufszeitraum sowie an besucherstarken Tagen war es eine ausdrückliche Forderung unserer Besucher/innen, dass bei einem wiederholtem Erwerb einer Jahreskarte die bereits gespeicherten persönlichen Daten vorgehalten und hierfür verwendet werden, um die Bearbeitungszeit für die Ausstellung einer Jahreskarte entsprechend zu verkürzen und somit die Wartezeit für alle Besucher/innen zu verkürzen. Demgegenüber ist es wirtschaftlich nicht vertretbar, allein für die Ausstellung von Jahreskarten an den Kassen zusätzliches Personal dauerhaft einzusetzen." nicht mit meiner Zustimmung abgedeckt. Des Weiteren sollte es ja im Vorverkaufszeitraum kein Problem darstellen, da die Zweckbindung der aktuellen Jahreskarte noch gültig ist. Eine Speicherung meiner Daten über den notwendigen Zeitraum (Gültigkeit der Dauerkarte) sehe ich nicht abgedeckt. Bitte schreiben Sie mir wie, wo und wann ich zu einer zehn jährigen Speicherung meine Zustimmung gegeben habe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Kommunalverwaltung Dortmund
Antwort: AW: WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes auf Informationszugang vom 29.1.2017 [#20106] Stadt Dortmu…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Antwort: AW: WG: Antrag Herrn Antragsteller/in Tekampes auf Informationszugang vom 29.1.2017 [#20106]
Datum
11. Mai 2017 13:23
Status
Stadt Dortmund Sport-und Freizeitbetriebe Dortmund Sehr geehrtAntragsteller/in ich bitte die lange Bearbeitungszeit zu entschuldigen. Zur Zeit ist aus personellen Gründen leider keine schnellere Bearbeitung möglich. Nunmehr die Stellungnahme zu Ihrer Mail: Nach § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Wie in meinem Schreiben vom 04.04.2017 erläutert, erfolgt die Datenverarbeitung beim Erwerb einer Jahreskarte des Westfalenparks aufgrund einer Rechtsgrundlage und nicht aufgrund einer Einwilligung/Zustimmung. Nach § 19 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) i. V. m. § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Westfalenpark gesetzlich verpflichtet die Buchungsbelege zum Erwerb einer Jahreskarte zehn Jahre aufzubewahren. Die nach den handelsrechtlichen Vorschriften bestehende Buchführungspflicht schreibt vor, dass sich alle Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen müssen. Diese zehnjährige Aufbewahrungsfrist ihrer personenbezogenen Daten ist gesetzlich vorgeschrieben und nicht von Ihrer Zustimmung abhängig. Nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 BDSG ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Des Weiteren ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 28 Abs. 1 Ziff. 2 BDSG zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Auch für die Verarbeitung nach § 28 Abs. 1 BDSG bedarf es nicht ihrer Einwilligung/Zustimmung. Hierzu Simitis, in Simitis, Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz, 8. Auflage 2014, § 28 BDSG, Rz. 19: "Das BDSG räumt mit dieser Vorschrift (§ 28 BDSG [Einfügung der Unterzeichnerin]) der verantwortlichen Stelle eine für sie besonders wichtige Option ein. Nicht-öffentliche Stellen sind, unter den in § 28 näher umschriebenen Bedingungen, keineswegs auf das Einverständnis der Betroffenen angewiesen. Sie können vielmehr von sich aus die jeweils benötigten Angaben verarbeiten. Die Betroffenen brauchen also nicht erst eingeschaltet zu werden, sondern müssen sich mit der Verwendung ihrer Daten abfinden. Das BDSG kommt so gesehen den verantwortlichen Stellen entgegen und flexibilisiert in ihrem Interesse die Verwendungsvoraussetzungen. ..... Der verantwortlichen Stelle bleibt es daher überlassen, selbst zu entscheiden, wann welche der jeweils in Betracht kommenden Daten in welchem Umfang verwendet werden müssen." Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG sind bei der Erhebung personenbezogener Daten die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen. Im vorliegenden Sachverhalt werden nach § 28 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BDSG personenbezogene Daten ausschließlich für den Zweck des Erwerbs einer Jahreskarte für den Westfalenpark verarbeitet. Dem gegenüber regelt § 28 Abs. 2 BDSG die Voraussetzungen zur Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken. Eine Nutzung zu anderen Zwecken liegt hier aber nicht vor, da die Verarbeitung ausschließlich für den Zweck des Erwerbs einer Jahreskarte erfolgt. Zu der Anmerkung bzgl. der vorliegenden Daten im Vorverkauf möchte ich darauf hinweisen, dass dies bei einer Löschung der Daten nur bei einem 'lückenlosen' Kauf der Jahreskarte gegeben wäre. Ebenso läuft der Vorverkauf bis zum 28.02. des jew. Jahres, so dass dann die Jahreskarte des Vorjahres keine Gültigkeit mehr hat. Ich hoffe die Auskunft konnte zur Klärung Ihrer offenen Fragen beitragen und verbleibe mit freundlichen Grüßen