Datenschutz in Krankenhäusern

wurden Ihrer Behörde seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 Datenschutzverstöße (Art. 33 DSGVO) oder Beschwerden aus Unternehmen/Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenhäuser) gemeldet?
Falls zutreffend:
1. welchen Inhalt hatten die Meldungen/Beschwerden?
2. sofern aus der jeweiligen Meldung/Beschwerde ersichtlich (Art. 33 Abs. 3 lit. a)
a.) die (ungefähre) Anzahl der betroffenen Personen sowie
b.) in welchen Fällen das meldepflichtige Ereignis gewiss, vermutlich oder wahrscheinlich durch unzureichende bzw. rechtswidrige Technisch- und Organisatorische Maßnahmen ( Art. 32 DSGVO) zustande gekommen ist.
3. in welchen Fällen wurde gegen das Unternehmen/die Einrichtungen ein Bußgeldverfahren eingeleitet?

Vielen lieben Dank für Ihre Mühe

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Januar 2020
  • Frist
    5. Februar 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutz in Krankenhäusern [#173219]
Datum
3. Januar 2020 12:44
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wurden Ihrer Behörde seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 Datenschutzverstöße (Art. 33 DSGVO) oder Beschwerden aus Unternehmen/Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenhäuser) gemeldet? Falls zutreffend: 1. welchen Inhalt hatten die Meldungen/Beschwerden? 2. sofern aus der jeweiligen Meldung/Beschwerde ersichtlich (Art. 33 Abs. 3 lit. a) a.) die (ungefähre) Anzahl der betroffenen Personen sowie b.) in welchen Fällen das meldepflichtige Ereignis gewiss, vermutlich oder wahrscheinlich durch unzureichende bzw. rechtswidrige Technisch- und Organisatorische Maßnahmen ( Art. 32 DSGVO) zustande gekommen ist. 3. in welchen Fällen wurde gegen das Unternehmen/die Einrichtungen ein Bußgeldverfahren eingeleitet? Vielen lieben Dank für Ihre Mühe
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173219 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173219 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.01.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Datenschutz in Krankenhäusern [#173219]
Datum
3. Januar 2020 16:12
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.01.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Inform…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Datenschutz in Krankenhäusern [#173219]
Datum
4. Februar 2020 17:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfahlen (IFG NRW) vom 3. Januar 2020. Ich kann Ihnen mitteilen, dass der LDI NRW Beschwerden und Meldungen aus Unternehmen und Einrichtungen des Gesundheitswesens vorliegen. In drei Fällen wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. Nach manueller Sichtung der Bearbeitungsliste für Meldungen nach Art. 33 DS-GVO konnte ermittelt werden, dass die folgenden Kategorien von Meldegründen am häufigsten auftreten: · ca. 45% der Fälle: Fehlversand von Dokumenten mit Gesundheitsdaten · ca. 3% der Fälle: Einbrüche in Praxisräume · ca. 3% der Fälle: Hackerangriffe/Viren/Trojaner · ca. 1% der Fälle: offene Mailverteiler Die übrigen von Ihnen angeforderten Informationen zu den Beschwerden und Meldungen lassen sich nicht in der gewünschten Form aus den Bearbeitungslisten der LDI NRW entnehmen. Die Vorgänge werden nicht anhand der von Ihnen erfragten Kriterien erfasst, sondern anhand von solchen Kriterien, die ein Auffinden und Verwalten der Vorgänge in den Referaten gewährleisten. Insbesondere lassen sich weder der konkrete Anlass der Beschwerden bzw. Anfragen und Meldungen noch die Anzahl der betroffenen Personen ohne weiteres aus den Listen entnehmen. Um diese Informationen verlässlich zu erheben, müsste jeder einzelne Vorgang durchgesehen werden. Aus diesem Grund handelt es sich nicht um "vorhandene" Informationen i. S. d. § 4 Abs. 1 IFG NRW und die Auskunft kann auf der Grundlage des IFG nicht erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen