Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021

Der Zensus 2021 erhebt erneut viele, teilweise höchst private, Informationen über einen breiten Bevölkerungsquerschnitt. Bitte stellen Sie mir die datenschutzrechtlichen Unterlagen zur Verfügung, die die Verarbeitungsschritte des Zensus beschreiben. Insbesondere bitte ich Sie um Mitteilung der Schwellenwertanalyse, Datenschutzfolgenabschätzung und Verzeichnis aller relevanten Verarbeitungstätigkeiten sowie um die technische Verfahrungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchem Verarbeitungsschritte zur Anwendung kommen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Dezember 2019
  • Frist
    14. Januar 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Zensus 2021 e…
An Bayerisches Landesamt für Statistik Details
Von
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Betreff
Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021 [#171837]
Datum
10. Dezember 2019 08:12
An
Bayerisches Landesamt für Statistik
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Zensus 2021 erhebt erneut viele, teilweise höchst private, Informationen über einen breiten Bevölkerungsquerschnitt. Bitte stellen Sie mir die datenschutzrechtlichen Unterlagen zur Verfügung, die die Verarbeitungsschritte des Zensus beschreiben. Insbesondere bitte ich Sie um Mitteilung der Schwellenwertanalyse, Datenschutzfolgenabschätzung und Verzeichnis aller relevanten Verarbeitungstätigkeiten sowie um die technische Verfahrungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchem Verarbeitungsschritte zur Anwendung kommen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171837
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Landesamt für Statistik
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse am Zensus 2021. Bezüglich der von Ihnen angeführten R…
Von
Bayerisches Landesamt für Statistik
Betreff
AW: Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021 [#171837]
Datum
19. Dezember 2019 16:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse am Zensus 2021. Bezüglich der von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen zur Aktenauskunft möchten wir anmerken, dass weder das Verbraucherinformationsgesetz nach § 1 VIP noch das Bayerische Umweltinformationsgesetz nach Art.2 Abs. 2 BayUIG einschlägig sind. Als Anspruchsgrundlage kann nur § 39 BayDSG dienen, der einen allgemeinen Auskunftsanspruch mit Einschränkungen gibt. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist intern zu führen und nur auf Anforderung den Aufsichtsbehörden vorzulegen (Art. 30 Abs. 4 DSGVO), damit entfällt eine Pflicht zur Veröffentlichung. Das gleiche gilt für die Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO), sowie die dafür notwendige Schwellenwertanalyse bzw. Schutzbedarfsfeststellung, da mit der Offenbarung sensibler Bereiche (Sicherheitseinstellungen, etc.) jene die ihnen zugedachten Funktionen verlieren würden. Mit freundlichen Grüßen,