Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021

Der Zensus 2021 erhebt erneut viele, teilweise höchst private, Informationen über einen breiten Bevölkerungsquerschnitt. Bitte stellen Sie mir die datenschutzrechtlichen Unterlagen zur Verfügung, die die Verarbeitungsschritte des Zensus beschreiben. Insbesondere bitte ich Sie um Mitteilung der Schwellenwertanalyse, Datenschutzfolgenabschätzung und Verzeichnis aller relevanten Verarbeitungstätigkeiten sowie um die technische Verfahrungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchem Verarbeitungsschritte zur Anwendung kommen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Dezember 2019
  • Frist
    9. Januar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Zensus 2021 erhebt…
An Landesamt für Statistik Niedersachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021 [#171840]
Datum
10. Dezember 2019 08:14
An
Landesamt für Statistik Niedersachsen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Zensus 2021 erhebt erneut viele, teilweise höchst private, Informationen über einen breiten Bevölkerungsquerschnitt. Bitte stellen Sie mir die datenschutzrechtlichen Unterlagen zur Verfügung, die die Verarbeitungsschritte des Zensus beschreiben. Insbesondere bitte ich Sie um Mitteilung der Schwellenwertanalyse, Datenschutzfolgenabschätzung und Verzeichnis aller relevanten Verarbeitungstätigkeiten sowie um die technische Verfahrungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchem Verarbeitungsschritte zur Anwendung kommen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171840
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesamt für Statistik Niedersachsen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie begehren Auskunft über die datenschutzrechtlichen Unterlagen, die die Verarbeitu…
Von
Landesamt für Statistik Niedersachsen
Betreff
20191220 AW Datenschutz- und Informationssicherheitsunterlagen Zensus 2021 [#171840]
Datum
20. Dezember 2019 14:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie begehren Auskunft über die datenschutzrechtlichen Unterlagen, die die Verarbeitungsschritte des Zensus 2021 beschreiben. Insbesondere bitten Sie um Mitteilung der Schwellenwertanalyse, Datenschutzfolgenabschätzung und Verzeichnis aller relevanten Verarbeitungstätigkeiten sowie um die technische Verfahrungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchen Verarbeitungsschritten zur Anwendung kommen. 1. Bezüglich der von Ihnen angeführten Rechtsgrundlagen zur Aktenauskunft teile ich Ihnen mit, dass das Verbraucherinformationsgesetz nach § 1 VIP nicht einschlägig ist. Gem. § 2 Abs. 2 VIP ist Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 VIP jede Behörde, die öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt zur Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen. Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) ist keine Behörde gem. § 2 Abs. 2 VIG. 2. Bei den gewünschten Auskünften handelt es sich nicht um Umweltinformationen gem. § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). 3. Das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) enthält keinerlei Rechtsgrundlage, die zur Herausgabe derartiger Informationen berechtigt oder verpflichtet. Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen "personenbezogener Daten" oder "eine betroffene Person" erfüllt wären. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass gemäß § 51 NDSG die Auskunftserteilung auch eingeschränkt oder abgelehnt werden kann, soweit und solange die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift geheim gehalten werden müssen. Gemäß § 16 BStatG wären derartige Daten geheimzuhalten. 3. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist intern zu führen und nur auf Anforderung den Aufsichtsbehörden vorzulegen (Art. 30 Abs. 4 DSGVO), damit entfällt eine Pflicht zur Veröffentlichung. 4. Das gleiche gilt für die Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO), sowie die dafür notwendige Schwellenwertanalyse bzw. Schutzbedarfsfeststellung, da mit der Offenbarung sensibler Bereiche (Sicherheitseinstellungen, etc.) diese die ihnen zugedachten Funktionen verlieren würden. 3. Für eine Aktenauskunft und Übermittlung von amtsinternen Unterlagen gibt es keine Rechtsgrundlage, da es in Niedersachsen weder ein Transparenzgesetz, noch Informationsfreiheitsgesetz (vgl. IFG Bund) oder Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen gibt. Im Übrigen handelt es sich bei den angefragten datenschutzrechtlichen Unterlagen (Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzepte) um Betriebsgeheimnisse, zu denen das LSN – auch aus Gründen der Geheimhaltung und Informationssicherheit - keine Auskunft gegeben wird. 5. Für eine Bürgeranfrage mangelt es an einer Rechtsgrundlage, die mich zu einer Auskunft verpflichtet. Fazit: Sie haben daher keinen Anspruch auf die gewünschten Informationen. Ich kann Ihnen weder datenschutzrechtliche noch informationssicherheitsrelevante Unterlagen zum Zensus 2021 zur Verfügung stellen. Im Interesse der Datensicherheit und Informationssicherheit handelt das LSN grundsätzlich nach ISO 27001 und beachtet im statistischen Verbund auch den BSI-Grundschutz. Seien Sie versichert, dass die Daten der Bürgerinnen und Bürger bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder in besten Händen sind. Alle Statistikämter stehen in einem regen Austausch mit den jeweiligen Datenschutzbeauftragten. Mit freundlichen Grüßen