Datenschutz und Schweigepflicht - Mängel bei Charite und Vivantes

Ich bitte um Auskunft aus Ihren Unterlagen/Informationen zu den Krankenhäusern Charité, Vivantes und aus der Labor Berlin GmbH. Sie schrieben in Ihrem Jahresbericht 2014:

"Seit Beginn der Geschäftsaufnahme zum 1. Januar 2011 werden die Laboruntersuchungen von Patienten der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH und der Charité Universitätsmedizin Berlin durch die neue Labor GmbH durchgeführt. (…) Zusammen mit der Technik wurden dem neuen Laborunternehmen auch die Daten der vormals bei den beiden Krankenhäusern behandelten Personen übergeben. Diese Datenübermittlung hinter dem Rücken der Patienten stellt einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz dar. Wir haben die Labor GmbH aufgefordert, die Rückübertragung der unrechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten an die Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH bzw. die Charité Universitätsmedizin Berlin in schriftlichen Vereinbarungen mit den genannten Stellen zu regeln und zu vollziehen."

Frage 1: Ich möchte bitte wissen, warum die Patienten nicht über diesen schweren Verstoß informiert wurden und ob die Labor Berlin GmbH diese Patientendaten von Charité und Vivantes vollständig gelöscht hat?

Frage 2: Welche Daten wurden genau an das Labor Berlin übermittelt? "Nur" Patientennamen und Geburtsdatum oder auch Verläufe/Angaben (auf welchen Stationen/Abteilungen der Patient in den Krankenhäusern war)? Wurden Diagnosen übermittelt?

Frage 3: Generell zu Datenlöschungen in Berliner Krankenhäusern: Wie kann es sein, dass ein Patient, dessen schutzwürdigste Gesundheitsdaten rechtswidrig übermittelt wurden und/oder dessen Daten Jahre zu lange, über gesetzliche Löschfristen hinaus, gespeichert waren, damit konfrontiert ist, dass seine Daten dann in Form einer Beschwerde weitere 10 Jahre gespeichert werden sollen, obwohl er Recht erhielt und die Daten seit Jahren gar nicht mehr hätten da sein dürfen?

Gemäß § 18 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) besteht ein Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind: „Wird der Betroffene durch eine nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz rechtswidrige Datenverarbeitung in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt, so hat ihm diejenige Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die die Daten verarbeitet oder nach § 3 Abs. 1 verarbeiten lässt, den daraus entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. Sind weitere Rechtsverletzungen zu besorgen, so kann der Betroffene Unterlassung verlangen. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.“

Die Betroffenen sind gemäß § 18a Abs. 2 BlnDSG über die Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und über Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen zu unterrichten. „Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, tritt an ihre Stelle eine angemessene Information der Öffentlichkeit.

Frage 4: Bitte geben Sie Auskunft über alle Ihnen im Krankenhausbereich derzeit bekannten Datenschutzmängel, auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung in Krankenhausinformationssystemen (Computersystemen von Berliner Krankenhäusern).

Da es sich hier um Belange von potentiell strafrechtlicher Relevanz handelt, die gar nicht vorkommen dürften, offenbar aber vorgekommen sind, gehe ich davon aus, dass die Beantwortung schnellstmöglich und kostenlos erfolgt.

Ich danke Ihnen herzlich für die Antwort!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Februar 2018
  • Frist
    30. März 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutz und Schweigepflicht - Mängel bei Charite und Vivantes [#26744]
Datum
25. Februar 2018 12:55
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Auskunft aus Ihren Unterlagen/Informationen zu den Krankenhäusern Charité, Vivantes und aus der Labor Berlin GmbH. Sie schrieben in Ihrem Jahresbericht 2014: "Seit Beginn der Geschäftsaufnahme zum 1. Januar 2011 werden die Laboruntersuchungen von Patienten der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH und der Charité Universitätsmedizin Berlin durch die neue Labor GmbH durchgeführt. (…) Zusammen mit der Technik wurden dem neuen Laborunternehmen auch die Daten der vormals bei den beiden Krankenhäusern behandelten Personen übergeben. Diese Datenübermittlung hinter dem Rücken der Patienten stellt einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz dar. Wir haben die Labor GmbH aufgefordert, die Rückübertragung der unrechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten an die Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH bzw. die Charité Universitätsmedizin Berlin in schriftlichen Vereinbarungen mit den genannten Stellen zu regeln und zu vollziehen." Frage 1: Ich möchte bitte wissen, warum die Patienten nicht über diesen schweren Verstoß informiert wurden und ob die Labor Berlin GmbH diese Patientendaten von Charité und Vivantes vollständig gelöscht hat? Frage 2: Welche Daten wurden genau an das Labor Berlin übermittelt? "Nur" Patientennamen und Geburtsdatum oder auch Verläufe/Angaben (auf welchen Stationen/Abteilungen der Patient in den Krankenhäusern war)? Wurden Diagnosen übermittelt? Frage 3: Generell zu Datenlöschungen in Berliner Krankenhäusern: Wie kann es sein, dass ein Patient, dessen schutzwürdigste Gesundheitsdaten rechtswidrig übermittelt wurden und/oder dessen Daten Jahre zu lange, über gesetzliche Löschfristen hinaus, gespeichert waren, damit konfrontiert ist, dass seine Daten dann in Form einer Beschwerde weitere 10 Jahre gespeichert werden sollen, obwohl er Recht erhielt und die Daten seit Jahren gar nicht mehr hätten da sein dürfen? Gemäß § 18 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) besteht ein Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch, wenn schutzwürdige Belange betroffen sind: „Wird der Betroffene durch eine nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz rechtswidrige Datenverarbeitung in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt, so hat ihm diejenige Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die die Daten verarbeitet oder nach § 3 Abs. 1 verarbeiten lässt, den daraus entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. Sind weitere Rechtsverletzungen zu besorgen, so kann der Betroffene Unterlassung verlangen. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.“ Die Betroffenen sind gemäß § 18a Abs. 2 BlnDSG über die Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und über Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen zu unterrichten. „Soweit die Benachrichtigung der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, tritt an ihre Stelle eine angemessene Information der Öffentlichkeit. Frage 4: Bitte geben Sie Auskunft über alle Ihnen im Krankenhausbereich derzeit bekannten Datenschutzmängel, auch im Hinblick auf die Datenverarbeitung in Krankenhausinformationssystemen (Computersystemen von Berliner Krankenhäusern). Da es sich hier um Belange von potentiell strafrechtlicher Relevanz handelt, die gar nicht vorkommen dürften, offenbar aber vorgekommen sind, gehe ich davon aus, dass die Beantwortung schnellstmöglich und kostenlos erfolgt. Ich danke Ihnen herzlich für die Antwort!
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. Februar 2018 18:23
Status
Warte auf Antwort

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 25. Feb. 2018 [#26744] Sehr geehrte Damen und Herren, die Anfrage nimmt auf in Ihren Tätigke…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 25. Feb. 2018 [#26744]
Datum
27. Februar 2018 23:58
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Anfrage nimmt auf in Ihren Tätigkeitsberichten genannte Schweigepflichtbrüche Bezug, von denen nicht klar ist, ob sie in der Zwischenzeit "behoben" wurden und über die die Öffentlichkeit hätte informiert werden müssen. Das sollte deshalb bitte nicht nur einer Person, sondern öffentlich beantwortet werden. Dafür sollten doch auch sicher keine Gebühren anfallen?! So etwas hätte sich ja erst gar nicht zutragen dürfen. Soll ein Patient, der selbst davon betroffen war, Ihrer Meinung nach wirklich dafür bezahlen, zu erfahren, ob seine Daten wieder gelöscht wurden? Selbst für Nicht-Betroffene sollte doch im Vorfeld klar sein, ob man sich in der Charité im Hinblick auf die eigenen Daten vertrauensvoll in Behandlung begeben kann?! Bitte erteilen Sie die Auskünfte kostenlos auf dieser Plattform. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26744 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Fwd: Ihre Anfrage vom 25. Feb. 2018 Sehr geehrte Dame, aufgrund Ihrer weiteren Nachricht vom 27. Feb. 2018 haben …
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Fwd: Ihre Anfrage vom 25. Feb. 2018
Datum
20. März 2018 15:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Dame, aufgrund Ihrer weiteren Nachricht vom 27. Feb. 2018 haben wir Ihr Anliegen erneut geprüft. Ich muss Ihnen leider mitteilen, dass wir keinen Anlass sehen, von unserer Auffassung abzuweichen. Die Beantwortung Ihrer Fragen, soweit dies auf der Grundlage des IFG erfolgt, wäre gebührenpflichtig.  Der Gebührenbescheid muss ordnungsgemäß zugestellt werden. Hierfür benötigen wir Ihren Namen und Ihre Postanschrift. Sofern Sie selbst als Patientin betroffen waren (sind), werden wir den Fall natürlich gerne (gebührenfrei) aufklären. Dies kann aus naheliegenden Gründen allerdings nicht anonym erfolgen. Auch hierfür benötigen wir Ihren Namen mit Postanschrift. Ob und in welcher Form und über welches Medium wir unsere Bewertungen öffentlich zugänglich machen, entscheiden wir angesichts der Vielzahl unserer Prüfungen jeweils im Einzelfall selbst. Wir bitten um Verständnis. Mit freundlichen Grüßen