Datenschutz und Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeit des Hessischen Krebsregisters

Ich hätte gern folgende Informationen zum Datenschutz des Hessischen Krebsregisters:
1) Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO.
2) Die in Art. 32 DSGVO beschriebenen Informationen, insbesondere:
- die Verfahren zur Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
- die Methoden, mit denen die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden
- die Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
- die Funktionen aller Zugriffsberechtigten
- die technischen Verfahren zur sicheren Übermittlung von Daten zwischen den Zugriffsberechtigten
- die Löschfristen
- die Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Daten nicht den Geltungsbereich der DSGVO verlassen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Oktober 2019
  • Frist
    3. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich hätte gern f…
An Landesärztekammer Hessen Details
Von
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Betreff
Datenschutz und Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeit des Hessischen Krebsregisters [#169575]
Datum
31. Oktober 2019 10:49
An
Landesärztekammer Hessen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich hätte gern folgende Informationen zum Datenschutz des Hessischen Krebsregisters: 1) Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO. 2) Die in Art. 32 DSGVO beschriebenen Informationen, insbesondere: - die Verfahren zur Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten; - die Methoden, mit denen die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden - die Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung - die Funktionen aller Zugriffsberechtigten - die technischen Verfahren zur sicheren Übermittlung von Daten zwischen den Zugriffsberechtigten - die Löschfristen - die Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die Daten nicht den Geltungsbereich der DSGVO verlassen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutz und Verzeichnisse der Verarbeitungst…
An Landesärztekammer Hessen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenschutz und Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeit des Hessischen Krebsregisters [#169575]
Datum
3. Dezember 2019 11:06
An
Landesärztekammer Hessen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutz und Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeit des Hessischen Krebsregisters“ vom 31.10.2019 (#169575) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169575 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landesärztekammer Hessen
Ihr Antrag nach § 80 HDSIG Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Hessische Krebsregi…
Von
Landesärztekammer Hessen
Betreff
Ihr Antrag nach § 80 HDSIG
Datum
3. Dezember 2019 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Hessische Krebsregister. Dieses wird vom Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen (für die Bereiche Landesauswertungs- und Abrechnungsstelle) und der Landesärztekammer Hessen (für die Vertrauensstelle) gemeinsam betrieben. Sie erhalten diese Antwort sowohl von mir als bestellten Datenschutzbeauftragten der Landesärztekammer Hessen als auch von Herrn Christoph Hucke als bestellten Datenschutzbeauftragten des Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen. Mit Ihrer E-Mail haben Sie Aktenauskunft nach insbesondere § 80 Abs. 1 S.1 HDSIG begehrt und wollen in diesem Kontext die Übersendung folgender Informationen: 1) Art. 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten 2) Art. 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung Wir können Ihrem Antrag leider nicht nachkommen und zwar aus folgenden Gründen: Keine Amtlichkeit der Informationen Bei den von Ihnen angeforderten Unterlagen handelt es sich nicht um „amtliche“ Informationen. Der Begriff der Amtlichkeit nach dem HDSIG leitet sich dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ab. Nach dem Willen des Gesetzgebers ( <http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/044/1504493.pdf> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/… / dort Seite 9) müssen die Informationen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit stehen, denn „Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.“ Die Dokumente nach Art. 30 und 32 DSGVO dienen keiner amtlichen Tätigkeit, sondern lediglich der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, die jeder Verantwortliche unterliegt. Da die DSGVO einheitlich für den privatwirtschaftlichen und öffentlichen Sektor gilt, kann auch bereits hieraus kein amtlicher Zusammenhang hergestellt werden, da dies bei einem privatwirtschaftlichen Verantwortlichen ins Leere laufen würde. Aus diesem Grund müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Ausschlusstatbestand des § 80 Abs. 2 HDSIG Selbst wenn man eine Amtlichkeit der Informationen unterstellen würde, wäre ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegeben, da einem solchen die Regelungen der §§ 80 Abs. 2, 65 Abs. 4 HDSIG entgegenstehen. Demnach gehen speziellere Regelungen zur Auskunft dem Anspruch aus § 80 Abs. 1 S.1 HDSIG vor. § 65 Abs. 4 HDSIG regelt zu Zugang zur Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten dergestalt, dass diese auf Anfrage dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Regelung deckt sich auch mit DSGVO in Art. 30 Abs. 4, wonach diese Dokumente explizit nur den Aufsichtsbehörden und nicht jedem Dritten zur Verfügung gestellt werden müssen. Ein Anspruch auf Informationszugang auf das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO scheidet demnach auch aus diesem zusätzlichen Grund aus. Ausschlusstatbestand des § 82 Nr. 2b HDSIG Schließlich steht einem Anspruch auf Informationszugang auch die Regelung des § 82 Nr. 2b HDSIG entgegen. Unterstellt den Fall der Amtlichkeit einer Information (welche ja hier bereits nicht gegeben ist) besteht ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nicht, wenn deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit. Der Begriff öffentliche Sicherheit umfasst dabei sowohl die gesamte Rechtsordnung, als auch den Schutz und die Funktionsfähigkeit des Staates und ist sehr weit gefasst. Durch den erfassten Schutz von grundlegenden Einrichtungen des Staates werden auch verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen geschützt. Schutzgut ist dabei nicht nur die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen, also der Schutz davor, dass eine informationspflichtige Stelle gleichsam lahmgelegt wird, sondern weitergehend die Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen. Die Erhaltung der aufgabenmäßigen Funktionsfähigkeit umfasst auch die Verhinderung und Abwehr äußerer Störungen des Arbeitsablaufs. Im Gegensatz zu „Bekanntgeben“ ist es nicht weiterhin erforderlich, dass die Information auch tatsächlich einer größeren Öffentlichkeit bekannt wird. Es genügt die bloße Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen. Verwaltungsinterne Abläufe und die effektive Aufgabenerledigung dürfen in keinem Fall einer Gefährdung unterliegen. Das Krebsregister ist sich der Sensibilität der Daten in seiner Obhut bewusst und hat eine Vielzahl von technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit zu gewährleisten. Da aber bereits die Kenntnis dieser Maßnahmen den Schutz beeinträchtigen könnte, können wir diese Informationen nicht mit Dritten teilen. Die Schutzmaßnahmen unterliegen auch intern bei uns einer Geheimhaltung, um deren Effektivität nicht zu beinträchtigen. Auch aus diesem Grund können wir Ihrem Antrag leider nicht nachkommen. Da wir aber Wert auf größtmögliche Transparenz legen, haben wir Ihnen anbei (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu) eine kursorische Übersicht über die getroffenen Maßnahmen der Vertrauensstelle des hessischen Krebsregisters beigefügt.. Sollten Sie noch Rückfragen haben oder generell Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Daten wünschen, so können Sie sich gerne an folgende E-Mail-Adresse wenden: <<E-Mail-Adresse>> <mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Mit freundlichen Grüßen