Datenschutzanfrage zu www.sachsen.naklar.io
Antrag nach dem SächsPresseG / SächsDSG / SächsDSDG
Sehr << Antragsteller:in >>
ich beziehe mich nachfolgend auf die datenschutzrechtliche Sicht auf meine Anfrage an das Sächsische Staatsministerium für Kultus zur Plattform "sachsen.naklar.io". Sie finden meine dort gestellte Anfrage der Vollständigkeit halber unter https://fragdenstaat.de/anfrage/kosten-des-portals-wwwsachsennaklario/.
Diese Anfrage hat jedoch keinen nennenswerten Einfluss auf diese Anfrage an Ihre Behörde.
Laut eigener Aussage ist die Sächsische Datenschutzbeauftragte ist die Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). (siehe https://www.saechsdsb.de/ueber-uns).
Daher hätte ich i. V. m. meiner o. g. Anfrage an das Sächsische Staatsministerium für Kultus (nachfolgend: SMK) folgende Anfragen an Sie:
In wie weit wurde Ihre Behörde vor dem Abschließen des Vertrages mit der Naklar.io GmbH & Co. KG (Betreiberfirma von sachsen.naklar.io) über diesen Vertrag informiert bzw. in wie weit wurde Ihre Stellungnahme dazu eingezogen? Speziell interessiert mich hier bei Ihre Datenschutz-Folgeabschätzung. Übersenden Sie mir daher mindestens die Datenschutz-Folgeabschätzung zu den einzelnen Schritten des Programmes:
- Registrierung der Schüler
- Speicherung der Daten im Kerndatensystem
- Auslesen und Auswertung von Daten von Schülern
- Übermittlung der Daten an Lehrkräfte, Tutoren oder Ähnliche
- Speicherung von Schülerdaten
Weiterhin übersenden Sie mir bitte alle Korrespondenz zwischen Ihrer Behörde und dem SMK zum o. g. Thema.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft. Dazu erinnere ich an § 14 Abs. 1 S. 2 SächsDSDG, wonach die Sächsische Datenschutzbeauftragte die öffentlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 überwacht.
Nach § 27 Abs. 1 kontrollieren Sie als Datenschutzbeauftragte die Einhaltung diese(r) Gesetz(e) bei öffentlichen Stellen, wie dem SMK.
Sollten diese Rechtsvorschriften nicht einschlägig genug sein, nehme ich hier noch das SächsPresseG unterstützend zur Argumentation.
Nach § 3 Abs. 1 SächsPresseG dient die Presse dem demokratischen Gedanken im Sinn des Grundgesetzes. Auch erinnere ich an § 3 Abs. 2 SächsPresseG nach welchem in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft werden, u. a. durch Anfragen wie eine solche hier.
Daher fordere ich Sie auf, meine Anfrage nach § 4 Abs. 1 SächsPresseG zu bearbeiten. Ich erinnere an § 4 Abs. 3 SächsPresseG, wo durch Sie meine Anfrage nicht grundlos ablehnen dürfen. Meines Erachtens nach liegen keine in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SächsPresseG benannten Ausschlussgründe vor.
Selbstverständlich können persönliche Daten zensiert werden, um den Abs. 2 Nr. 1 des o. g. Gesetzes nicht zu verletzten.
Ich gehe davon aus, dass das SMK sie über den Vorgang gemäß § 20 SächsDSDG informiert hat, daher erwarte ich eine gebührenfreie Auskunft und Übersendung der o. g. angeforderten Datensätze.
Sollte jedoch die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich bitte darum, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum31. Januar 2022
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3. März 2022
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