Datenschutzbeauftragte in Schulen

Angaben über die Praxis der Benennung von Datenschutzbeauftragten in allgemeinbildenden Schulen.

Mir wurde von Lehrkräften mitgeteilt, dass das KM Schulleiter nötigt aus dem Kollegium heraus einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Mittel für externe Berater würden seitens des Landes nicht bereitgestellt. Kein Lehrer kann ohne Qualifizierung die erforderliche Fachkunde besitzen; auch ein Ausgleich für die jährlich mindestens 24 Fortbildungsstunden zzgl. Material-Aufbereitung und Kollegenunterweisung scheint nicht geplant. Wäre es nicht sinnvoll Lehrer, die nicht mehr unterrrichten können, aber ansonsten gerne wieder arbeiten würden mit dieser Aufgabe zu betrauen und für entsprechende Qualifizierung zu sorgen?
Wie ist die offizielle Position des niedersächsischen Kultusministeriums dazu?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Juni 2018
  • Frist
    8. Juli 2018
  • Ein:e Follower:in
Christina Meyer
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Angaben über die Pr…
An Niedersächsisches Kultusministerium (MK) Details
Von
Christina Meyer
Betreff
Datenschutzbeauftragte in Schulen [#30668]
Datum
8. Juni 2018 16:10
An
Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Angaben über die Praxis der Benennung von Datenschutzbeauftragten in allgemeinbildenden Schulen. Mir wurde von Lehrkräften mitgeteilt, dass das KM Schulleiter nötigt aus dem Kollegium heraus einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Mittel für externe Berater würden seitens des Landes nicht bereitgestellt. Kein Lehrer kann ohne Qualifizierung die erforderliche Fachkunde besitzen; auch ein Ausgleich für die jährlich mindestens 24 Fortbildungsstunden zzgl. Material-Aufbereitung und Kollegenunterweisung scheint nicht geplant. Wäre es nicht sinnvoll Lehrer, die nicht mehr unterrrichten können, aber ansonsten gerne wieder arbeiten würden mit dieser Aufgabe zu betrauen und für entsprechende Qualifizierung zu sorgen? Wie ist die offizielle Position des niedersächsischen Kultusministeriums dazu?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christina Meyer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Christina Meyer
Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Sehr geehrte Frau Meyer, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Hinsichtlich der Beantwortung bes…
Von
Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Betreff
AW: Datenschutzbeauftragte in Schulen [#30668]
Datum
27. Juni 2018 11:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Meyer, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage. Hinsichtlich der Beantwortung besteht noch Abstimmungsbedarf. Ich komme unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Sehr geehrte Frau Meyer, Niedersachsen verfügt über kein dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entsprechendes Ges…
Von
Niedersächsisches Kultusministerium (MK)
Betreff
AW: Datenschutzbeauftragte in Schulen [#30668]
Datum
15. August 2018 12:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Meyer, Niedersachsen verfügt über kein dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entsprechendes Gesetz. Das IFG ist für niedersächsische Behörden nicht bindend. Informationsrechte bestehen in Niedersachsen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Verfahrensbeteiligte, soweit dies zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Da Ihre An-frage nicht entsprechend begründet ist, kann eine Beantwortung der von Ihnen vorgelegten Fragestellung nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen