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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Datenschutzbeauftragter Universitätsklinikum Mannheim

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DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT LfDI Baden-Württemberg · Postfach 10 29 32 · 70025 Stuttgart Per E-Mail: Herrn Julian Pascal Beier Datum Name Durchwahl Aktenzeichen 1. August 2019 LfDI BW 0711/615541-0 D 9400/263 (Bitte bei Antwort angeben) Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) Ihre E-Mail vom 08. Februar 2019 („FragDenStaat.de #32282“) Ihre E-Mail vom 08. Februar 2019 („FragDenStaat.de #32284“) Ihre E-Mail vom 08. Februar 2019 („FragDenStaat.de #35346“) Ihre E-Mail vom 08. Februar 2019 („FragDenStaat.de #35347“) Sehr geehrter Herr Beier, Sie haben sich bei uns darüber beschwert, dass das Universitätsklinikum Mannheim Ihre per E-Mail gestellten Informationsfreiheitsanfragen vom 24. Juli 2018 und 29. Dezember 2018 nicht richtig bearbeitet hätte. In Ihren Informationsfreiheitsanfragen vom 24. Juli 2018 baten Sie um Informationen zur Zahl der Behandlungsfälle und dabei um Aufschlüsslung nach Herkunfts- Postleitzahlen der Patienten im Jahr 2017 für die Kindernotaufnahme bzw. für die Zentrale Notaufnahme des Universitätsklinikums Mannheim. In Ihren Informationsfreiheitsanfragen vom 29. Dezember 2018 baten Sie um Infor- mationen zum Datenschutzbeauftragten bzw. zu den Öffnungszeiten der Poststelle des Universitätsklinikums Mannheim. Das Universitätsklinikum Mannheim hatte am 07. Februar 2019 mitgeteilt, dass die Stadt Mannheim für die Beantwortung der Informationsfreiheitsanfrage zuständig ist. Königstraße 10 a · 70173 Stuttgart · Telefon 0711 615541-0 · Telefax 0711 615541-15 · poststelle@lfdi.bwl.de · poststelle@lfdi.bwl.de-mail.de www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de · PGP Fingerprint: E4FA 428C B315 2248 83BB F6FB 0FC3 48A6 4A32 5962 Die Informationen bei Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 DS-GVO können unserer Homepage entnommen werden (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/datenschutz/).
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-2- Ihr Anspruch nach Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht bei juristische Stellen des Privatrechts (hier: Universitätsklinikum Mannheim GmbH) nach § 7 Abs. 1 S. 2, § 2 Abs. 4 LIFG nicht gegen die juristische Person selbst, sondern nur gegenüber der „Stelle für die letztlich die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufga- be wahrgenommen wird". Diese ist laut Angabe der Universitätsklinikum Mannheim GmbH die Stadt Mannheim. An diese müssen Sie den Antrag richten. Betreffend der Anfrage „FragDenStaat #35346“ Die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle muss nach Art. 13 Abs. 1 lit. c Daten- schutz der Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) nur die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nennen, jedoch nicht den Namen des Datenschutzbeauftragten. Ggf. können Sie die gewünschten Informationen auch selbst über die Webseite des Universitätsklinikum Mannheim - https://w2.umm.de/index.php?id=6238 abrufen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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