Datenschutzfolgeabschätzungen

- sämtliche Datenschutzfolgeabschätzungen der Jahre 2019, 2020 und 2021, die gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO für das LAE und alle dem LAE unterstehenden Prozesse erstellt wurden
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) die im Zusammenhang mit der Erstellung und Verabschiedung der Datenschutzfolgeabschätzungen stehen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Oktober 2021
  • Frist
    1. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Landesamt für Einwanderung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzfolgeabschätzungen [#231996]
Datum
29. Oktober 2021 12:08
An
Landesamt für Einwanderung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Datenschutzfolgeabschätzungen der Jahre 2019, 2020 und 2021, die gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO für das LAE und alle dem LAE unterstehenden Prozesse erstellt wurden - sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) die im Zusammenhang mit der Erstellung und Verabschiedung der Datenschutzfolgeabschätzungen stehen
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231996 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231996/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Einwanderung
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
Betreff versteckt
Datum
29. Oktober 2021 12:08
Status
Warte auf Antwort

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Landesamt für Einwanderung
Sehr Antragsteller/in das Landesamt für Einwanderung (in der Folge: LEA erhebt, speichert und verarbeitet Daten, …
Von
Landesamt für Einwanderung
Betreff
WG: Datenschutzfolgeabschätzungen [#231996]
Datum
30. November 2021 17:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in das Landesamt für Einwanderung (in der Folge: LEA erhebt, speichert und verarbeitet Daten, um die zugewiesenen aufenthaltsrechtlichen Ordnungsaufgaben im Einklang mit bzw. nach den maßgeblichen geltenden nationalen, supranationalen sowie völkerrechtlichen Gesetzen, Normen und Bestimmungen als Ausländerbehörde zu erfüllen. Personenbezogene Daten werden dabei überwiegend automatisiert mittels eines Fachverfahrens, dem elektronischen Ausländerregisters (AusReg2) und der darin implementierten elektronischen Akte, verarbeitet. Das LEA setzt gemäß Artikel 24 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung der Daten gemäß den Bestimmungen der DSGVO erfolgt. Diese Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert. Für das Fachverfahren war mit dessen Einführung eine Vorabkontrolle nach der damaligen, also vor dem Inkrafttreten der DSGVO geltenden, Gesetzeslage durchgeführt worden. Diese beinhaltete insbesondere eine Risikoanalyse und ein regelkonformes Sicherheitskonzept, mit dem die in Art. 32 DSGVO bezeichneten Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden. Die Verfahren wurden auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO permanent an technische Entwicklungen und veränderte Risiken angepasst. Die Vorabkontrolle nach alter Gesetzeslage hatte und hat somit für das LEA weiter Bestand, die Erstellung einer Datenschutzfolgeabschätzung nach Art. 35 DSGVO war deshalb bisher entbehrlich (vgl. auch Jahresbericht 2017 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit). Mit freundlichen Grüßen