Datenschutzfolgenabschätzung zur Pepp-PT Contact-Tracing-App

den Bericht zur gemäß Artikel 35 DSGVO erforderlichen Datenschutzfolgenabschätzung der angekündigten Pepp-PT Contact-Tracing-App des RKI, inklusive etwaiger Anlagen.

Sollte dieses Dokument noch nicht vorliegen, bitte ich alternativ um das vorläufige Datenschutzkonzept für die genannte App und die Datenschutz-Prüfung, die zur Freigabe durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten geführt hat, inklusive etwaiger Anlagen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: den Bericht zur gem…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzfolgenabschätzung zur Pepp-PT Contact-Tracing-App [#184606]
Datum
15. April 2020 09:01
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Bericht zur gemäß Artikel 35 DSGVO erforderlichen Datenschutzfolgenabschätzung der angekündigten Pepp-PT Contact-Tracing-App des RKI, inklusive etwaiger Anlagen. Sollte dieses Dokument noch nicht vorliegen, bitte ich alternativ um das vorläufige Datenschutzkonzept für die genannte App und die Datenschutz-Prüfung, die zur Freigabe durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten geführt hat, inklusive etwaiger Anlagen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184606 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184606
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. April 2020 12:34
Status
Warte auf Antwort

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 25-780/008 II#0440 [#184606] Liebe Antragsteller/in Vielen Dank für die A…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) # 25-780/008 II#0440 [#184606]
Datum
23. April 2020 15:28
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Liebe Antragsteller/in Vielen Dank für die Auskunft. Ich hatte in der Anfrage aber auch geschrieben: "Sollte dieses Dokument noch nicht vorliegen, bitte ich alternativ um das vorläufige Datenschutzkonzept für die genannte App und die Datenschutz-Prüfung, die zur Freigabe durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten geführt hat, inklusive etwaiger Anlagen." Heißt das, dass bislang auch kein vorläufiges Datenschutzkonzept für die genannte App vorliegt? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184606 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184606

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. April 2020 15:50
Status
Warte auf Antwort

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