Datenschutzfolgenabschätzungen (DSFA) im Zusammenhang mit Daten welche zur SARS-COV-2 Pandemie erfasst werden

1) eine Lister alle Stellen die unter ihrer Aufsicht stehe , welche eine DSFA zu den Datenverarbeitungen zu erstellen haben, die im Zusammenhang mit SARS-COV-2 erfolgen.
2) eine möglicherweise in ihrem Haus existierenden Leitfaden für eine solche DSFA.
3) alle Prüfberichte über durch Sie zu prüfende Stellen, die eine Prüfung der Existenz und eine Bewertung dieser DSFAen beinhalteten.
4) alle DSFAen die Ihnen aus solchen Prüfungen vorliegen.
5) eine ggf. In Ihrem Haus existiernde DSFA, welche die dort zu behandelten Thematiken übergreifend der geteilten Verantwortlichkeiten der einzelnen Stellen aufgreift.

Die im Zusammenhang mit SARS-COV-2 erfassten, genutzten und in Teilen veröffentlichten und zugänglichen Daten, haben einen erheblichen Einfluss auf die Rechte und Freiheiten von Personen, insbesondere auch auf deren Recht auf freie Meinung und die freie Willensbildung.

Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, eine sachkundige Bewertung alle Folgen auf alle Rechte und Freiheiten von Personen zu erhalten die sich begründen in der massenhaften Erfassung und Verwertung / Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der SARS-COV-2 Pandemie.
Insbesondere die Grenzen, welche Daten und ggf. die auch vorhandenen, aber nicht erfassten Informationen / Daten, auf Rechte und Freiheiten und das Vermögen der Meinungs-und Willensbildung wohl immer ziehen werden, aufzuzeigen.

Diese sollte durch zugängliche DSFAen möglich sein. Die VOR der Verarbeitung ja hoffentlich überall (siehe 1) ) erstellt wurden?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) eine Lister alle…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzfolgenabschätzungen (DSFA) im Zusammenhang mit Daten welche zur SARS-COV-2 Pandemie erfasst werden [#204365]
Datum
24. November 2020 13:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) eine Lister alle Stellen die unter ihrer Aufsicht stehe , welche eine DSFA zu den Datenverarbeitungen zu erstellen haben, die im Zusammenhang mit SARS-COV-2 erfolgen. 2) eine möglicherweise in ihrem Haus existierenden Leitfaden für eine solche DSFA. 3) alle Prüfberichte über durch Sie zu prüfende Stellen, die eine Prüfung der Existenz und eine Bewertung dieser DSFAen beinhalteten. 4) alle DSFAen die Ihnen aus solchen Prüfungen vorliegen. 5) eine ggf. In Ihrem Haus existiernde DSFA, welche die dort zu behandelten Thematiken übergreifend der geteilten Verantwortlichkeiten der einzelnen Stellen aufgreift. Die im Zusammenhang mit SARS-COV-2 erfassten, genutzten und in Teilen veröffentlichten und zugänglichen Daten, haben einen erheblichen Einfluss auf die Rechte und Freiheiten von Personen, insbesondere auch auf deren Recht auf freie Meinung und die freie Willensbildung. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, eine sachkundige Bewertung alle Folgen auf alle Rechte und Freiheiten von Personen zu erhalten die sich begründen in der massenhaften Erfassung und Verwertung / Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der SARS-COV-2 Pandemie. Insbesondere die Grenzen, welche Daten und ggf. die auch vorhandenen, aber nicht erfassten Informationen / Daten, auf Rechte und Freiheiten und das Vermögen der Meinungs-und Willensbildung wohl immer ziehen werden, aufzuzeigen. Diese sollte durch zugängliche DSFAen möglich sein. Die VOR der Verarbeitung ja hoffentlich überall (siehe 1) ) erstellt wurden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204365 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204365/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
28. Dezember 2020 16:39
Status
Anfrage abgeschlossen

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