Datenschutzrechtliche Bewertung der App "darfichrein"

Informationen zur datenschutzrechtlichen Bewertung der App "darfichrein" (vgl. https://darfichrein.de/). Da unmittelbar alle Bürger im Landkreis München, und somit auch ich die App benutzen soll, ist eine Betroffenheit gegeben.

Bitte den falschen Betreff in der vorherigen Anfrage ignorieren!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. März 2021
  • Frist
    28. April 2021
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Haeutle
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen …
An Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Details
Von
Sebastian Haeutle
Betreff
Datenschutzrechtliche Bewertung der App "darfichrein" [#216709]
Datum
26. März 2021 10:45
An
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zur datenschutzrechtlichen Bewertung der App "darfichrein" (vgl. https://darfichrein.de/). Da unmittelbar alle Bürger im Landkreis München, und somit auch ich die App benutzen soll, ist eine Betroffenheit gegeben. Bitte den falschen Betreff in der vorherigen Anfrage ignorieren!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Haeutle Anfragenr: 216709 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216709/ Postanschrift Sebastian Haeutle << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Haeutle

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Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
LDA-1085-4199/21-P Sehr geehrter Herr Haeutle, Ihre Informationsfreiheitsanfrage " Datenschutzrechtliche Bewertu…
Von
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Betreff
AW: Datenschutzrechtliche Bewertung der App "darfichrein" [#216709]
Datum
25. Mai 2022 17:11
Status
Anfrage abgeschlossen
LDA-1085-4199/21-P Sehr geehrter Herr Haeutle, Ihre Informationsfreiheitsanfrage " Datenschutzrechtliche Bewertung der App "darfichrein" [#216709]" vom 26.3.21 wird hiermit abgelehnt. Begründung: Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der begehrten Informationen oder Dokumente besteht nicht. Es sind keine Rechtsvorschriften ersichtlich, aufgrund derer sich für das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der begehrten Informationen oder Dokumente ergeben würde. Denn: Ein Informationsfreiheitsgesetz besteht in Bayern nicht. Zwar enthält das bayerische Landesrecht in Artikel 39 BayDSG einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch (so genanntes Allgemeines Auskunftsrecht). Die Vorschrift des Art. 39 Absatz 1 Satz 1 BayDSG lautet: "(1) Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft dargelegt wird und 1. bei personenbezogenen Daten eine Übermittlung an nicht öffentliche Stellen zulässig ist und 2. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden." Allerdings sind bestimmte Behörden gemäß Artikel 39 Absatz 4 BayDSG hiervon ausgenommen, darunter gemäß Ziffer 1 die Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 51 DSGVO. Eine solche Aufsichtsbehörde ist gemäß Art. 18 BayDSG das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Gegenüber unserem Haus ist somit gemäß Art. 39 Abs. 4 Nr. 1 BayDSG das allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG ausgeschlossen. Es sind auch keine sonstigen Rechtsvorschriften ersichtlich, aus denen sich der begehrte Anspruch gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht ergeben könnte. Dies gilt insbesondere auch für die von Ihnen genannten Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) sowie § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), denn gemäß Art. 18 BayDSG sind wir nur für den Vollzug der datenschutzrechtlichen Vorschriften als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 DSGVO zuständig; für den Vollzug des BayUIG und/oder des VIG sind wir nicht zuständig. Der Antrag war daher abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis (insbesondere Rechtsanwälte) Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Mit freundlichen Grüßen