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Datenschutzrechtliche Informationen des Briefwahlbüros der Stadt Moers in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen

alle gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit Paragraph 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) mitteilungspflichtigen und bei der Stadt Moers vorhandenen Informationen in Bezug auf die mit der Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen bei dem Briefwahlbüro der Stadt Moers unmittelbar (URL: https://www.moers.de/de/politik/allgemeine-informationen-zur-landtagswahl/ und insbesondere URL: https://www.moers.de/de/politik/briefwahl-landtagswahl/&nid1=98289 ) und beziehungsweise oder online (URL: https://wahlen.krzn.de/Briefwahlschein/Start.action?layout=9&bwnr=17&gkz=090 ) mithilfe des Zweckverbands Kommunales Rechenzentrum Niederrhein (KRZN) (URL: https://wahlen.krzn.de/Briefwahlschein/Start.action?layout=9&bwnr=17&gkz=090 ) verbundenen Datenverarbeitungen.

Die allgemein vom KRZN für die Stadt Moers bereitgehaltene Datenschutzerklärung (URL: https://wahlen.krzn.de/Briefwahlschein/Datenschutz.action;jsessionid=37CA0550CA56AA6D12DD61531A0EE3D4.tcclextp1?gkz=90 ) und auch die Information nach Artikel 13 EU-DSGVO über die Datenverarbeitung der Stadt Moers zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (Download-URL: http://www.etracker.de/lnkcnt.php?et=DXEvgg&url=http://www.moers.de/c125722e0057acf2/files/vordruck_eu-dsgvo_durchfuehrung_von_wahlen.pdf/$file/vordruck_eu-dsgvo_durchfuehrung_von_wahlen.pdf?openelement&lnkname=Informationspflicht%20-%20Durchf%FChrung%20von%20Wahlen%20und%20Abstimmungen oder datenschutzfreundlicher: https://www.moers.de/c125722e0057acf2/files/vordruck_eu-dsgvo_durchfuehrung_von_wahlen.pdf/$file/vordruck_eu-dsgvo_durchfuehrung_von_wahlen.pdf?openelement&lnkname=Informationspflicht%20-%20Durchf%FChrung%20von%20Wahlen%20und%20Abstimmungen ) sowie die allgemeinen Datenschutzhinweise für den Internetauftritt der Stadt Moers auf deren Website (URL: http://www.moers.de/de/inhalt/datenschutzhinweise/ ) sind hinsichtlich der Datenverarbeitung in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen offensichtlich unzutreffend, unvollständig oder unzureichend oder alles zusammen.

Die Zugänglichmachung der begehrten Informationen soll vorzugsweise in elektronischer Form auf den Internetseiten der Stadt Moers und auf den von der Stadt Moers beauftragten Internetseiten des KRZN vor dem Aufruf des Online-Formulars zur Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen und vor dem Absenden des ausgefüllten Online-Formulars erfolgen sowie zusätzlich unter Angabe der entsprechenden Erledigungsvermerke einschließlich der beiden Link-Angaben in der Antwort auf diesen Antrag auf Zugänglichmachung der hiermit begehrten Informationen auf der Plattform von FragDenStaat.de.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Mai 2022
  • Frist
    14. Juni 2022
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Moers Details
Von
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Betreff
Datenschutzrechtliche Informationen des Briefwahlbüros der Stadt Moers in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen [#248647]
Datum
10. Mai 2022 09:04
An
Kommunalverwaltung Moers
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit Paragraph 11 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) mitteilungspflichtigen und bei der Stadt Moers vorhandenen Informationen in Bezug auf die mit der Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen bei dem Briefwahlbüro der Stadt Moers unmittelbar (URL: https://www.moers.de/de/politik/allgemeine-informationen-zur-landtagswahl/ und insbesondere URL: https://www.moers.de/de/politik/briefwahl-landtagswahl/&nid1=98289 ) und beziehungsweise oder online (URL: https://wahlen.krzn.de/Briefwahlschein/Start.action?layout=9&bwnr=17&gkz=090 ) mithilfe des Zweckverbands Kommunales Rechenzentrum Niederrhein (KRZN) (URL: https://wahlen.krzn.de/Briefwahlschein/Start.action?layout=9&bwnr=17&gkz=090 ) verbundenen Datenverarbeitungen. Die allgemein vom KRZN für die Stadt Moers bereitgehaltene Datenschutzerklärung (URL: https://wahlen.krzn.de/Briefwahlschein/Datenschutz.action;jsessionid=37CA0550CA56AA6D12DD61531A0EE3D4.tcclextp1?gkz=90 ) und auch die Information nach Artikel 13 EU-DSGVO über die Datenverarbeitung der Stadt Moers zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (Download-URL: http://www.etracker.de/lnkcnt.php?et=DXEvgg&url=http://www.moers.de/c125722e0057acf2/files/vordruck_eu-dsgvo_durchfuehrung_von_wahlen.pdf/$file/vordruck_eu-dsgvo_durchfuehrung_von_wahlen.pdf?openelement&lnkname=Informationspflicht%20-%20Durchf%FChrung%20von%20Wahlen%20und%20Abstimmungen oder datenschutzfreundlicher: https://www.moers.de/c125722e0057acf2/files/vordruck_eu-dsgvo_durchfuehrung_von_wahlen.pdf/$file/vordruck_eu-dsgvo_durchfuehrung_von_wahlen.pdf?openelement&lnkname=Informationspflicht%20-%20Durchf%FChrung%20von%20Wahlen%20und%20Abstimmungen ) sowie die allgemeinen Datenschutzhinweise für den Internetauftritt der Stadt Moers auf deren Website (URL: http://www.moers.de/de/inhalt/datenschutzhinweise/ ) sind hinsichtlich der Datenverarbeitung in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen offensichtlich unzutreffend, unvollständig oder unzureichend oder alles zusammen. Die Zugänglichmachung der begehrten Informationen soll vorzugsweise in elektronischer Form auf den Internetseiten der Stadt Moers und auf den von der Stadt Moers beauftragten Internetseiten des KRZN vor dem Aufruf des Online-Formulars zur Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen und vor dem Absenden des ausgefüllten Online-Formulars erfolgen sowie zusätzlich unter Angabe der entsprechenden Erledigungsvermerke einschließlich der beiden Link-Angaben in der Antwort auf diesen Antrag auf Zugänglichmachung der hiermit begehrten Informationen auf der Plattform von FragDenStaat.de.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 248647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248647/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutzrechtliche Informationen des Briefw…
An Kommunalverwaltung Moers Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenschutzrechtliche Informationen des Briefwahlbüros der Stadt Moers in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen [#248647]
Datum
14. Juni 2022 03:17
An
Kommunalverwaltung Moers
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutzrechtliche Informationen des Briefwahlbüros der Stadt Moers in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen“ vom 10.05.2022 (#248647) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt>
Kommunalverwaltung Moers
Sehr <Information-entfernt> Ihre Mail wurde an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Sie werden von d…
Von
Kommunalverwaltung Moers
Betreff
Antwort: AW: Datenschutzrechtliche Informationen des Briefwahlbüros der Stadt Moers in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen [#248647]
Datum
14. Juni 2022 07:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> Ihre Mail wurde an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Sie werden von dort Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Moers
Sehr <Information-entfernt> in Ihrer unten stehenden E-Mail haben Sie um verschiedene Informationen aus de…
Von
Kommunalverwaltung Moers
Betreff
Antwort: WG: Datenschutzrechtliche Informationen des Briefwahlbüros der Stadt Moers in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen [#248647]
Datum
17. Juni 2022 10:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> in Ihrer unten stehenden E-Mail haben Sie um verschiedene Informationen aus dem Briefwahlbüro der Stadt Moers zur Landtagswahl 2022 in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen u. a. nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens (IFG NRW) gebeten. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die Abwicklung des Briefwahlgeschäftes zur Landtagswahl unterliegt grundsätzlich, auch im Bezug auf den Datenschutz, den spezialrechtlichen Vorschriften nach dem Landeswahlgesetz NRW und der Landeswahlordnung NRW. So nehmen u. a. die nachfolgend genannten Gesetzesauszüge Bezug auf die Datenschutzinformationen: Gemäß § 9 Absatz 4 Landeswahlordnung erfolgt hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten die Information der betroffenen Personen abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes NRW vom 17.05.2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2; L 74 vom 04.03.2021, S. 35) durch die Bekanntmachung nach den §§ 3 und 28 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung. Gemäß § 9 Absatz 5 Landeswahlordnung besteht hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes NRW in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 13 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis. Gemäß § 9 Absatz 6 Landeswahlordnung besteht hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes NRW in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen der § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung gewährleisteten Einspruchsrechte. Außerdem besteht gemäß § 18 Absatz 10 Landeswahlordnung hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes NRW in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 17 und 21 dieser Verordnung. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung über das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 15.05.2022 sowie der Wahlbekanntmachung, beide veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Moers Nr. 12, am 21.04.2022, wurden Wahlberechtigte u. a. über den Ablauf der Briefwahlbeantragung (vgl. §§ 17 - 21 Landeswahlordnung, § 3 Landeswahlgesetz), einschließlich der o. g. Einspruchsmöglichkeit gegen das Wählerverzeichnis rechtzeitig vor der diesjährigen Landtagswahl hingewiesen. In der Zeit vom 25. bis 29.04.2022 (also 20. bis 16. Tag vor der Wahl) wurde das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jede/r Wahlberechtigte konnte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen konnte nur überprüfen, wer Tatsachen glaubhaft machte, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben konnte. Ausgenommen hierbei ist das Recht auf Überprüfung der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Nach Ablauf der Wahl werden sowohl das Wähler- als auch das Wahlscheinverzeichnis vernichtet. Die von Ihnen angesprochenen Datenschutzerklärungen sind von allen Fachbereichen gesammelt unter den "Datenschutzhinweisen" auf der Internetseite der Stadt Moers zu finden. Ihre Anregung diese mit der für die Wahl bezogenen Online-Informationen zu verknüpfen und etwas ausführlicher zu gestalten nehme ich gerne für die nächste Wahl auf. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
VON <Information-entfernt> <Information-entfernt>, Moers AN Stadt Moers Der Bürgermeister Fachbere…
An Kommunalverwaltung Moers Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: WG: Datenschutzrechtliche Informationen des Briefwahlbüros der Stadt Moers in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen [#248647]
Datum
18. Juni 2022 20:03
An
Kommunalverwaltung Moers
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
VON <Information-entfernt> <Information-entfernt>, Moers AN Stadt Moers Der Bürgermeister Fachbereich 4 - Ordnung und Bürgerservice Fachdienst 4.2 - Bürgerservice und Wahlen Fachgruppe Wahlen 47439 Moers DATUM 18. Juni 2022 BETREFF Erwiderung auf die Antwort der Kommunalverwaltung der Stadt Moers vom 17. Juni 2022 um 10:06 Uhr auf die Anfrage #248647 via FragDenStaat.de betreffs Datenschutzrechtliche Informationen des Briefwahlbüros der Stadt Moers in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen Sehr geehrte Damen und Herren, für die von einer Mitarbeiterin der Fachgruppe Wahlen des Fachdienstes 4.2 - Bürgerservice und Wahlen - im Fachbereich 4 - Ordnung und Bürgerservice - im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Moers verfasste und am 17. Juni 2022 an mich als den IFG-Antragsteller gerichtete Antwort und für die darin enthaltenen Informationen und für die darin ebenfalls enthaltene Ankündigung der Berücksichtigung der mit dem IFG-Antrag auch verbundenen Anregungen für zukünftige Wahlen bedanke ich mich. Allerdings entsprechen die mit der Antwort zugänglich gemachten Informationen nicht den mit dem IFG-Antrag begehrten Informationen in Gestalt von datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der EU-DSGVO im Zusammenhang mit der Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen und zwar insbesondere mithilfe von den durch das KRZN bereitgestellten Online-Formularen. Die in der Antwort enthaltenen Informationen scheinen wohl eher der Versuch zu sein, das Nicht-Vorhandensein der begehrten Informationen unter Hinweis auf bestimmte Rechtsvorschriften in der Landeswahlordnung, in dem Landeswahlgesetz und in dem Datenschutzgesetz NRW mit dem Ersatz der begehrten Informationen durch Bekanntmachungen nach dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung zu rechtfertigen. Leider genügen diese in dem Amtsblatt der Stadt Moers Nr. 12 vom 21. April 2022 (Download-URL: https://www.moers.de/c125722e0056af58/files/amtsblatt_nr._12_vom_21.04.2022.pdf/$file/amtsblatt_nr._12_vom_21.04.2022.pdf ) erfolgten Wahlbekanntmachungen und auch die bereits im IFG-Antrag angegebenen Datenschutz-Hinweise nicht oder nur unvollständig den Anforderungen an die nach Artikel 13 und Artikel 14 der EU-DSGVO mitteilungspflichtigen Informationen. Auch die Ausführungen in der Antwort vermögen angesichts der weit über die in den als Ersatz dargestellten Wahlbekanntmachungen gemachten Angaben hinausgehenden Informationen nach Artikel 13 und Artikel 14 EU-DSGVO nicht das Nicht-Zugänglichmachen der begehrten Informationen in der vom IFG-Antragsteller bestimmten Art des Zugangs auch nur einigermaßen nachvollziehbar zu begründen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Wahlbekanntmachungen im Amtsblatt Nr. 12 bis auf das Wort "elektronisch" in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Wahlunterlagen gerade keine Hinweise auf die Datenverarbeitung durch ein Nicht-Wahlorgan, nämlich das KRZN, und damit im Verhältnis zum Wahlbüro der Stadt Moers auch keine Hinweise auf die nach Artikel 14 EU-DSGVO mitteilungspflichtige mittelbare Datenerhebung enthielten und dass eine Abweichung von Artikel 14 EU-DSGVO übrigens nicht in den in der Antwort aufgeführten Rechtsvorschriften vorgesehen war und ist. Im Übrigen hat die beim KRZN stattfindende oder stattgefundene Datenverarbeitung in Ermangelung der Eigenschaft des KRZN als eines der Wahlorgane sich nicht an den für die Wahlorgane geltenden Ausnahmebestimmungen des Wahlrechts für die von den Wahlorganen zu vollziehenden Datenverarbeitungen zu orientieren sondern ausschließlich an den hier unmittelbar geltenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung. Dieser Umstand hätte auch von der Stadt Moers bei der Einschaltung des KRZN zur Bewältigung des Verfahrens bei der elektronischen Beantragung von Wahlscheinen und Wahlunterlagen mit bedacht und mit berücksichtigt werden müssen und zwar zumal dann, wenn unklar geblieben ist, wie und wozu und auf welcher Rechtsgrundlage die vom KRZN beim Wahlberechtigten erhobenen Daten weiter verarbeitet werden oder wurden und an wen sie übermittelt werden und welchen automatisierten Entscheidungen sie dabei oder vorher unterzogen werden und ob dabei von dritter Seite wie etwa von den Meldebehörden weitere personenbezogene Daten der betroffenen Wahlberechtigten angefordert, also nicht unmittelbar beim Betroffenen erhoben, werden. Sofern und soweit bei dieser Datenverarbeitung Fehler auftreten können und diese mithilfe der normalüblichen datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte entdeckt und bereinigt werden können müssen und dürfen, geschieht dies unabhängig von den nach den Wahlrechtsvorschriften erforderlichen Abweichungen vom Datenschutzrecht. Insofern vermisste ich die diesbezüglich vorgeschriebenen Informationen und ich habe sie mit dem IFG-Antrag vom 10. Mai 2022 unverzüglich und zwar noch vor dem Wahltermin am 15. Mai 2022 als im Grunde genommen bei der adressierten Stelle vorhanden zu sein habende Informationen nach den IFG NRW in Verbindung mit Artikel 13 und Artikel 14 EU-DSGVO allgemein zugänglich gemacht bekommen wollen. Dies ist auch in Anbetracht des Inhalts Ihrer Antwort bekanntlich bis heute nicht geschehen und ist wohl auch nicht mehr zu erwarten. Von daher bestehe ich auf der unverzüglichen schriftlichen Erteilung der Ablehnung des IFG-Antrags vom 10. Mai 2022 hinsichtlich aller Teile des Informationsbegehrens, nämlich hinsichtlich der begehrten Informationen und hinsichtlich der vom IFG-Antragsteller bestimmten Art des Zugangs zu den begehrten Informationen und hinsichtlich des Vorhandenseins der begehrten Informationen zum Zeitpunkt der Antragstellung des IFG-Antrags am 10. Mai 2022 zuzüglich einer Frist für die Zugänglichmachung der begehrten Informationen in der vom IFG-Antragsteller bestimmten Art des Zugangs bis zum 13. Mai 2022 um 18:00 Uhr (Ende der regulären Möglichkeit der Beantragung von Wahlscheinen und Wahlunterlagen), und auf der schriftlichen Begründung der Ablehnung. Vorsorglich weise ich auch noch auf Folgendes hin: Paragraph 5 Absatz 6 Satz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) schreibt die Insoweit-Anwendung des DSG NRW und insofern auch der EU-DSGVO vor, als besondere die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffende Rechtsvorschriften einen Sachverhalt nicht oder nicht abschließend regeln. Die in Ihrer Antwort in Bezug genommenen Vorschriften des Landeswahlgesetzes und besonders der Landeswahlordnung regeln im Vergleich zur Regelungsdichte der EU-DSGVO in Verbindung mit dem DSG NRW die bei der Wahl vorkommenden Datenverarbeitungs-Sachverhalte weder vollumfänglich noch abschließend. Die in Ihrer Antwort vor allen Dingen angesprochenen besonderen Datenverarbeitungs-Sachverhalte bei der Vorbereitung und der Durchführung der Landtagswahl und deren Regelung in besonderen Rechtsvorschriften waren bis auf den Vorgang der Beantragung von Wahlscheinen und Wahlunterlagen nicht Gegenstand des Informationsbegehrens. Dass im Gegenzug diese besonderen Rechtsvorschriften keine Regelungen der Datenverarbeitungs-Sachverhalte im Falle der gemeinsamen Verantwortlichkeit von Wahlorganen und von Nicht-Wahlorganen oder im Falle der Beauftragung von Nicht-Wahlorganen durch Wahlorgane aufweisen, ist weiter oben schon erwähnt worden. Von daher stellt die in Paragraph 9 Absatz 4 Landeswahlordnung angeordnete Abweichung von Paragraph 5 Absatz 8 DSG NRW in Verbindung mit Artikel 13 EU-DSGVO keine abschließende Regelung sämtlicher nach Artikel 13 EU-DSGVO zu berücksichtigenden Datenverarbeitungs-Sachverhalte dar. Im Übrigen besteht der Sinn und Zweck der Vorschriften in Artikel 13 und Artikel 14 EU-DSGVO gerade darin, dass im konkreten Augenblick der Datenverarbeitung und besonders der Datenerhebung bei der betroffenen Person die für die Gewährleistung einer fairen und transparenten Verarbeitung gegenüber der betroffenen Person erforderlichen Informationen konzentriert und wie gesagt im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen und dass dies einer der Wesenskerne der durch die Artikel 13 und 14 EU-DSGVO zu regelnden Sachverhalte ist, während dieser Sachverhalt in der besonderen, die Abweichung von Artikel 13 EU-DSGVO vorsehenden Rechtsvorschrift der Landeswahlordnung überhaupt nicht geregelt ist sondern lediglich die durch das Wahlgeschehen und dessen Absicherung unbedingt erforderlichen Abweichungen. Diese Abweichungen hätten vielmehr Eingang in die nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO mitteilungspflichtigen Informationen finden müssen und waren und sind insoweit vom Informationsbegehren des IFG-Antrags mit umfasst. Soweit die Vorschrift des Wahlrechts mit der Abweichung von Artikel 13 EU-DSGVO dennoch einen Sinn ergibt, erschließt er sich daraus, dass zusätzlich zur zeitnahen Information anlässlich der konkreten Datenerhebung im Interesse der Durchsetzung der Wahlgrundsätze eine allgemeine und für alle gleichzeitige Information über die für die und bei der Beantragung von Wahlscheinen und Wahlunterlagen stattfindenden Datenverarbeitungen bestehenden Voraussetzungen frühzeitiger als erst bei einer konkreten Inanspruchnahme der Möglichkeit zur Beantragung von Wahlscheinen und Wahlunterlagen erfolgt, denn die Artikel 13 und 14 EU-DSGVO kämen ansonsten erst bei der ersten konkret ausgelösten Datenverarbeitung zur Anwendung. Durch die infolge der in Bezug genommenen besonderen Rechtsvorschrift vorgeschriebene Abweichung von Artikel 13 EU-DSGVO von der Anwendung der in Artikel 13 enthaltenen Regeln in Gänze abzusehen und dies mit der in Sachen Datenverarbeitung nur rudimentär daherkommenden Wahlbekanntmachung auch noch zu manifestieren, widerspricht sowohl dem Sinn und Zweck der Datenschutz-Grundverordnung als auch den Wahlgrundsätzen. Die Prinzipien der allgemeinen, freien, unmittelbaren und vor allen Dingen gleichen Wahl in einem republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat erfordern vielmehr eine umfassende Information aller Wahlberechtigten über alle für die Ausübung ihres Wahlrechts bestehenden Voraussetzungen und Maßgaben auch im Falle der Beantragung von Wahlscheinen und Wahlunterlagen und zwar selbst dann, wenn man die amtliche Bekanntmachung noch nicht zur Kenntnis genommen hat oder diese Bekanntmachung in Wirklichkeit kein Ersatz für die nach Artikel 13 und 14 mitteilungspflichtigen Informationen ist. Hinsichtlich der Bemerkung in Ihrer Antwort über die Vernichtung sowohl des Wählerverzeichnisses als auch des Wahlscheinverzeichnisses nach Ablauf der Wahl erlaube ich mir den vorsorglichen Hinweis, dass der Ablauf der Wahl erst dann feststeht, wenn alle möglichen Wahlprüfungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind. Dies ist derzeit noch längst nicht der Fall. Des Weiteren erlaube ich mir diesbezüglich vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die in Ihrer Antwort reklamierte zeitliche und sachliche Beschränkung der Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten in Bezug auf Entscheidungen über die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl gemäß Paragraph 17 Absatz 5 Satz 2 Landeswahlgesetz in Verbindung mit Paragraph 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht ausschließt. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> --- Zitat-Anfang der teilanonymisierten E-Mail vom 2022-06-17 mit der Antwort der Stadt Moers zur FragDenStaat-Anfrage #248647 --- VON Kommunalverwaltung Moers [Mitarbeiterin der Fachgruppe Wahlen der Stadt Moers] AN [IFG-Antragsteller via FragDenStaat #248647] CC [Leiterin des Fachbereichs 4 - Ordnung und Bürgerservice - der Stadt Moers] [Leiterin des Fachdienstes 4.2 - Bürgerservice und Wahlen - der Stadt Moers] [Mitarbeiterin des Briefwahlbüros der Stadt Moers] [Behördlicher Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit der Stadt Moers] BETREFF Antwort: WG: Datenschutzrechtliche Informationen des Briefwahlbüros der Stadt Moers in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen [#248647] DATUM 17. Juni 2022 10:06 Sehr <Information-entfernt> in Ihrer unten stehenden E-Mail haben Sie um verschiedene Informationen aus dem Briefwahlbüro der Stadt Moers zur Landtagswahl 2022 in Bezug auf die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen u. a. nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens (IFG NRW) gebeten. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die Abwicklung des Briefwahlgeschäftes zur Landtagswahl unterliegt grundsätzlich, auch im Bezug auf den Datenschutz, den spezialrechtlichen Vorschriften nach dem Landeswahlgesetz NRW und der Landeswahlordnung NRW. So nehmen u. a. die nachfolgend genannten Gesetzesauszüge Bezug auf die Datenschutzinformationen: Gemäß § 9 Absatz 4 Landeswahlordnung erfolgt hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten die Information der betroffenen Personen abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes NRW vom 17.05.2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2; L 74 vom 04.03.2021, S. 35) durch die Bekanntmachung nach den §§ 3 und 28 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung. Gemäß § 9 Absatz 5 Landeswahlordnung besteht hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes NRW in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 13 dieser Verordnung gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis. Gemäß § 9 Absatz 6 Landeswahlordnung besteht hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes NRW in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen der § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 14 dieser Verordnung gewährleisteten Einspruchsrechte. Außerdem besteht gemäß § 18 Absatz 10 Landeswahlordnung hinsichtlich der für die Erteilung von Wahlscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zeitraum von der Zulassung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes NRW in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend nach Maßgabe des § 3 Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 17 und 21 dieser Verordnung. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung über das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 15.05.2022 sowie der Wahlbekanntmachung, beide veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Moers Nr. 12, am 21.04.2022, wurden Wahlberechtigte u. a. über den Ablauf der Briefwahlbeantragung (vgl. §§ 17 - 21 Landeswahlordnung, § 3 Landeswahlgesetz), einschließlich der o. g. Einspruchsmöglichkeit gegen das Wählerverzeichnis rechtzeitig vor der diesjährigen Landtagswahl hingewiesen. In der Zeit vom 25. bis 29.04.2022 (also 20. bis 16. Tag vor der Wahl) wurde das Wählerverzeichnis für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jede/r Wahlberechtigte konnte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer / seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen konnte nur überprüfen, wer Tatsachen glaubhaft machte, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben konnte. Ausgenommen hierbei ist das Recht auf Überprüfung der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Nach Ablauf der Wahl werden sowohl das Wähler- als auch das Wahlscheinverzeichnis vernichtet. Die von Ihnen angesprochenen Datenschutzerklärungen sind von allen Fachbereichen gesammelt unter den "Datenschutzhinweisen" auf der Internetseite der Stadt Moers zu finden. Ihre Anregung diese mit der für die Wahl bezogenen Online-Informationen zu verknüpfen und etwas ausführlicher zu gestalten nehme ich gerne für die nächste Wahl auf. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (...) Stadt Moers Der Bürgermeister Fachbereich 4 - Ordnung und Bürgerservice Fachdienst 4.2 - Bürgerservice und Wahlen 47439 Moers (...) Telefon: 0 28 41 / 201-(...) Telefax: 0 28 41 / 201-16102 Internet: http://www.moers.de E-Mail: (...)@moers.de (...) [Anmerkung: Von der Wiedergabe der vorausgegangenen Korrespondenz wird hier aus Gründen der Relevanz und des Datenschutzes abgesehen.] --- Zitat-Ende --- Anfragenr: 248647 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/248647/upload/b873e455a2fe114a34e1421311bced512f8167d2/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt> <Information-entfernt>

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Kommunalverwaltung Moers
Erwiderung auf die Antwort der Kommunalverwaltung der Stadt Moers vom 17. Juni 2022 um 10:06 Uhr auf die Anfrage #…
Von
Kommunalverwaltung Moers
Betreff
Erwiderung auf die Antwort der Kommunalverwaltung der Stadt Moers vom 17. Juni 2022 um 10:06 Uhr auf die Anfrage #248647 via FragDenStaat.de betreffs Datenschutzrechtliche Informationen des Briefwahlbüros der Stadt Moers in Bezug auf die Beantragung
Datum
12. Juli 2022 11:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 18.06.2022 nehmen wir Ihre Anregungen, gerade in Hinblick auf die Datenverarbeitung und der entsprechenden Erklärung im Rahmen der Beantragung von Wahlscheinen über das Online-Formular des KRZN, gerne für die nächsten Wahlen mit auf. Zwecks näherer Informationen in dieser Hinsicht möchte ich auf die Beauftragten für Datenschutz & IT-Sicherheit des KRZN verweisen. Zur Durchführung der Landtagswahl NRW 2022 gelten die gesetzlichen Grundlagen des Landeswahlgesetzes NRW und der Landeswahlordnung NRW. Für die Beantragung von Wahlscheinen/Briefwahlunterlagen sind, wie bereits mitgeteilt, in Bezug auf den Datenschutz die Bestimmungen des § 18 Absatz 10 der Landeswahlordnung NRW maßgeblich. Wenn laut Ihrer Auffassung die genannten Vorschriften die bei der Wahl vorkommenden "Datenverarbeitungs-Sachverhalte" nicht vollumfänglich und abschließend regeln, verweisen wir auf das Ministerium des Innern des Landes NRW als Erlassgeber. Mit freundlichen Grüßen
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