Datenschutzrechtliche Prüfung/Freigabe Kennzeichenerfassungsanlage Parkplatz ICE-Bahnhof Montabaur

1) in welcher Form der Datenschutzbeauftragte im Zuge der Einführung der Kennzeichenerfassungsanlage am Parkplatz Montabaur ICE-Bahnhof eingebunden wurde.

2) Welche Maßnahmen ergriffen wurden, um personenbezogene Daten nach Art. 4 Abs. 1 DSGVO (z.B. Kennzeichen) zu schützen und die Gefahr der Erstellung von Bewegungsprofilen auszuschließen?

3) wie die Parkplatznutzer gem. Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Ein- und Ausfahrt auf den Parkplatz informiert werden

sowie 4) die Dokumentation der datenschutzrechtlichen Prüfung/Freigabe der KFZ-Erfassungsanlage sowie die Datenschutz-Folgeabschätzung in elektronischer Form.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Januar 2019
  • Frist
    19. Februar 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) in welcher …
An Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenschutzrechtliche Prüfung/Freigabe Kennzeichenerfassungsanlage Parkplatz ICE-Bahnhof Montabaur [#40752]
Datum
15. Januar 2019 12:41
An
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) in welcher Form der Datenschutzbeauftragte im Zuge der Einführung der Kennzeichenerfassungsanlage am Parkplatz Montabaur ICE-Bahnhof eingebunden wurde. 2) Welche Maßnahmen ergriffen wurden, um personenbezogene Daten nach Art. 4 Abs. 1 DSGVO (z.B. Kennzeichen) zu schützen und die Gefahr der Erstellung von Bewegungsprofilen auszuschließen? 3) wie die Parkplatznutzer gem. Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Ein- und Ausfahrt auf den Parkplatz informiert werden sowie 4) die Dokumentation der datenschutzrechtlichen Prüfung/Freigabe der KFZ-Erfassungsanlage sowie die Datenschutz-Folgeabschätzung in elektronischer Form.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutzrechtliche Prüfung/Freigabe Kennzei…
An Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenschutzrechtliche Prüfung/Freigabe Kennzeichenerfassungsanlage Parkplatz ICE-Bahnhof Montabaur [#40752]
Datum
19. Februar 2019 08:28
An
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenschutzrechtliche Prüfung/Freigabe Kennzeichenerfassungsanlage Parkplatz ICE-Bahnhof Montabaur“ vom 15.01.2019 (#40752) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 40752 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Beantwortung Ihrer Fragen über Frag den Staat.de Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage üb…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Betreff
Beantwortung Ihrer Fragen über Frag den Staat.de
Datum
22. Februar 2019 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage über Fragdenstaat.de vom 15.01.2019. Unsere Antworten finden Sie in blau hinter Ihren Fragen. ...Bitte senden Sie mir folgendes zu: 1)in welcher Form der Datenschutzbeauftragte im Zuge der Einführung der Kennzeichenerfassungsanlage am Parkplatz Montabaur ICE-Bahnhof eingebunden wurde. Der Datenschutzbeauftragte wurde frühzeitig in die Planung und Entwicklung eingebunden. 2) Welche Maßnahmen ergriffen wurden, um personenbezogene Daten nach Art. 4 Abs. 1 DSGVO (z.B. Kennzeichen) zu schützen und die Gefahr der Erstellung von Bewegungsprofilen auszuschließen? Kennzeichen und Fotos werden nach 14 Tagen unkenntlich gemacht. Lediglich Ein- und Ausfahrtszeit sind dann noch erkennbar. Es gibt Zutritts- und Zugangskontrollen (z.B. Sicherung von Bildschirmarbeitsplätzen durch Passwörter). 3) wie die Parkplatznutzer gem. Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei der Ein- und Ausfahrt auf den Parkplatz informiert werden Schilder weisen die Kunden hierauf hin. sowie 4) die Dokumentation der datenschutzrechtlichen Prüfung/Freigabe der KFZ-Erfassungsanlage sowie die Datenschutz-Folgeabschätzung in elektronischer Form. Das Verarbeitungsverzeichnis gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO liegt zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung vor. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Nein. Die Unterlagen können nach vorheriger Terminabsprache bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden. Mit freundlichen Grüßen