Datensicherheit beA

1. Informationen, wer die physische "Herrschaft" über die vertraulichen Anwaltsdaten hat
Laut EGVP-Protokollen wird der Server von ATOS betrieben. Hat die BRAK Zutritts-/Kontrollrechte bzw. Mitspracherechte bei der Mitarbeiterauswahl?
2. Informationen, wie im Falle einer Insolvenz von ATOS gewährleistet ist, dass die Daten geschützt erhalten bleiben
3. Informationen, ob die Nutzung eines privatwirtschaftlich von einer GmbH betriebenen Servers für die Verwahrung und den Transport höchstsensibler Daten statt eines öffentlich-rechtlichen Rechenzentrums mit Datenschutzbeauftragten abgestimmt wurde und wenn ja mit welchen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Dezember 2017
  • Frist
    30. Januar 2018
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Informationen…
An Bundesrechtsanwaltskammer Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datensicherheit beA [#25842]
Datum
29. Dezember 2017 18:11
An
Bundesrechtsanwaltskammer
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Informationen, wer die physische "Herrschaft" über die vertraulichen Anwaltsdaten hat Laut EGVP-Protokollen wird der Server von ATOS betrieben. Hat die BRAK Zutritts-/Kontrollrechte bzw. Mitspracherechte bei der Mitarbeiterauswahl? 2. Informationen, wie im Falle einer Insolvenz von ATOS gewährleistet ist, dass die Daten geschützt erhalten bleiben 3. Informationen, ob die Nutzung eines privatwirtschaftlich von einer GmbH betriebenen Servers für die Verwahrung und den Transport höchstsensibler Daten statt eines öffentlich-rechtlichen Rechenzentrums mit Datenschutzbeauftragten abgestimmt wurde und wenn ja mit welchen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesrechtsanwaltskammer
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.12.2017, die wir hiermit bestätigen. Mit freundl…
Von
Bundesrechtsanwaltskammer
Betreff
AW: Datensicherheit beA [#25842]
Datum
8. Januar 2018 10:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.12.2017, die wir hiermit bestätigen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesrechtsanwaltskammer
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie ein Schreiben des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskamme…
Von
Bundesrechtsanwaltskammer
Betreff
AW: Datensicherheit beA [#25842]
Datum
29. Januar 2018 15:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie ein Schreiben des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer vom heutigen Tage zu Ihrem IFG-Antrag vom 29.12.2017 zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen