Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrter Herr Mühlenmeier,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Zu Ihrem Antrag auf Informationszugang nehme ich – Ihrer Bitte entsprechend – zunächst hinsichtlich der zu erwartenden Kosten (§ 10 Abs. 1 IZG LSA) wie folgt Stellung.
Grundsätzlich sind für einen Informationszugang Kosten zu erheben. Rechtsgrundlagen für Kostenerhebung für den Zugang zu Informationen sind:
- das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008 (GVBI. LSA 2008, S. 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBI. LSA 2019, S. 124),
- die Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) vom 21. August 2008 (GVBI. LSA 2008, S. 302), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 2018 (GVBI. LSA 2018, S. 159),
- das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBI. LSA 1991, S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBI. LSA 2010, S. 340) und
- die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBI. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. September 2019 (GVBI. LSA S. 272).
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG LSA sind Kosten auch zu erheben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Gebührenberechnung erfolgt gemäß Nr. 1 des Teils A der Anlage zu § 1 der IZG LSA KostVO nach Zeitaufwand. Nach dem Sternchenvermerk zu dieser Regelung sind die Voraussetzungen für das Absehen von einer Gebührenerhebung wegen Geringfügigkeit grundsätzlich gegeben, wenn im Einzelfall der Aufwand nicht mehr als 15 Minuten beträgt. Zudem bestimmt § 10a IZG LSA, dass eine Gebührenfestsetzung nicht erfolgt, wenn die Verwaltungskosten für eine Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro betragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 4 AIIGO LSA sind:
- für Beamte in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 8 46 Euro,
- für Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12 57 Euro,
- für Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15 71 Euro als Stundensatz zugrunde zu legen.
Daher würden bei einer Beantwortung Ihrer Anfrage Verwaltungskosten in Höhe von 142,00 € entstehen.
Sofern Sie mir nicht innerhalb von vier Wochen mitteilen, ob Sie die kostenpflichtige Amtshandlung weiterhin begehren, betrachte ich Ihr Auskunftsersuchen als gegenstandslos und werde auf die Kostenfestsetzung für die bisher durchgeführten Amtshandlungen zur Ermittlung und Mitteilung der voraussichtlichen Kosten wegen Geringfügigkeit verzichten.
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 – 206, 39104 Magdeburg, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die auf der Internetseite
www.justiz.sachsen-anhalt.de/erv bezeichnete Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Mit freundlichen Grüßen
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