Datentransfers in Drittländer - datenschutzrechtliche Absicherung
1) Angabe dahingehend, ob, welche und zu welchem Zweck personendatenverarbeitende Dienste von Organisationen mit Sitz abseits der EU/EWR durch das Bundeskartellamt eingesetzt werden.
2) Angabe dahingehend, ob, welche und zu welchem Zweck personendatenverarbeitende Dienste von Organisationen mit Sitz innerhalb der EU/EWR, jedoch mit Sub-Auftragnehmern abseits der EU/EWR, durch das Bundeskartellamt eingesetzt werden.
3) Je einzelnem dieser Dienste mit den vorgenannten Drittlandsbezügen:
a) Ich bitte um eine Angabe dahingehend, ob und welche Übermittlungen nach Art. 44 ff. DSGVO durch die Nutzung dieser Dienste ausgelöst werden.
b) Ich bitte um sämtliche mit den Anbietern dieser Dienste diesbezüglich abgeschlossenen, datenschutzrechtlich notwendigen Verträge oder um eine Fehlanzeige, sollte es keine derartigen Verträge geben. Insbesondere namentlich: Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO sowie Standarddatenschutzklauseln nach Art. 46 DSGVO.
c) Ich bitte um die Bereitstellung des nach Klausel 14 der aktuellen Standarddatenschutz-Klausel-Sets der EU-Kommission bzw. des nach Art. 46 Abs. 1 DSGVO i.V.m. den Grundsätzen aus EuGH-Urteil "Schrems II" notwendigen dokumentierten "Transfer Impact Assessment" bezüglich der mit der Nutzung solcher Dienste einhergehenden Datenübermittlungen.
Die obenstehenden Angaben sollten ohne größeren Aufwände insbesondere durch entsprechende Angaben und Verlinkungen in dem behördlichen Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO auffindbar sein.
Mein berechtigtes Interesse nach § 56 V GWB an dem Erhalt dieser Informationen stützt sich auf die seit Schrems II bestehende Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit internationalen Datentransfers; Behörden mit der Größe und Organisation des BKartA sind prädestiniert dafür, um hier als Vorbild entsprechende Umsetzungsbeispiele zu liefern.
Anfrage erfolgreich
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Datum20. Januar 2022
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22. Februar 2022
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