Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Prozeßkostenhilfe

Welche Daten werden bei Beantragung von Prozeßkostenhilfa oder Beratungshilfe an andere Behörden weitergeleitet, oder welche Informationen werden bei Gerichtsverfahren beispielsweise nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe an andere Behörden bspw. Jobcentern, Finanzbehörden usw. weitergeleitet? Um Übersendung der Bestimmungen und Dienstanweisungen wird gebeten

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. April 2019
  • Frist
    7. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Daten wer…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Prozeßkostenhilfe [#91529]
Datum
3. April 2019 08:15
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Daten werden bei Beantragung von Prozeßkostenhilfa oder Beratungshilfe an andere Behörden weitergeleitet, oder welche Informationen werden bei Gerichtsverfahren beispielsweise nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe an andere Behörden bspw. Jobcentern, Finanzbehörden usw. weitergeleitet? Um Übersendung der Bestimmungen und Dienstanweisungen wird gebeten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Proze…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Prozeßkostenhilfe [#91529]
Datum
7. Mai 2019 19:55
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Prozeßkostenhilfe“ vom 03.04.2019 (#91529) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 91529 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Proze…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Prozeßkostenhilfe [#91529]
Datum
31. Mai 2019 12:28
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Prozeßkostenhilfe“ vom 03.04.2019 (#91529) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 91529 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Proze…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Prozeßkostenhilfe [#91529]
Datum
31. Mai 2019 12:29
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Prozeßkostenhilfe“ vom 03.04.2019 (#91529) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 25 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 91529 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 3. April und 8. Mai 2019. Ich fasse Ihre E-Ma…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Datenübermittlung in Gerichtsverfahren mit Prozeßkostenhilfe [#91529] - BMJV-ID: [12230002]
Datum
4. Juli 2019 09:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 3. April und 8. Mai 2019. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um Prüfung und Beantwortung von Rechtsfragen. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Vorab möchte ich mich für die verspätete Antwort recht herzlich bei Ihnen entschuldigen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhält täglich eine Vielzahl von Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums sind bestrebt, diese Anfragen möglichst schnell und präzise zu beantworten. Hauptaufgabe des Ministeriums ist es jedoch im Rahmen der Arbeit der Bundesregierung an der Gesetzgebung mitzuwirken. Daraus resultiert leider eben manchmal auch, dass die Anliegen der Bürger, so wie Ihres, verspätet beantwortet werden. Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe sind dem zuständigen Gericht auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und mit entsprechenden Unterlagen zu belegen. Hierfür ist ein besonderes Formular zu nutzen, vgl. § 117 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen verbleibt in einer gesonderten Akte beim Gericht. Das Gericht kann gemäß § 118 Absatz 2 Satz 2 ZPO Erhebungen anstellen und, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist, Auskünfte einholen. Der Prozessgegner erhält zwar grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme, ob er die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält (§ 118 Absatz 1 ZPO). Einsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erhält er jedoch nicht, es sei denn, es besteht ein Auskunftsanspruch nach bürgerlichem Recht über Einkommen oder Vermögen, vgl. § 117 Absatz 2 Satz 2 ZPO. Vergleichbares gilt für die Beratungshilfe. Die im Antrag auf Beratungshilfe zu tätigen Angaben verbleiben beim zuständigen Amtsgericht (vgl. § 4 des Beratungshilfegesetzes - BerHG). Das Amtsgericht kann jedoch erforderlichenfalls Erhebungen anstellen (§ 4 Absatz 2 Satz 2 BerHG). Die Anhörung eines "Prozessgegners" ist dagegen nicht vorgesehen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen