Datenweitergabe im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir folgende Informationen in Bezug auf Privatanzeigen in Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr zu (Privatanzeige von Park- und Halteverstößen und ähnlichem):

Welche Daten der anzeigenden Person gehen dem/der Beschuldigten (Fahrzeughalter) im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Brief oder anderweitig) zu? (Ich gehe davon aus, dass ein Falschparken mit "Punktahndung" trotzdem unter OWI fällt und dort nicht andere Verfahren Anwendung finden?)

Werden weitere personenbezogene Daten der anzeigenden Person gegebenenfalls bei einer "Akteneinsicht" oder Einsicht von Beweisfotos oder ähnlichem vor Ort bei der zuständigen Stelle gezeigt?

Wird die Privatanschrift einer anzeigenden Person mit dem Verfahren in Verbindung gebracht, wenn die anzeigende Person immer nur die dienstliche Anschrift als Kontaktdaten angegeben hat? Führt das Ordnungsamt also in irgend einer Art und Weise einen Abgleich aus und ordnet dann eine Privatanschrift zu?

Erhält die angezeigte Person zu irgend einem Zeitpunkt Zugriff auf die Anschrift der anzeigenden Person oder hat Möglichkeit (Rechtsmittel o.ä.), diese zu erlangen? Erhält gegebenenfalls ein Anwalt im Verfahren Zugriff auf die bei der Anzeige genutzte Anschrift der anzeigenden Person?

Hintergrund dieser Anfrage ist, inwiefern hier durch teilweise Weitergabe von personenbezogenen Daten der anzeigenden Person, selbige gefährdet wird und wissend um diesen Umstand, evtl. Anzeigen vermieden/verhindert werden.
Des Weiteren auch, weil ich nach einer Anzeige vor einer Weile ein Foto in meinem Briefkasten hatte, auf dem "Gute Fahrt" stand und das Foto eines verunglückten Fahrrads unter einem KFZ abgebildet war. Da ich meine Privatanschrift aber bis dato nicht angegeben hatte, stellt sich die Frage, wie die Person zu meiner Anschrift gelangt sein kann.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Vorab bedeutet, dass Sie nicht tätig werden, bevor Sie mir die voraussichtlichen Kosten zugesendet haben und ich bestätigt habe, dass ich bereit bin, diese zu übernehmen. Ich verweise an dieser Stelle auf die Entscheidung des Landesverwaltungsamts vom 01.10.2019 (https://fragdenstaat.de/anfrage/auskunft-uber-halte-und-parkverstoe-magdeburg-2018/425875/anhang/widerspruch_ruckmeldung_geschwaerzt.pdf)

Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    7. Juni 2020
  • Frist
    10. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir folgende Informatio…
An Stadtordnungsdienst Ordnungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Datenweitergabe im Ordnungswidrigkeitenverfahren [#188388]
Datum
7. Juni 2020 12:58
An
Stadtordnungsdienst Ordnungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir folgende Informationen in Bezug auf Privatanzeigen in Ordnungswidrigkeitenverfahren im Straßenverkehr zu (Privatanzeige von Park- und Halteverstößen und ähnlichem): Welche Daten der anzeigenden Person gehen dem/der Beschuldigten (Fahrzeughalter) im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Brief oder anderweitig) zu? (Ich gehe davon aus, dass ein Falschparken mit "Punktahndung" trotzdem unter OWI fällt und dort nicht andere Verfahren Anwendung finden?) Werden weitere personenbezogene Daten der anzeigenden Person gegebenenfalls bei einer "Akteneinsicht" oder Einsicht von Beweisfotos oder ähnlichem vor Ort bei der zuständigen Stelle gezeigt? Wird die Privatanschrift einer anzeigenden Person mit dem Verfahren in Verbindung gebracht, wenn die anzeigende Person immer nur die dienstliche Anschrift als Kontaktdaten angegeben hat? Führt das Ordnungsamt also in irgend einer Art und Weise einen Abgleich aus und ordnet dann eine Privatanschrift zu? Erhält die angezeigte Person zu irgend einem Zeitpunkt Zugriff auf die Anschrift der anzeigenden Person oder hat Möglichkeit (Rechtsmittel o.ä.), diese zu erlangen? Erhält gegebenenfalls ein Anwalt im Verfahren Zugriff auf die bei der Anzeige genutzte Anschrift der anzeigenden Person? Hintergrund dieser Anfrage ist, inwiefern hier durch teilweise Weitergabe von personenbezogenen Daten der anzeigenden Person, selbige gefährdet wird und wissend um diesen Umstand, evtl. Anzeigen vermieden/verhindert werden. Des Weiteren auch, weil ich nach einer Anzeige vor einer Weile ein Foto in meinem Briefkasten hatte, auf dem "Gute Fahrt" stand und das Foto eines verunglückten Fahrrads unter einem KFZ abgebildet war. Da ich meine Privatanschrift aber bis dato nicht angegeben hatte, stellt sich die Frage, wie die Person zu meiner Anschrift gelangt sein kann. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Vorab bedeutet, dass Sie nicht tätig werden, bevor Sie mir die voraussichtlichen Kosten zugesendet haben und ich bestätigt habe, dass ich bereit bin, diese zu übernehmen. Ich verweise an dieser Stelle auf die Entscheidung des Landesverwaltungsamts vom 01.10.2019 (https://fragdenstaat.de/anfrage/auskunft-uber-halte-und-parkverstoe-magdeburg-2018/425875/anhang/widerspruch_ruckmeldung_geschwaerzt.pdf) Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188388 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188388 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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