Dattenschutz Beauftragter im Gesundheuitswesen

Gibt es für Krankenhäuser die Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen?
In welschem Verhältnis ist dies zu tun? (Volzeit/Teilzeit)
Falls Ja wie ist der tasächliche Bestand?
(prozentual wie viele KH halten sich an den Vorgaben? welche tun dies nicht?) bzw. wo ist das nur eine Nebenbeschäftigung, die eine zusatz Aufgabe zu bestehenden ist ?
Algemein wie angreifbar ist das System?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es für Kranken…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
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Betreff
Dattenschutz Beauftragter im Gesundheuitswesen [#209053]
Datum
19. Januar 2021 10:46
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es für Krankenhäuser die Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen? In welschem Verhältnis ist dies zu tun? (Volzeit/Teilzeit) Falls Ja wie ist der tasächliche Bestand? (prozentual wie viele KH halten sich an den Vorgaben? welche tun dies nicht?) bzw. wo ist das nur eine Nebenbeschäftigung, die eine zusatz Aufgabe zu bestehenden ist ? Algemein wie angreifbar ist das System?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209053/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre untenstehende Anfrage betrifft das Thema "Datenschutz", dafür liegt d…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Dattenschutz Beauftragter im Gesundheuitswesen [#209053]
Datum
19. Januar 2021 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre untenstehende Anfrage betrifft das Thema "Datenschutz", dafür liegt die Zuständigkeit beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) und nicht beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Ich möchte Sie daher bitten Ihre Anfrage an <<E-Mail-Adresse>> zu richten. Mit freundlichen Grüßen