Debt-for-Nature Swaps

Alle Verträge und Verwaltungsabkommen im Zusammenhang mit Debt-for-Nature Swaps, die mit Partnerländern oder dem BMZ abgeschlossen wurden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Juli 2021
  • Frist
    31. August 2021
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Louisa Artmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Verträge und…
An Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) Details
Von
Louisa Artmann
Betreff
Debt-for-Nature Swaps [#225694]
Datum
28. Juli 2021 08:14
An
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Verträge und Verwaltungsabkommen im Zusammenhang mit Debt-for-Nature Swaps, die mit Partnerländern oder dem BMZ abgeschlossen wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Louisa Artmann Anfragenr: 225694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225694/ Postanschrift Louisa Artmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Louisa Artmann
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Empfangsbestätigung Sie denken es sich wahrscheinlich schon: Diese E-Mail ist eine automatisierte Empfangsbesttigu…
Von
Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW)
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
29. Juli 2021 08:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sie denken es sich wahrscheinlich schon: Diese E-Mail ist eine automatisierte Empfangsbesttigung fr Sie. Wir antworten Ihnen so schnell wie mglich persnlich. Eine Bitte noch: Sie helfen uns sehr, wenn Sie uns zum gleichen Thema keine weitere E-Mail schicken. Das beschleunigt Ihre Antwort nicht, da wir alle Anfragen der Reihe nach bearbeiten. Freundliche Gre KfW -------------------------------------------- KfW / Sitz: Frankfurt am Main Vorstand: Dr. Guenther Braeunig (Vorsitzender), Dr. Ingrid Hengster, Melanie Kehr, Christiane Laibach, Bernd Loewen und Dr. Stefan Peiss Verwaltungsrat: Bundesminister Olaf Scholz (Vorsitzender) Datenschutz https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Datenschutz.html
KfW-Entwicklungsbank
Sehr geehrte Frau Artmann, die KfW sieht sich nicht als Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz IFG. Sie übt den größ…
Von
KfW-Entwicklungsbank
Betreff
AW: Debt-for-Nature Swaps [#225694]
Datum
4. August 2021 09:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Artmann, die KfW sieht sich nicht als Behörde im Sinne des §1 Abs.1 Satz IFG. Sie übt den größten Teil ihrer Aufgaben ausschließlich privatrechtlich und gerade nicht als öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe aus. Für die Anwendbarkeit des IFG genügt es nach Auffassung der KfW nicht, dass die KfW eine Anstalt und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Maßgeblich für den Begriff der "Behörde" im Sinne des IFG ist ausschließlich der funktionale Behördenbegriff. Behörden sind demnach Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausüben. Die KfW übt als Bank ihre Aufgaben grundsätzlich privatrechtlich aus. Sie kann deshalb nicht als Behörde in dem oben genannten Sinne eingeordnet werden. Die KfW sieht sich demnach allein als "sonstige Bundeseinrichtung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG unter diesem Gesetz als auskunftsverpflichtet an. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG ist diese Einordnung in Bezug auf die "Kreditinstitute des Bundes" vom Gesetzgeber genau so gewollt (siehe BT-Drs. 15/4493, S. 8). Für sonstige Bundeseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt das IFG jedoch nur, soweit sie in ihrer Tätigkeit auch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. In dem von Ihnen angesprochenen Zusammenhang (Finanzierungen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern) übt die KfW ihre Aufgaben ausschließlich privatrechtlich, und gerade nicht öffentlich-rechtlich aus. Vor diesem Hintergrund kann die KfW dem Wunsch auf Herausgabe der genannten Berichte zu bestimmten Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit nicht entsprechen. Mit freundlichen Grüßen
Louisa Artmann
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Es besteht jedoch sowohl gemäß § 1 Abs. 1 S. 2…
An KfW-Entwicklungsbank Details
Von
Louisa Artmann
Betreff
AW: Debt-for-Nature Swaps [#225694]
Datum
26. August 2021 09:30
An
KfW-Entwicklungsbank
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Es besteht jedoch sowohl gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 IFG als auch gemäß § 1 Abs. 1 S.2 IFG ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegen die KfW. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG besteht ein Anspruch gegen Behörden des Bundes. Der Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG knüpft bezüglich der Begriffsbestimmung "Behörde" an § 1 Abs. 4 VwVfG an. Der funktionelle Behördenbegriff setzt die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vorraus und unterschiedet nicht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung. Die KfW nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung war und ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. SIe ist somit als mittelbare Bundesverwaltung auskunftsverpflichtet (VG Frankfurt, Beschluss vom 29. Mai 2019, AZ: 11 L 1125/19.F; so auch Schorch in: Informationsfreiheitsgesetz 2016, § 1 Rn. 168). Ob sie darüberhinaus auch privatrechtlich agiert ist hier nicht von Bedeutung. Hilfsweise besteht gemäß § 1 Abs. 1 S.2 IFG ein Anspruch gegen die KfW als sonstige Bundesorgan oder ‑einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Behörden und Einrichtungen, die nur teilweise öffentlich-rechtlich tätig werden, sind insoweit auch zum Informationszugang verpflichtet (BT-Drs. 15/4493 S. 7 f.). Die KdW nimmt im Rahmen der Debt-for-Nature Swaps Aufgaben des BMZ und somit öffentliche AUfgaben war. Sie ist somit hilfsweise nach § 1 Abs. 1 S.2 IFG anspruchsverpflichtet. Zuletzt ist anzumerken, dass dem Zweck des IFG, Transparenz und Offenheit behördlicher Entscheidungen zu fördern, der Kreis der Anspruchsverpflichteten weit zu verstehen ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 3/11, Rn. 19). Ich freue mich daher über die Bereitstellung der von mir beantragten Informationen. Mit freundlichen Grüßen Louisa Artmann Anfragenr: 225694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225694/
KfW-Entwicklungsbank
Sehr geehrte Frau Artmann, wir verweisen auf unsere voran gegangene Antwort auf Ihr Anliegen. Die KfW ist keine B…
Von
KfW-Entwicklungsbank
Betreff
AW: Debt-for-Nature Swaps [#225694]
Datum
3. September 2021 19:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Artmann, wir verweisen auf unsere voran gegangene Antwort auf Ihr Anliegen. Die KfW ist keine Behörde im Sinne des IFG und nimmt in dem von Ihnen angesprochenen Zusammenhang keine öffentlichen Verwaltungsaufgaben wahr. Wir bedauern daher erneut, Ihrem Wunsch auf Weitergabe von Dokumenten nicht entsprechen zu können. Außerdem möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass das von Ihnen zitierte Urteil des VG Frankfurt nicht rechtskräftig ist. Mit freundlichen Grüßen,
Louisa Artmann
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Louisa Artmann
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Debt-for-Nature Swaps“ [#225694]
Datum
4. September 2021 09:03
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/225694/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt und die KfW ist eine Behörde nach dem IFG. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Louisa Artmann Anhänge: - 225694.pdf Anfragenr: 225694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225694/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der KFW vom 28.7.2021 # 25-729/002 II#0…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der KFW vom 28.7.2021 # 25-729/002 II#0312
Datum
14. September 2021 17:47
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,1 MB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 25-729/002 II#0312 Sehr geehrte Frau Artmann, in der Anlage übersende ich Ihnen ein Schreiben in der oben genannten Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
Louisa Artmann
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der KFW vom 28.7.2021 # 25-729/002 …
An KfW-Entwicklungsbank Details
Von
Louisa Artmann
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der KFW vom 28.7.2021 # 25-729/002 II#0312 [#225694]
Datum
13. Oktober 2021 12:36
An
KfW-Entwicklungsbank
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie um eine förmliche Bescheidung meines IFG-Antrages Mit freundlichen Grüßen Louisa Artmann Anfragenr: 225694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225694/

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KfW-Entwicklungsbank
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der KFW vom 28.7.2021 # 25-729/002 …
Von
KfW-Entwicklungsbank
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei der KFW vom 28.7.2021 # 25-729/002 II#0312 [#225694]
Datum
27. Oktober 2021 10:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Artmann, vielen Dank für Ihre E-Mail. Möglicherweise hat Sie unsere Antwort vom 03.09. nicht erreicht. Wir fügen diese als Anlage bei. Mit freundlichen Grüßen,