Sehr geehrter Herr Wall,
vielen Dank für Ihre IFG-Anfrage, deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige und zugleich beantworte.
Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung wurde im Februar 2007 aufgehoben und in das Telekommunikationsgesetz (TKG) integriert. Die §§ 32, 33 TKV wurden hierbei nicht überführt und sind somit außer Kraft. In der Mitteilung 294/2005 wurden Anbieter von breitbandigen Netzzugängen auf freiwilliger Basis aufgefordert, diese Daten zu erheben.
Eine Wiedereinführung der §§ 32, 33 TKV in ihrer damaligen Form wird meines Wissens nicht diskutiert. Ende dieses Jahres wird voraussichtlich jedoch die Richtlinie (EU) 2018/1972, der so genannte Europäische Telekommunikationskodex zur elektronischen Kommunikation, im deutschen TKG umgesetzt. Der Telekommunikationskodex enthält unter anderem in Artikeln 103 und 104 Bestimmungen zur Dienstqualität:
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Artikel 103 Transparenz, Angebotsvergleich und Veröffentlichung von Informationen
(1) Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten die Erbringung dieser Dienste ihren Geschäftsbedingungen unterwerfen, die in Anhang IX aufgeführten Informationen auf klare, umfassende und maschinenlesbare Weise und in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format gemäß den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen von allen diesen Anbietern oder von der zuständigen Behörde — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — selbst veröffentlicht werden. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen. Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen.
(2) Die zuständigen Behörden stellen — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden –sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und, gegebenenfalls, öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf:
a) die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und
b) die Dienstqualität — falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Artikel 104 zu veröffentlichen.
(3) Das Vergleichsinstrument gemäß Absatz 2 muss
a) unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;
b) die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
c) klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;
d) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
e) korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
f) allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
h) die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Angeboten und, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird, zwischen jenen Angeboten und den für andere Endnutzer öffentlich verfügbaren Standardangeboten zu vergleichen.
Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen der Buchstaben a bis h entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von den zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — zertifiziert.
Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.
(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten — oder beidem — Informationen von öffentlichem Interesse erforderlichenfalls kostenlos über die Mittel, über die sie gewöhnlich mit Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Endnutzer weitergeben. Die betreffenden Informationen von öffentlichem Interesse werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Stellen in einem standardisierten Format geliefert und müssen sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:
a) die häufigsten Formen einer Nutzung von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen, sowie
b) Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten.
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Artikel 104 Dienstqualität im Zusammenhang mit Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten verlangen, umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste — insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren — sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste auch verlangen, die Verbraucher darüber zu unterrichten, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt.
Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der nationalen Regulierungsbehörde und gegebenenfalls den anderen zuständigen Behörden vorzulegen.
Die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstqualität müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden — unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien — die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vor. Gegebenenfalls werden die in Anhang X aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet.
Um zu der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes und des Anhangs X beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien, in denen die einschlägigen Parameter für die Dienstqualität, einschließlich der für Endnutzer mit Behinderungen relevanten Parameter, die anzuwendenden Messverfahren, der Inhalt und das Format der veröffentlichten Informationen und die Qualitätszertifizierungsmechanismen genau angegeben sind.
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Wie Sie den Artikeln entnehmen können, wird GEREK (das gemeinsame Gremium aller europäischen Telekommunikationsregulierer) bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien entwickeln, die Parameter für die Dienstqualität und die anzuwendenden Messverfahren enthalten. Es wird dann ein Vergleichsinstrument für die Verbraucher geben.
Sie können den Telekommunikationskodex auf folgender Seite abrufen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content… (HTML-Version)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content… (PDF-Version)
Die Bundesnetzagentur bietet darüber hinaus bereits jetzt mit der Breitbandmessung und der Funkloch-App den Endnutzern die Möglichkeit, die Qualität der Verbindung zu kontrollieren. Sie finden weitere Informationen unter
https://breitbandmessung.de/ .
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen