Definition der Qualitätskennwerte bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Akten, die nachvollziehbar machen, ob Ihre Behörde einen Handlungsbedarf sieht, um den aktuellen Gegebenheiten - die Anzahl der Nutzer von Mobilfunknummern in der Bundesrepublik Deutschland größer, als die Antzahl der Nutzer von Festnetznummern - Rechnung zu tragen und die Definition der Qualitätskennwerte bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen anzupassen.

Zum Hintergrund: Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sind gemäß § 32 und 33 TKV festgelegte Qualitätskennwerte von Betreibern fester öffentlicher Telekommunikationsnetze und von Anbietern von Sprachtelefondienst in regelmäßigen Abständen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der RegTP vorzulegen

Der Arbeitskreis für technische und betriebliche Fragen der Nummerierung und der Netzzusammenschaltung (AKNN), auch „Arbeitskreis der Telekommunikationsnetzbetreiber“ genannt, ist verpflichtet „Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß § 32 und33 TKV festgelegte Qualitätskennwerte von Betreibern fester öffentlicherTelekommunikationsnetze und von Anbietern von Sprachtelefondienst inregelmäßigen Abständen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der RegTP“ vorzulegen. S. dazu
https://www.aknn.de/fileadmin/uploads/oeffentlich/Kommentierung_Qualitaetskennwerte_V100.pdf

Die Qualitätskennwerte sind seit dem Jahr 2001 nicht angepasst. Der AKNN-Unterarbeitskreis "Qualitätskennwerte" dokumentiert im Abschnitt Qualitätskennwerte -> Messung und Darstellung https://www.aknn.de/fileadmin/uploads/oeffentlich/Kommentierung_Qualitaetskennwerte_V100.pdf#page=10 [1] am 14.11.2001 - Stand 14.11.2001 - diese Sachverhalte:

> Zitatanfang

6) Anmerkung:„Erstmalige Bereitstellung“ bedeutet, dass ein Netzzugang einem Nutzer an dem Ort der Bereitstellung zum ersten Mal bereitgestellt wird, der Nutzer also vorher an diesem Ort nicht über einen entsprechenden Netzzugang verfügt hat. Dies schließt Fälle ein, bei denen der Nutzer bereits über einen Netzzugang verfügt und einen zusätzlichen Netzzugang bereitbestellt bekommt; schließt aber Fälle aus, bei denen der Nutzer den Anbieter wechselt.

7) Wie werden die Fälle in der Praxis unterschieden? z.B.Identifizierung in den Datenbanken, Portierung mit/ohne TAL, Feststellung des Erstbezugs? Der Netzbetreiber entscheidet über den Fall anhand der Rufnummer. Beauftragt der Kunde eine neue Rufnummer, so wird der Fall eingeschlossen. Dabei werden fälschlicherweise Kunden berücksichtigt, die ihren bestehenden Anschluss zu einem anderen Netzbetreiber portieren UND eine neue Rufnummer beantragen. Dieser Fehler wird aber gering sein.

Ebenfalls fälschlicherweise werden umziehende UND portierenden Kunden, die ihre Nummer behalten, aus der Statistik herausfallen. Der Anteil dieser Kunden wird ebenfalls gering sein, da die Rufnummer nur innerhalb des Anschlussbereiches mitgenommen werden kann. Das Kriterium hat den Vorteil, dass es in den Anwendungen der Netzbetreiber einfach zu analysieren ist. Mittelfristig sollte eine Überprüfung der Annahmen erfolgen.

> Zitatende

Die Annahme "Der Anteil dieser Kunden wird ebenfalls gering sein, da die Rufnummer nur innerhalb des Anschlussbereiches mitgenommen werden kann." , entspricht den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr. Der aktuelle Sachstand ist, dass man beim Wechsel des Mobilfunkbetreibers auch die Rufnummer mitnehmen kann. Seit Jahren ist die Anzahl der Nutzer von Mobilfunknummern in der Bundesrepublik Deutschland größer, als die Anzahl der Nutzer von Festnetznummern.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Januar 2020
  • Frist
    19. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
Gustav Wall
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Akten, die …
An Bundesnetzagentur Details
Von
Gustav Wall
Betreff
Definition der Qualitätskennwerte bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen [#174379]
Datum
17. Januar 2020 07:39
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Akten, die nachvollziehbar machen, ob Ihre Behörde einen Handlungsbedarf sieht, um den aktuellen Gegebenheiten - die Anzahl der Nutzer von Mobilfunknummern in der Bundesrepublik Deutschland größer, als die Antzahl der Nutzer von Festnetznummern - Rechnung zu tragen und die Definition der Qualitätskennwerte bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen anzupassen. Zum Hintergrund: Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sind gemäß § 32 und 33 TKV festgelegte Qualitätskennwerte von Betreibern fester öffentlicher Telekommunikationsnetze und von Anbietern von Sprachtelefondienst in regelmäßigen Abständen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der RegTP vorzulegen Der Arbeitskreis für technische und betriebliche Fragen der Nummerierung und der Netzzusammenschaltung (AKNN), auch „Arbeitskreis der Telekommunikationsnetzbetreiber“ genannt, ist verpflichtet „Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß § 32 und33 TKV festgelegte Qualitätskennwerte von Betreibern fester öffentlicherTelekommunikationsnetze und von Anbietern von Sprachtelefondienst inregelmäßigen Abständen zur Veröffentlichung im Amtsblatt der RegTP“ vorzulegen. S. dazu https://www.aknn.de/fileadmin/uploads/oeffentlich/Kommentierung_Qualitaetskennwerte_V100.pdf Die Qualitätskennwerte sind seit dem Jahr 2001 nicht angepasst. Der AKNN-Unterarbeitskreis "Qualitätskennwerte" dokumentiert im Abschnitt Qualitätskennwerte -> Messung und Darstellung https://www.aknn.de/fileadmin/uploads/oeffentlich/Kommentierung_Qualitaetskennwerte_V100.pdf#page=10 [1] am 14.11.2001 - Stand 14.11.2001 - diese Sachverhalte: > Zitatanfang 6) Anmerkung:„Erstmalige Bereitstellung“ bedeutet, dass ein Netzzugang einem Nutzer an dem Ort der Bereitstellung zum ersten Mal bereitgestellt wird, der Nutzer also vorher an diesem Ort nicht über einen entsprechenden Netzzugang verfügt hat. Dies schließt Fälle ein, bei denen der Nutzer bereits über einen Netzzugang verfügt und einen zusätzlichen Netzzugang bereitbestellt bekommt; schließt aber Fälle aus, bei denen der Nutzer den Anbieter wechselt. 7) Wie werden die Fälle in der Praxis unterschieden? z.B.Identifizierung in den Datenbanken, Portierung mit/ohne TAL, Feststellung des Erstbezugs? Der Netzbetreiber entscheidet über den Fall anhand der Rufnummer. Beauftragt der Kunde eine neue Rufnummer, so wird der Fall eingeschlossen. Dabei werden fälschlicherweise Kunden berücksichtigt, die ihren bestehenden Anschluss zu einem anderen Netzbetreiber portieren UND eine neue Rufnummer beantragen. Dieser Fehler wird aber gering sein. Ebenfalls fälschlicherweise werden umziehende UND portierenden Kunden, die ihre Nummer behalten, aus der Statistik herausfallen. Der Anteil dieser Kunden wird ebenfalls gering sein, da die Rufnummer nur innerhalb des Anschlussbereiches mitgenommen werden kann. Das Kriterium hat den Vorteil, dass es in den Anwendungen der Netzbetreiber einfach zu analysieren ist. Mittelfristig sollte eine Überprüfung der Annahmen erfolgen. > Zitatende Die Annahme "Der Anteil dieser Kunden wird ebenfalls gering sein, da die Rufnummer nur innerhalb des Anschlussbereiches mitgenommen werden kann." , entspricht den aktuellen Gegebenheiten nicht mehr. Der aktuelle Sachstand ist, dass man beim Wechsel des Mobilfunkbetreibers auch die Rufnummer mitnehmen kann. Seit Jahren ist die Anzahl der Nutzer von Mobilfunknummern in der Bundesrepublik Deutschland größer, als die Anzahl der Nutzer von Festnetznummern.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall Anfragenr: 174379 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174379 Postanschrift Gustav Wall << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall
Gustav Wall
Sehr geehrte<< Anrede >> Ihre Behörde hat mir eine Eingangsbestätigung für meine Anfrage "Massna…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Gustav Wall
Betreff
Definition der Qualitätskennwerte bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen [#174379]
Datum
26. Januar 2020 04:52
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Ihre Behörde hat mir eine Eingangsbestätigung für meine Anfrage "Massnahmen, um Mobilfunkkunden vor unserioesen Drittanbietern zu schuetzen" https://fragdenstaat.de/anfrage/massnahmen-um-mobilfunkkunden-vor-unserioesen-drittanbietern-zu-schuetzen/# , die ich am 22.01.2020 eingereicht habe, verschickt. Dies Eingangsbestätigung habe ich erhalten. Für meine Anfrage "Definition der Qualitätskennwerte bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen [#174379]" https://fragdenstaat.de/anfrage/definition-der-qualitatskennwerte-bei-der-erbringung-von-telekommunikationsdienstleistungen/ , die ich am 17.01.2020 bei der Bundesnetzagentur eingereicht habe, habe ich bis heute noch keine Eingangsbestätigung bekommen. Ich bitte um eine Eingangsbestätigung für mein Schreiben #174379 vom 17.01.2020. Mit freundlichen Grüßen Gustav Wall Anfragenr: 174379 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174379

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Wall, vielen Dank für Ihre IFG-Anfrage, deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige und zugleic…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Definition der Qualitätskennwerte bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen [#174379]
Datum
29. Januar 2020 08:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wall, vielen Dank für Ihre IFG-Anfrage, deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige und zugleich beantworte. Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung wurde im Februar 2007 aufgehoben und in das Telekommunikationsgesetz (TKG) integriert. Die §§ 32, 33 TKV wurden hierbei nicht überführt und sind somit außer Kraft. In der Mitteilung 294/2005 wurden Anbieter von breitbandigen Netzzugängen auf freiwilliger Basis aufgefordert, diese Daten zu erheben. Eine Wiedereinführung der §§ 32, 33 TKV in ihrer damaligen Form wird meines Wissens nicht diskutiert. Ende dieses Jahres wird voraussichtlich jedoch die Richtlinie (EU) 2018/1972, der so genannte Europäische Telekommunikationskodex zur elektronischen Kommunikation, im deutschen TKG umgesetzt. Der Telekommunikationskodex enthält unter anderem in Artikeln 103 und 104 Bestimmungen zur Dienstqualität: -------------------------------- Artikel 103 Transparenz, Angebotsvergleich und Veröffentlichung von Informationen (1) Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten die Erbringung dieser Dienste ihren Geschäftsbedingungen unterwerfen, die in Anhang IX aufgeführten Informationen auf klare, umfassende und maschinenlesbare Weise und in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format gemäß den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen von allen diesen Anbietern oder von der zuständigen Behörde — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — selbst veröffentlicht werden. Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Die zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — können hinsichtlich der Form, in der diese Informationen zu veröffentlichen sind, weitere Anforderungen festlegen. Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der nationalen Regulierungsbehörde vorzulegen. (2) Die zuständigen Behörden stellen — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden –sicher, dass die Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und, gegebenenfalls, öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf: a) die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und b) die Dienstqualität — falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Artikel 104 zu veröffentlichen. (3) Das Vergleichsinstrument gemäß Absatz 2 muss a) unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden; b) die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen; c) klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten; d) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden; e) korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben; f) allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden; g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen; h) die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Angeboten und, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird, zwischen jenen Angeboten und den für andere Endnutzer öffentlich verfügbaren Standardangeboten zu vergleichen. Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen der Buchstaben a bis h entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters des Instruments von den zuständigen Behörden — gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden — zertifiziert. Dritten wird das Recht eingeräumt, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen. (4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten — oder beidem — Informationen von öffentlichem Interesse erforderlichenfalls kostenlos über die Mittel, über die sie gewöhnlich mit Endnutzern kommunizieren, an bestehende und neue Endnutzer weitergeben. Die betreffenden Informationen von öffentlichem Interesse werden in einem solchen Fall von den zuständigen öffentlichen Stellen in einem standardisierten Format geliefert und müssen sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken: a) die häufigsten Formen einer Nutzung von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen, sowie b) Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit, der Privatsphäre und personenbezogener Daten bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten. -------------------------------- Artikel 104 Dienstqualität im Zusammenhang mit Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten (1) Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten verlangen, umfassende, vergleichbare, angemessene, verlässliche, benutzerfreundliche und aktuelle Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste — insoweit als sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren — sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Maßnahmen zu veröffentlichen. Die nationalen Regulierungsbehörden können in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden von den Anbietern öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste auch verlangen, die Verbraucher darüber zu unterrichten, ob die Qualität der von ihnen bereitgestellten Dienste von externen Faktoren, wie etwa der Kontrolle über die Signalübertragung oder der Netzwerkkonnektivität, abhängt. Die betreffenden Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung der nationalen Regulierungsbehörde und gegebenenfalls den anderen zuständigen Behörden vorzulegen. Die Maßnahmen zur Sicherung der Dienstqualität müssen mit der Verordnung (EU) 2015/2120 im Einklang stehen. (2) Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben in Abstimmung mit den anderen zuständigen Behörden — unter weitest möglicher Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien — die zu erfassenden Parameter für die Dienstqualität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vor. Gegebenenfalls werden die in Anhang X aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren verwendet. Um zu der einheitlichen Anwendung dieses Absatzes und des Anhangs X beizutragen, verabschiedet das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien, in denen die einschlägigen Parameter für die Dienstqualität, einschließlich der für Endnutzer mit Behinderungen relevanten Parameter, die anzuwendenden Messverfahren, der Inhalt und das Format der veröffentlichten Informationen und die Qualitätszertifizierungsmechanismen genau angegeben sind. -------------------------------- Wie Sie den Artikeln entnehmen können, wird GEREK (das gemeinsame Gremium aller europäischen Telekommunikationsregulierer) bis zum 21. Juni 2020 Leitlinien entwickeln, die Parameter für die Dienstqualität und die anzuwendenden Messverfahren enthalten. Es wird dann ein Vergleichsinstrument für die Verbraucher geben. Sie können den Telekommunikationskodex auf folgender Seite abrufen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content… (HTML-Version) https://eur-lex.europa.eu/legal-content… (PDF-Version) Die Bundesnetzagentur bietet darüber hinaus bereits jetzt mit der Breitbandmessung und der Funkloch-App den Endnutzern die Möglichkeit, die Qualität der Verbindung zu kontrollieren. Sie finden weitere Informationen unter https://breitbandmessung.de/ . Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen