Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DSGVO

Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen oder vergleichbare Informationen zur Frage wann eine Drittlandsübermittlung nach den Art. 44 ff. DSGVO vorliegt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. August 2021
  • Frist
    7. September 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DSGVO [#226155]
Datum
4. August 2021 12:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen oder vergleichbare Informationen zur Frage wann eine Drittlandsübermittlung nach den Art. 44 ff. DSGVO vorliegt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226155 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226155/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.08.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DSGVO [#226155]
Datum
4. August 2021 14:06
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.08.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Definition einer Drittlandsübermittlung nach A…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DSGVO [#226155]
Datum
7. September 2021 06:56
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DSGVO“ vom 04.08.2021 (#226155) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 226155 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226155/
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Aktenzeichen: L9.1.1.-6495/21 Bescheid über Ihre Anfrage über Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DSGVO [#226155]
Datum
7. September 2021 16:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Aktenzeichen: L9.1.1.-6495/21 Bescheid über Ihre Anfrage über Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen oder vergleichbare Informationen zur Frage wann eine Drittlandsübermittlung nach den Art. 44 ff. DSGVO vorliegt Anlage: Datei „TOP Veröffentlichung Internet DÜ.pdf“ Sehr Antragsteller/in sie bitten unter Bezugnahme auf das IFG NRW um Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen oder vergleichbare Informationen zur Frage wann eine Drittlandsübermittlung nach den Art. 44 ff. DSGVO vorliegt. Ich bitte um Nachsicht für die verzögerte Beantwortung und danke Ihnen für die Erinnerung. Anhängend finden Sie einen Vermerk zur Vorbereitung der Sitzung der AG Internationaler Datenverkehr am 28./29.06. 2018 zum Thema „Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet Drittlandübermittlung?“ Über die Herausgabe des Protokolls der vertraulichen Sitzung der AG Internationaler Datenverkehr am 28./29.06. 2018 kann ich noch nicht endgültig entscheiden, denn einer Protokollherausgabe steht noch § 6 Buchstabe c) IFG NRW entgegen. Nach der Norm ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Die protokollierten Aussagen sind derartige Mitteilungen öffentlicher Stellen. Ich habe die anderen Aufsichtsbehörden kontaktiert und um Einwilligung gebeten. Sobald mir die Antworten der anderen Aufsichtsbehörden vorliegen, werde ich hinsichtlich der Protokollherausgabe unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen und bitte insoweit um Geduld. Weitere Informationen sind nicht vorhanden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erheben. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einzureichen oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Postanschrift des Verwaltungsgericht Düsseldorf ist: Postfach 20 08 60 40105 Düsseldorf Die Lieferanschrift des Verwaltungsgericht Düsseldorf ist: Bastionstraße 39 40213 Düsseldorf Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Die De-Mail-Adresse des des Verwaltungsgericht Düsseldorf ist: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de>. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: L9.1.1.-6495/21 Bescheid über Ihre Anfrage über Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Definition einer Drittlandsübermittlung nach Art. 44 ff. DSGVO [#226155]
Datum
20. September 2021 10:46
Status
Anfrage abgeschlossen
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70 Bytes


Aktenzeichen: L9.1.1.-6495/21 Bescheid über Ihre Anfrage über Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen oder vergleichbare Informationen zur Frage wann eine Drittlandsübermittlung nach den Art. 44 ff. DSGVO vorliegt Sehr [geschwärzt], sie bitten unter Bezugnahme auf das IFG NRW um Vermerke, Arbeitspapiere, Gutachten, Stellungnahmen oder vergleichbare Informationen zur Frage wann eine Drittlandsübermittlung nach den Art. 44 ff. DSGVO vorliegt. Dazu hatte ich Ihnen am 7. September 2021 bereits einen Vermerk gesendet. Nun kann ich über die noch offene Herausgabe des Protokolls der vertraulichen Sitzung der AG Internationaler Datenverkehr am 28./29.06. 2018 endgültig entscheiden. Ich habe die anderen im Protokoll benannten Aufsichtsbehörden kontaktiert und um Einwilligung gebeten. Eine Einwilligung hat mir nur das Bayerische Landesamt für Datenschutz erteilt. Der entsprechende Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der AG Internationaler Datenverkehr am 28./29.06. 2018 zum Tagesordnungspunkt "Internet-Veröffentlichung als Drittstaatentransfer?": "[geschwärzt] (Bayern) ergänzte, dass es nach Kapitel V DS-GVO in jedem Fall einen Übermittler und einen definierten Empfänger geben müsse, welcher bestimmte Garantien geben könne. Die bloße Abrufbarkeit könne dem Übermittelnden nicht zugerechnet werden." Einer weitergehenden Protokollherausgabe steht § 6 Buchstabe c) IFG NRW entgegen. Nach der Norm ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange durch das Bekanntwerden der Information Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren Zustimmung offenbart würden. Die protokollierten Aussagen sind derartige Mitteilungen öffentlicher Stellen. Informationen aus den Leitlinienentwürfen zum Zusammenspiel zwischen der Anwendung von Artikel 3 DS-GVO und den Bestimmungen zum internationalen Datenverkehr aus Kapitel 5 DS-GVO, in denen der Begriff Drittlandübermittlung diskutiert wird, kann ich Ihnen nicht herausgeben. Denn diese sind Bestandteil eines Prozesses der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe a) IFG NRW, dessen Schutz hier das Informationsinteresse überwiegt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erheben. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Düsseldorf einzureichen oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Die Postanschrift des Verwaltungsgericht Düsseldorf ist: Postfach 20 08 60 40105 Düsseldorf Die Lieferanschrift des Verwaltungsgericht Düsseldorf ist: Bastionstraße 39 40213 Düsseldorf Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Die De-Mail-Adresse des des Verwaltungsgericht Düsseldorf ist: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de>. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]