Definition Fernverkehr und Nahverkehr im Bezug auf den Bahnverkehr

Aufgrund der Corona-Vorgaben bezüglich der unterschiedlichen Maskenpflicht ab dem 03.04.2022
in Fern- und Nahverkehrszügen bitte ich um eine verbindliche Definition,
was unter "Nahverkehr" im Schienenverkehr zu verstehen ist, da diese zur Befolgung der neuen Corona-Verordnungen essentiell ist.

Die Bundesländer Brandenburg, Bayern, Niedersachsen und Sachsen halten an einer FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr fest, ab dem 03.04.2022.
Im öffentlichen Fernverkehr (Regelung durch Bund) reicht jedoch eine medizinische Maske ("OP-Maske") aus.

In allen vorgenannten Bundesländern gibt es einzelne Züge oder ganze Linien,
die durch die DB Fernverkehr AG als Inter City betrieben werden,
jedoch analog zu dem Status eines InterCitys als Regionalzug verkehren oder wenigstens Nahverkehrsfahrscheine anerkennen.

Beispiele (für jedes vorgenannte Bundesland):
Linie Bremen - Norddeich Mole, die gleichzeitig als RE und IC verkehrt.
IC (aus Norddeich) von Potsdam bis Cottbus ---> ÖPNV-Fahrscheine anerkannt.
Fernzüge Riesa- Dresden --->Nahverkehrsfahrkarten anerkannt.
IC Freilassing - Berchtesgarden verkehrt von/bis Hamburg als IC, von/ab Freilassing als Regional Express.
Der "Ex" von der Länderbahn ist ein Tschechisches Zugprodukt des FERNVERKEHRS und verkehrt von Prag über Furth im Wald und Schwandorf nach München.
Ab Schwandorf wird ein weiterer Nahverkehrszug ("ALX") von Hof angekuppelt.
Zählt dieser Zug nun ab Schwandorf bis München als Nah- oder Fernverkehrszug?

Neben diesen extremen Beispielen gibt es auch noch viele Nahverkehrslinien,
die generell sehr lange Wegstrecken zurücklegen und hierbei durch mehrere Bundesländer verkehren. (z.B. Wismar- Schwerin- Ludwigslust- Berlin- Cottbus)
Diese Züge verkehren als >Regionalzug<, somit als Nahverkehrsprodukt, haben aber eine höhere Distanz zwischen Start- und Zielortes zurückzulegen, als so mancher >Fernverkehrszug< (z.B. ICE Frankfurt nach Köln oder Frankfurt nach Stuttgart).

Aufgrund des Zugproduktes oder die Anerkennung von Nahverkehrsfahrscheinen ist es bei allen vorgenannten Zügen nicht zu erkennen, ob es sich jeweils um einen Fern- oder Nahverkehrszug handelt. Für beide "Thesen" gibt es Pro und Contra-Argumente.

Eine Auslegung zwischen Fern- und Nahverkehr erscheint mir in vorgenannten Beispielen deswegen sehr willkürlich und argumentativ gegensätzlich auslegungsfähig.

Deswegen möchte ich Sie bitten eine verbindliche Definition vorzulegen,
wann ein Zug als >Nahverkehr< anzusehen ist, der über die Länderregelungen gedeckt ist, und ab welchen Kriterien ein Zug als Fernverkehr gilt, der durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt ist.

Vielen Dank und beste Grüße

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    3. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
  • 2 Follower:innen
Jens Peter Fey
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufgrund der Coro…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Jens Peter Fey
Betreff
Definition Fernverkehr und Nahverkehr im Bezug auf den Bahnverkehr [#245372]
Datum
3. April 2022 00:25
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufgrund der Corona-Vorgaben bezüglich der unterschiedlichen Maskenpflicht ab dem 03.04.2022 in Fern- und Nahverkehrszügen bitte ich um eine verbindliche Definition, was unter "Nahverkehr" im Schienenverkehr zu verstehen ist, da diese zur Befolgung der neuen Corona-Verordnungen essentiell ist. Die Bundesländer Brandenburg, Bayern, Niedersachsen und Sachsen halten an einer FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr fest, ab dem 03.04.2022. Im öffentlichen Fernverkehr (Regelung durch Bund) reicht jedoch eine medizinische Maske ("OP-Maske") aus. In allen vorgenannten Bundesländern gibt es einzelne Züge oder ganze Linien, die durch die DB Fernverkehr AG als Inter City betrieben werden, jedoch analog zu dem Status eines InterCitys als Regionalzug verkehren oder wenigstens Nahverkehrsfahrscheine anerkennen. Beispiele (für jedes vorgenannte Bundesland): Linie Bremen - Norddeich Mole, die gleichzeitig als RE und IC verkehrt. IC (aus Norddeich) von Potsdam bis Cottbus ---> ÖPNV-Fahrscheine anerkannt. Fernzüge Riesa- Dresden --->Nahverkehrsfahrkarten anerkannt. IC Freilassing - Berchtesgarden verkehrt von/bis Hamburg als IC, von/ab Freilassing als Regional Express. Der "Ex" von der Länderbahn ist ein Tschechisches Zugprodukt des FERNVERKEHRS und verkehrt von Prag über Furth im Wald und Schwandorf nach München. Ab Schwandorf wird ein weiterer Nahverkehrszug ("ALX") von Hof angekuppelt. Zählt dieser Zug nun ab Schwandorf bis München als Nah- oder Fernverkehrszug? Neben diesen extremen Beispielen gibt es auch noch viele Nahverkehrslinien, die generell sehr lange Wegstrecken zurücklegen und hierbei durch mehrere Bundesländer verkehren. (z.B. Wismar- Schwerin- Ludwigslust- Berlin- Cottbus) Diese Züge verkehren als >Regionalzug<, somit als Nahverkehrsprodukt, haben aber eine höhere Distanz zwischen Start- und Zielortes zurückzulegen, als so mancher >Fernverkehrszug< (z.B. ICE Frankfurt nach Köln oder Frankfurt nach Stuttgart). Aufgrund des Zugproduktes oder die Anerkennung von Nahverkehrsfahrscheinen ist es bei allen vorgenannten Zügen nicht zu erkennen, ob es sich jeweils um einen Fern- oder Nahverkehrszug handelt. Für beide "Thesen" gibt es Pro und Contra-Argumente. Eine Auslegung zwischen Fern- und Nahverkehr erscheint mir in vorgenannten Beispielen deswegen sehr willkürlich und argumentativ gegensätzlich auslegungsfähig. Deswegen möchte ich Sie bitten eine verbindliche Definition vorzulegen, wann ein Zug als >Nahverkehr< anzusehen ist, der über die Länderregelungen gedeckt ist, und ab welchen Kriterien ein Zug als Fernverkehr gilt, der durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt ist. Vielen Dank und beste Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Peter Fey Anfragenr: 245372 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245372/
Mit freundlichen Grüßen Jens Peter Fey
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Fey, anbei übersenden wir Ihnen den Bescheid zu Ihrem IFG Antrag. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Definition Fernverkehr und Nahverkehr im Bezug auf den Bahnverkehr [#245372]
Datum
11. Mai 2022 13:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fey, anbei übersenden wir Ihnen den Bescheid zu Ihrem IFG Antrag. Mit freundlichen Grüßen
Jens Peter Fey
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre Auskunft. Sie beschreiben, dass auch die "Mehrzahl der Beförde…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Jens Peter Fey
Betreff
AW: Definition Fernverkehr und Nahverkehr im Bezug auf den Bahnverkehr [#245372]
Datum
11. Mai 2022 15:15
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre Auskunft. Sie beschreiben, dass auch die "Mehrzahl der Beförderungsfälle" zur Definition herhält. Hierzu habe ich weitere Fragen: Was genau bedeutet Mehrheit der Beförderungsfälle? Bedeutet dies den Umstand aller Beförderungsfälle während des gesamten Zugverlaufes oder auf die einzelnen Abschnitte (Zwischenhalte) heruntergerechnet. Ich verstehe dies über den gesamten Zuglauf. Beispiel: Es sitzen 100 Reisende im RE Nürnberg - Ingolstadt über Allersberg und Kinding. 60 wollen von Nürnberg nach Ingolstadt. 20 nach Kinding, 20 nach Allersberg. Die Mehrheit der Beförderungsfälle strebt eine Reise über 50 km an, somit ist es ein Fernzug. Des Weiteren ist für mich als Laien nicht erkennbar, in welchen Zügen der Zugprodukte RE/IRE etc. die Mehrheit aller Beförderungsfälle (als Fahrgäste/Reisenden) über 50 km weit befördert wird und in welchen Zügen dies nicht der Fall ist. Da es in den Nahverkehrszügen zu regelmäßigen Zählungen kommt, müsste den jeweiligen Ländern diese Daten vorliegen. Gibt es eine Stelle, bei denen diese Daten publiziert sind, sodass man als Reisender erkennen kann, welcher Zug als Fernzug gilt oder nicht? Es gibt jedoch auch in Deuschland Nahverkehrszüge, bei denen zwangsläufig die Mehrheit der Beförderungsfälle 50 km zurücklegen muss, da zwischen den Halten bereits eine Entfernung liegt, welche größer als 50 km ist. Es gibt RE´s von Nürnberg Hbf, die ohne Zwischenhalt Strecken über 50 km fahren, bevor der erste Zwischenhalt erfolgt. Beispiel: RE nach Hof/Cheb, die das erste Mal in Neuhaus an der Pegnitz (51 Tarifkilometer von Nürnberg) halten. Hier wird also schon bis zum ersten Halt die 50 km-Grenze überschritten. Der Zug nach Cheb und Hof ist hier ein besonderes Beispiel, da dort in der Regel Anschlüsse Richtung Sachsen/Tschechei der eigentliche Grund sein dürfte, somit keine offensichtliche Regionalverkehrsabdeckung. Ein anderes Beispiel aus Oberbayern ist der BRB RE 5, welcher in München Hbf startet, in München Ost hält und dann ohne Zwischenhalt bis Rosenheim durchfährt. Zwischen München Ost und Rosenheim liegen 56 Kilometer. Da zur Abdeckung München Hbf - München Ost die S-Bahn vermutlich erklärter Nahverkehrsabdeckung dienen soll, beträgt der Abschnitt von München Hbf nach Rosenheim sogar 62 km. Hier müssen ja zwangsläufig ALLE Beförderungsfälle jeweils wenigstens Abschnittsweise über 50 km weit befördert werden. Nach Ihren vorgetragenen gesetzlichen Definitionen handelt es sich hierbei also um Fernverkehr, nicht um Nahverkehr? Fernverkehr nur auf zutreffenden Abschnitten oder dann im gänzlichen Fahrtverlauf? In Niedersachsen (genauso wie in Bayern) hat die Landesregierung eine FFP2-Maskenpflicht in den Nahverkehrszügen verhängt. Im Fernverkehr reicht eine medizinische Maske nach Bundesregelung. Wenn ich nun in einem IC von Norddeich nach Magdeburg, welcher analog als RE mit einer anderen Zugnummer bis Bremen verkehrt, fahren möchte, dann hilft mir Ihre Definition von Nah- und Fernverkehr auch nichts. Das Land Niedersachsen könnte dann bei allen Reisenden behaupten, dass es ein RE ist, und für die Nahverkehrskarten die meisten Leute unter 50 km oder 1 Stunde fahren, wohingegen alle Reisenden, die einen IC-Fahrschein besitzen und den Zug als Fernzug "IC" benutzen, darauf bestehen würden, dass sie in einem Fernzug sitzen. Bei dieser Definition geht es mir um die Frage: Wann ist eine medizinische Maske (Fernzugregelung) ausreichend, und wann muss ich ggf. eine FFP2-Maske nach Länderverordnung tragen. Das steht und fällt zur Zeit im Zweifelsfall durch die Definition, was Nah- oder Fernverkehr ist. Im Grunde, das sage ich Ihnen jetzt ganz genau, gibt es für den Bürger keinerlei Möglichkeit, sich über die " Mehrheit der Beförderungsfälle" und deren Verteilung eines jeden Zuges zu informieren, es gibt für den Bürger meist keine Möglichkeit, sich über die auf Schienen zurückgelegte Strecke zu informieren, der Begriff des Schienennahverkehrs gemäß AEG ist derartig undurchsichtig für einen Laien, obendrein mit einer derart schwammigen Begriffserklärung versehen, dass der Otto-Normal-Reisende sich gar nicht damit auseinander setzen KANN, ob er sich rechtlich in einem Fern- oder Nahverkehrszug per gesetzliche Definition aufhält, auch mangels statistischer Auswertungsmöglichkeiten, zumindest dann nicht, wenn es sich um einen Regionalzug mit langer Laufleistung handelt. Das bedeutet in dem Kontext: Ein Reisender macht sich im Zweifelsfall ordnungswidrig, wenn er die Definition per AEG falsch auslegt und deswegen "nur" eine OP-Maske, statt einer FFP2-Maske trägt. Noch viel undurchsichtiger wird es, wenn es sich um Regionalzüge handelt, die nur kurzzeitig in ein Land mit FFP2-Maskenpflicht im Nahverkehr verkehren oder durchqueren... ... Sie können dafür nichts, aber es stinkt mir, weil es viel zu undurchsichtig/uneindeutig ist. Vielen Dank für die weitergehende Antwort. Mit freundlichen Grüßen Jens Peter Fey Anfragenr: 245372 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245372/

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Fey, Ihnen wurde mit Datum 11.05.2022 unser Bescheid auf Ihren IFG Antrag zugestellt. Da wir I…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Definition Fernverkehr und Nahverkehr im Bezug auf den Bahnverkehr [#245372]
Datum
12. Mai 2022 16:12
Status
Sehr geehrter Herr Fey, Ihnen wurde mit Datum 11.05.2022 unser Bescheid auf Ihren IFG Antrag zugestellt. Da wir Ihre Nachfrage als Widerspruch werten müssen, fordere ich Sie auf, diesen gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung zu Ihrem Bescheid schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe unter der angegebenen Anschrift einzureichen. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ein daraus folgender Widerspruchsbescheid mit Kosten behaftet ist. Mit freundlichen Grüßen