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Definition "Freiberufler"

1. Wie beurteilt das Ministerium die Einschätzung des Ministeriums in Niedersachsen zur Freiberuflichkeit von Interviewern bei statistischen Erhebungen?

In vielen Bereichen werden lediglich sogenannte "Interviewer" eingesetzt, die vorgegebene Fragen vorlesen oder/und vorlegen und dann die Antworten anhand eines vorgegebenenAntwortenkataloges notieren.

Die Einführung in die Tätigkeit erfolgt meist in einer kurzen Schulung zur richtigen Handhabung von Dokumenten oder Smartphone.

Das niedersächsische Ministerium erklärt, dass Interviewer bei statistischen Erhebungen einer sonstigen selbständigen Tätigkeit (Finanzministerium Niedersachsen StEK LStDV § 4 Nr 172) nachgehen und somit gewerblich tätig sind.
Dies wird auch in der Literatur bestätigt, weil Anlern-Tätigkeiten (der sprichwörtliche "Dressierte Affe" ) der freie Charakter der Tätigkeit hinsichtlich Kreativität, Kunst und freier Gestaltung (z. B. Reaktionsmöglichkeiten auf Abweichungen) fehlt.

2. Welche Folgen leiten sich aus der falschen Einstufung für den Auftraggeber ab?

3. Kann eine gewerbliche bzw freiberufliche Tätigkeit (als Statistikerheber) vor dem Hintergrund der Krankenversicherungspflicht, Rücklagenbildung, Rentenvorsorge, etc bei einem Stundenlohn von 10 € überhaupt angenommen/vermutet werden?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    9. Dezember 2019
  • Frist
    11. Januar 2020
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Frank-Michael Klingenburg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie beur…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
Definition "Freiberufler" [#171801]
Datum
9. Dezember 2019 13:16
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie beurteilt das Ministerium die Einschätzung des Ministeriums in Niedersachsen zur Freiberuflichkeit von Interviewern bei statistischen Erhebungen? In vielen Bereichen werden lediglich sogenannte "Interviewer" eingesetzt, die vorgegebene Fragen vorlesen oder/und vorlegen und dann die Antworten anhand eines vorgegebenenAntwortenkataloges notieren. Die Einführung in die Tätigkeit erfolgt meist in einer kurzen Schulung zur richtigen Handhabung von Dokumenten oder Smartphone. Das niedersächsische Ministerium erklärt, dass Interviewer bei statistischen Erhebungen einer sonstigen selbständigen Tätigkeit (Finanzministerium Niedersachsen StEK LStDV § 4 Nr 172) nachgehen und somit gewerblich tätig sind. Dies wird auch in der Literatur bestätigt, weil Anlern-Tätigkeiten (der sprichwörtliche "Dressierte Affe" ) der freie Charakter der Tätigkeit hinsichtlich Kreativität, Kunst und freier Gestaltung (z. B. Reaktionsmöglichkeiten auf Abweichungen) fehlt. 2. Welche Folgen leiten sich aus der falschen Einstufung für den Auftraggeber ab? 3. Kann eine gewerbliche bzw freiberufliche Tätigkeit (als Statistikerheber) vor dem Hintergrund der Krankenversicherungspflicht, Rücklagenbildung, Rentenvorsorge, etc bei einem Stundenlohn von 10 € überhaupt angenommen/vermutet werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 171801 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171801 Postanschrift Frank-Michael Klingenburg << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; Ihr Antrag vom 9. Dezember 2019 Sehr geehrter Herr Klingenburg, anliegen…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; Ihr Antrag vom 9. Dezember 2019
Datum
10. Dezember 2019 12:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Klingenburg, anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Klingenburg, auf Ihre Anfrage vom 9. Dezember 2019 an das Bundesministerium der Finanzen erha…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Definition "Freiberufler" [#171801]
Datum
17. Dezember 2019 09:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Klingenburg, auf Ihre Anfrage vom 9. Dezember 2019 an das Bundesministerium der Finanzen erhalten Sie die nachstehenden Antworten. Die Antworten sind jeweils nach Ihren Fragen eingefügt: Frage 1: „Wie beurteilt das Ministerium die Einschätzung des Ministeriums in Niedersachsen zur Freiberuflichkeit von Interviewern bei statistischen Erhebungen? In vielen Bereichen werden lediglich sogenannte "Interviewer" eingesetzt, die vorgegebene Fragen vorlesen oder/und vorlegen und dann die Antworten anhand eines vorgegebenen Antwortenkataloges notieren. Die Einführung in die Tätigkeit erfolgt meist in einer kurzen Schulung zur richtigen Handhabung von Dokumenten oder Smartphone. Das niedersächsische Ministerium erklärt, dass Interviewer bei statistischen Erhebungen einer sonstigen selbständigen Tätigkeit (Finanzministerium Niedersachsen StEK LStDV § 4 Nr 172) nachgehen und somit gewerblich tätig sind. Dies wird auch in der Literatur bestätigt, weil Anlern-Tätigkeiten (der sprichwörtliche "Dressierte Affe") der freie Charakter der Tätigkeit hinsichtlich Kreativität, Kunst und freier Gestaltung (z. B. Reaktionsmöglichkeiten auf Abweichungen) fehlt.“ Antwort zu Frage 1: Die von Ihnen zitierte Verwaltungsvorschrift (FinMin. Niedersachsen, S 2337 -27- 33 2 vom 13. November 1973, StEK, LStDV § 4 Nr. 172) hat keine Gültigkeit mehr. Die aktuelle Verwaltungsauffassung stellt sich wie folgt dar: Soweit Statistikerheber statistische Erhebungen außerhalb eines Arbeitnehmerverhältnisses nachhaltig, also wiederholt, ausüben, erzielen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Soweit es sich – z.B. im Rahmen von Volkszählungen - um einmalige Tätigkeiten handelt, erzielen sie sonstige Einkünfte i. S. v. § 22 Nummer 3 EStG . Ob jemand nichtselbständig und damit als Arbeitnehmer tätig wird, ist unter Beachtung der Vorschriften des § 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ist unmaßgeblich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), dass der Arbeitnehmerbegriff sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen lässt. Das Gesetz bedient sich nicht eines tatbestandlich scharf umrissenen Begriffs. Es handelt sich vielmehr um einen offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann. Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 14. Juni 1985, VI R 150-152/82, BStBl II 1985 S. 661 zahlreiche Kriterien (Indizien) beispielhaft aufgeführt, die für die bezeichnete Abgrenzung Bedeutung haben können. Hierzu zählen beispielsweise die persönliche Abhängigkeit, die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, die Fortzahlung von Bezügen im Krankheitsfall oder das Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges. Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Frage 2: „Welche Folgen leiten sich aus der falschen Einstufung für den Auftraggeber ab?“ Antwort zu Frage 2: Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. § 38 Absatz 3 Satz 1 EStG bestimmt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Nach § 42d Absatz 1 Nummer 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vornimmt, besteht ein Haftungsrisiko. Frage 3: „Kann eine gewerbliche bzw freiberufliche Tätigkeit (als Statistikerheber) vor dem Hintergrund der Krankenversicherungspflicht, Rücklagenbildung, Rentenvorsorge, etc bei einem Stundenlohn von 10 € überhaupt angenommen/vermutet werden?“ Antwort zu Frage 3: Die Höhe der Entlohnung für die ausgeübte Tätigkeit ist für die Beurteilung der Einkunftsart grundsätzlich unerheblich. Mit freundlichen Grüßen
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antworten. Ihre Ausführungen zu Frage 3 erfordern aller…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: WG: Definition "Freiberufler" [#171801]
Datum
14. Januar 2020 21:06
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antworten. Ihre Ausführungen zu Frage 3 erfordern allerdings eine Nachfrage: Hinsichtlich eines gewerblichen Stundenlohns in Höhe von 10 € inkl. MwSt bitte ich zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen. 1. Kann angesichts eines Mindest-Bruttolohns von über 9 Euro eine Gewinnerzielungsabsicht (10 € - MwSt - Krankenversicherung - andere Versicherungen - Rücklagenbildung - Einkommensteuer - Gewerbesteuer) überhaupt vermutet werden? 2. Wie in 1., nur bei einziger Einnahmequelle? 3. Wäre somit eine Einordnung als Liebhaberei denkbar? 4. Wäre ggf. eine Wertung als Wucher denkbar? 5. Wie in 4., nur bei einziger Einnahmequelle? 6. Wie ist die (wissentlich) falsche Einordnung eines Auftraggebers von statistischen Erhebungen als freiberufliche Tätigkeit zu bewerten? Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 171801 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171801
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Klingenburg, zu Ihren weiteren Fragen übersende ich Ihnen nachfolgende Antworten: 1. …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: WG: Definition "Freiberufler" [#171801]
Datum
20. Januar 2020 13:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Klingenburg, zu Ihren weiteren Fragen übersende ich Ihnen nachfolgende Antworten: 1. Kann angesichts eines Mindest-Bruttolohns von über 9 Euro eine Gewinnerzielungsabsicht (10 € - MwSt - Krankenversicherung - andere Versicherungen - Rücklagenbildung - Einkommensteuer - Gewerbesteuer) überhaupt vermutet werden? Ob eine Tätigkeit mit Gewinn- oder Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird, ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die Höhe des Mindestlohnes ist für die Beurteilung der Gewinn- oder Einkünfteerzielungsabsicht dabei grundsätzlich kein Kriterium. Ebenfalls unmaßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige für einen oder mehrere Auftraggeber tätig wird. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Tätigkeit geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen. 2. Wie in 1., nur bei einziger Einnahmequelle? siehe Antwort zu 1. 3. Wäre somit eine Einordnung als Liebhaberei denkbar? Ist eine Gewinn- oder Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall zu verneinen, handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. 4. Wäre ggf. eine Wertung als Wucher denkbar? Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 40 der Abgabenordnung). 5. Wie in 4., nur bei einziger Einnahmequelle? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Wie ist die (wissentlich) falsche Einordnung eines Auftraggebers von statistischen Erhebungen als freiberufliche Tätigkeit zu bewerten? Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. § 38 Absatz 3 Satz 1 EStG bestimmt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Nach § 42d Absatz 1 Nummer 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn nicht vornimmt, besteht ein Haftungsrisiko. Mit freundlichen Grüßen
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Es besteht weiterhin Klärung…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: WG: WG: Definition "Freiberufler" [#171801]
Datum
21. Januar 2020 08:50
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Es besteht weiterhin Klärungsbedarf. 1. Wenn es "unmaßgeblich" ist, ob eine oder mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, muss konsequenterweise für jede Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht (und auch Möglichkeit) bestehen. Daraus folgt: a) Auch eine gewerbliche Nebentätigkeit muss mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (können) b) Tätigkeiten für nur einen Auftraggeber müssen mindestens existenzsichernd UND mit Gewinnerzielungsabsicht/-möglichkeit ausgeführt werden Ist das so korrekt? 2. Welcher Art sind Einkünfte, die wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht bzw. - möglichkeit bzw. fälschlicher Annahme erzielt werden? 3. Welche Pflichten bestehen für Auftraggeber, die Gewerbsmäßigkeit (Gewinnerzielungsabsicht) von Auftragnehmern zu prüfen? 4. Darf sich ein Auftraggeber dabei (zu 3.) auf die Zusicherung des Auftragnehmers verlassen oder müssen Nachweise verlangt werden? ... Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 171801 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171801
Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrter Herr Klingenburg, Sie haben in der Sache ausführlich Antwort erhalten. Bei weiteren Fragen könne…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: WG: WG: Definition "Freiberufler" [#171801]
Datum
21. Januar 2020 11:22
Status
Sehr geehrter Herr Klingenburg, Sie haben in der Sache ausführlich Antwort erhalten. Bei weiteren Fragen können Sie sich für konkrete Rechtsauskünfte an Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen oder auch unentgeltlich tätige Berufs- oder Interessenvereinigungen sowie öffentliche Stellen, die rechtsberatend tätig sind, wenden. Mit freundlichen Grüßen

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Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> ich erbitte und erwarte keine Rechtsberatung, sondern lediglich Auskunft übe…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: WG: WG: WG: Definition "Freiberufler" [#171801]
Datum
23. Januar 2020 07:59
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich erbitte und erwarte keine Rechtsberatung, sondern lediglich Auskunft über einen unklaren Sachverhalt, der u. A. zu Lasten von Bürgern ausgenutzt wird. Es wird vielmehr nach der Rechtsmeinung gefragt, die angewandt wird. Eine Verweigerung der Auskunft ermöglicht Auftraggebern weiterhin, den Auftragnehmern ihre (falsche) Auffassung zu Lasten der Steuerzahler bzw der Versichertengemeinschaft aufzudrängen. ... Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 171801 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171801
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.