Definition Großveranstaltung

Auf Ihrer Webseite schreiben sie unter folgendem Link https://staatskanzlei.hessen.de/presse/pressemitteilung/schutz-der-gesundheit-bleibt-oberstes-ziel-0 : "Großveranstaltungen spielen in der Infektionsdynamik eine große Rolle. Deshalb bleiben sie bis mindestens 31. August 2020 verboten."
Wie de­fi­nie­ren Sie Großveranstaltungen? Bis zu welcher Personenanzahl gilt eine Veranstaltung noch nicht als solche?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
  • 47 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf Ihrer Websei…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Definition Großveranstaltung [#184751]
Datum
16. April 2020 19:39
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf Ihrer Webseite schreiben sie unter folgendem Link https://staatskanzlei.hessen.de/presse/pressemitteilung/schutz-der-gesundheit-bleibt-oberstes-ziel-0 : "Großveranstaltungen spielen in der Infektionsdynamik eine große Rolle. Deshalb bleiben sie bis mindestens 31. August 2020 verboten." Wie de­fi­nie­ren Sie Großveranstaltungen? Bis zu welcher Personenanzahl gilt eine Veranstaltung noch nicht als solche?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184751 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184751 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessische Staatskanzlei
RUV12/0647/0015 Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 80 HDSIG vom 16. April 2020 Sehr geehrteAntragsteller/…
Von
Hessische Staatskanzlei
Betreff
Definition Großveranstaltung [#184751]
Datum
17. April 2020 10:29
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,8 KB


RUV12/0647/0015 Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 80 HDSIG vom 16. April 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in die Pressemitteilung, auf die Sie sich beziehen, gibt in Stichpunkten wieder, auf welches weitere Vorgehen zur Bekämpfung des Corona-Virus sich die Hessische Landesregierung gestern Abend verständigt hat. Die verschiedenen Maßnahmen werden nun in rechtliche Regelungen gegossen. Im Moment ist hierbei noch vieles im Fluss. Das gilt auch für die Definition des Begriffs der Großveranstaltung. Sobald abschließende Entscheidungen getroffen sind, wird die Öffentlichkeit hiervon unterrichtet werden. Die jeweils aktuellen Informationen zur Corona-Krise einschließlich der geltenden Verordnungen finden Sie auf der Seite www.hessen.de. Dort können Sie sich auch weiterhin fortlaufend unterrichten. Mit freundlichem Gruß