Definition: "Lebenspartnerinnen und -partnern"; SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

in der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden bei den Kontaktbeschränkungen Lebenspartnerinnen und -partner neben Ehepartner ausgenommen. Allerdings wurde dieser Begriff nicht genauer definiert. Als Lebenspartner nach dem Gesetz (Familien- und Steuergesetz) sind nur eingetragene Lebenspartner gemeint. Wenn diese Definition für die genannte Verordnung gilt sind Paare, die nicht in einer Wohnung leben (z.B. weil sie aktuell keine Wohnung finden) stark benachteiligt. Andere Bundesländer sind hier andere Wege gegangen und als Berlinerin ist es für mich nicht verständlich, warum zum Beispiel in Bayern Lebensgefährten genannt sind, in Berlin, einer Stadt die für ihre Offenheit bekannt ist, nur Lebenspartner. Zudem hatte sich die Bund-Länder-Konferenz darauf geeignet, dass Kontaktbeschränkungen nicht für Lebensgefährten gelten.
Daher möchte ich gerne wissen, wie der Begriff "Lebenspartnerinnen und -partnern" für die Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung definiert ist, warum den Bürgerinnen und Bürgern eine solch große Rechtsunsicherheit aufgebürdet wird und (wenn es bei der Definition im engeren Sinne bleibt) warum in Berlin Partner ohne Eheschein so stark eingeschränkt werden, was sogar schon als Diskriminierung gesehen werden kann.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. April 2021
  • Frist
    11. Mai 2021
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Definition: "Lebenspartnerinnen und -partnern"; SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [#217601]
Datum
7. April 2021 08:13
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden bei den Kontaktbeschränkungen Lebenspartnerinnen und -partner neben Ehepartner ausgenommen. Allerdings wurde dieser Begriff nicht genauer definiert. Als Lebenspartner nach dem Gesetz (Familien- und Steuergesetz) sind nur eingetragene Lebenspartner gemeint. Wenn diese Definition für die genannte Verordnung gilt sind Paare, die nicht in einer Wohnung leben (z.B. weil sie aktuell keine Wohnung finden) stark benachteiligt. Andere Bundesländer sind hier andere Wege gegangen und als Berlinerin ist es für mich nicht verständlich, warum zum Beispiel in Bayern Lebensgefährten genannt sind, in Berlin, einer Stadt die für ihre Offenheit bekannt ist, nur Lebenspartner. Zudem hatte sich die Bund-Länder-Konferenz darauf geeignet, dass Kontaktbeschränkungen nicht für Lebensgefährten gelten. Daher möchte ich gerne wissen, wie der Begriff "Lebenspartnerinnen und -partnern" für die Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung definiert ist, warum den Bürgerinnen und Bürgern eine solch große Rechtsunsicherheit aufgebürdet wird und (wenn es bei der Definition im engeren Sinne bleibt) warum in Berlin Partner ohne Eheschein so stark eingeschränkt werden, was sogar schon als Diskriminierung gesehen werden kann.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217601 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217601/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr Antragsteller/in für Fragen der Auslegung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Definition: "Lebenspartnerinnen und -partnern"; SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [#217601]
Datum
7. April 2021 13:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in für Fragen der Auslegung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung zuständig, die die Corona-Verordnung erarbeitet hat (vgl. https://www.berlin.de/sen/gpg/service...). Ich habe Ihre Anfrage an diese abgegeben und bitte Sie, weitere Nachricht von dort zu erwarten. Mit freundlichen Grüßen

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 7. April 2021 stellten Sie einen Antrag auf Aktenauskunft gemäß § 3 Abs. 1 B…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Definition: "Lebenspartnerinnen und -partnern"; SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [#217601]
Datum
21. April 2021 14:22
Status
507,1 KB
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 7. April 2021 stellten Sie einen Antrag auf Aktenauskunft gemäß § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Diesem Antrag wird wie folgt entsprochen: 1.) Der Begriff „Lebenspartnerin und -partner“ im Sinne der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist nicht beschränkt auf Partnerschaften im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, sondern umfasst über Ehe- und Lebenspartnerschaft alle Lebens- und Partnerschaftsmodelle. 2.) Soweit sich Ihr Antrag auf Intentionen des Verordnungsgebers zur Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 2. InfSchMV bezieht, verweise ich auf die beigefügte Drucksache 18/3478 vom 04.03.2021, die die aktuellste vollständige Begründung zur 2. InfSchMV enthält. Es wird keine Auskunft zu Unterlagen wie Entwürfen und Stellungnahmen zur 2. InfSchMV gewährt. Auch zu einem späteren Zeitpunkt wird hierzu kein Informationszugang ermöglicht werden. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz sieht einen Informationsanspruch nur vor, soweit keine Ausnahmegründe vorliegen. Die Informationsfreiheit ist zwar voraussetzungs‑, aber nicht grenzenlos (Schnabel/Freund, DÖV 2012, S. 192, 192). Ihrem Begehren steht § 10 Absatz 3 Nummer 1 IFG entgegen. Danach besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft soweit sich Akten auf die Beratung des Senats sowie deren Vorbereitungen beziehen. Die Norm verwirklicht den Grundsatz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung (vgl. dazu etwa Schnabel/Freund, DÖV 2012, S. 192, 197 sowie Stollwerck, LKV 2016, S. 1, 9). In diesem nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich steht dem Senat ein gewisser Spielraum zu (vgl. BerlVerfGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VerfGH 57/08). Dadurch soll ein „Mitregieren Dritter bei Entscheidungen“ des Berliner Senats verhindert werden. Dieser Schutz setzt dem parlamentarischen Auskunftsrecht Grenzen, welche erst recht bei Informati-onszugangsansprüchen nach Informationsfreiheitsgesetzen zu beachten sind (so für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes – BT-Drs. 15/4493, S. 12). Der Gesetzgeber kann dabei, wie im Land Berlin, die Grenzen des Informationsfreiheitsgesetzes weiterziehen, als es der Grundsatz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung erfordert (Schnabel/Freund, DÖV 2012, S. 192, 197). Die in Ihrem Antrag bezeichneten Akten beziehen sich auf den Entscheidungsprozess bezüglich des Erlasses der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und Änderungen dieser Verordnung mithin auf Beratungen des Senats sowie deren Vorbereitungen. Akteneinsicht ist daher gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 1 IFG Bln nicht einzuräumen, um eine einengende Vorwirkung zu verhindern, welche die Regierung in der ihr zugewiesenen selbstständigen Funktion insbesondere auch im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers beeinträchtigen könnte (siehe bezüglich der einengenden Vorwirkungen jüngst das VG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 6 L 681/20, BeckRS 2020, 17978 Rn. 8). Daher erstreckt sich der Schutz auch auf schon abgeschlossene Vorgänge (BVerwG NVwZ 2017, S. 1621, 1622). Gerade bei der Bewältigung der „Corona-Krise“ handelt es sich um ein dynamisches Geschehen, bei dem ein eigenverantwortliches Handeln der Regierung auch mit Blick auf eventuelle zukünftige Entscheidung gewahrt bleiben muss (VG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 6 L 681/20, BeckRS 2020, 17978 Rn. 10). Mit freundlichen Grüßen