Definition Religion(sausübung)

In der Corona Verordnung ist der ziemlich schwammige Begriff der "Religion" verwendet. Insbesondere im Zusammenhang mit dem zunehmenden Anteil an Atheisten und Menschen welchen die klassischen Religionen (wie Christentum, Judentum, Islam, Scientologen,...) egal sind und stattdessen Ersatzreligionen gefunden haben stellt sich die Frage, wie das Land den Begriff der Religion(sausübung) definiert.

Daher fordere ich sie auf mir die Definition des Landes zuzusenden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Februar 2021
  • Frist
    13. März 2021
  • Ein:e Follower:in
Philipp Nagel
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Corona …
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
Philipp Nagel
Betreff
Definition Religion(sausübung) [#212470]
Datum
11. Februar 2021 21:52
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Corona Verordnung ist der ziemlich schwammige Begriff der "Religion" verwendet. Insbesondere im Zusammenhang mit dem zunehmenden Anteil an Atheisten und Menschen welchen die klassischen Religionen (wie Christentum, Judentum, Islam, Scientologen,...) egal sind und stattdessen Ersatzreligionen gefunden haben stellt sich die Frage, wie das Land den Begriff der Religion(sausübung) definiert. Daher fordere ich sie auf mir die Definition des Landes zuzusenden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 212470 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212470/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Philipp Nagel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Nagel
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Nagel, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir haben Ihre E-Mail erhalten und werden Ihr Anliegen pr…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Eingangsbestätigung: Definition Religion(sausübung) [#212470]
Datum
12. Februar 2021 10:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Nagel, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir haben Ihre E-Mail erhalten und werden Ihr Anliegen prüfen. Mit freundlichen Grüßen

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Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Nagel, vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich Ihnen gerne antworten möchte. Die Corona Vero…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
AW Definition Religion(sausübung) [#212470]
Datum
4. März 2021 08:02
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,4 KB
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2,2 KB


Sehr geehrter Herr Nagel, vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich Ihnen gerne antworten möchte. Die Corona Verordnung des Landes regelt insbesondere Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen. Der Begriff der Religion ist dabei im Sinne der durch Artikel 4 Grundgesetz normierten Glaubensfreiheit als Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu verstehen. Der Begriff wurde dabei durch die juristische Lehre und höchstgerichtliche Rechtsprechung weiter (wenn auch nicht abschließend) konkretisiert. Hierbei werden insbesondere folgende Grundmerkmale angeführt. Nach einer Definition des Bundesverwaltungsgerichts ist unter "Religion oder Weltanschauung ... eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.03.1992, 7 C 21/90). Religion und Weltanschauung bestimmen nach dem Bundesverfassungsgericht die Ziele des Menschen, sprechen ihn im Kern seiner Persönlichkeit an und erklären auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2002, 1 BvR 670/91). Regelmäßig gehört zur Religion eine Gemeinschaft von Gleichgesinnten. Die Religionsfreiheit umfasst dabei nicht nur die innere Freiheit zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten. Das Bundesverfassungsgericht versteht den Begriff der Religionsausübung so, dass sämtliche Erscheinungsformen der religiösen Betätigung und Zwecke sowohl des Einzelnen wie der Kirchen und Religionsgemeinschaften unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Selbstverständnis vom Grundrecht umfasst werden. "Zur Religionsausübung gehören danach nicht nur kultische Handlungen und Ausübung sowie Beachtung religiöser Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen, Glockengeläute, sondern auch religiöse Erziehung, freireligiöse und atheistische Feiern sowie andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens" (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1968, 1 BvR 241/66). Ob und inwieweit vor diesem Hintergrund von einer Religion und Handlungen der Religionsausübung ausgegangen werden kann, ist für jeden Einzelfall gesondert anhand der konkreten Umstände zu bestimmen. Mit freundlichen Grüßen