Definition und Messverfahren Mindestabstand (8. BayIfSMV)
- Definition des Mindestabstands gemäß (8. BayIfSMV):
In der "8. Bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung" wird mehrfach ein Mindestabstand von 1,5m gefordert.
Wie wird der Mindestabstand zwischen zwei Personen definiert. Welche Körperteile werden zur Messung herangezogen? Erfolgt die Messung beispielsweise von Körpermittelpunkt zu Körpermittelpunkt oder von äußerster Extremität zu äußerster Extremität?
- Beschreibung eines geeigneten Messverfahrens zur Ermittlung des tatsächlichen Abstands zwischen zwei Personen:
Bitte beschreiben Sie ein in der Praxis rechtssicher anwendbares Verfahren um den Abstand zwischen zwei Personen zu ermitteln. Welche Toleranzen sind bei dieser Messung anzuwenden?
- Definition und Anforderungen an ein Messmittel zur Ermittlung des Abstandes zwischen zwei Personen:
Wie muss ein Messmittel zur Ermittlung des Abstandes zwischen zwei Personen beschaffen sein? Welche Toleranzen darf das Messmittel aufweisen? Wie und in welchen Intervallen ist das Messmittel zu kalibrieren? Wie wird die Eignung eines Messmittels zur Abstandsmessung zwischen zwei Personen validiert? Müssen Anwender in der Nutzung dieses Messmittels geschult werden?
- Bitte beschreiben Sie das anzuwendende Messverfahren für folgende Bespiele und legen Sie dar ob der Mindestabstand eingehalten wurde.
1. Zwei Personen sitzen nebeneinander auf Stühlen und schauen in die gleiche Richtung. Der Abstand Nasenspitze zu Nasenspitze (bzw. Körpermittelpunkt zu Körpermittelpunkt) beträgt 1,60m.
Der Abstand von äußerster Extremität zu äußerster Extremität (Schulter zu Schulter) beträgt 1,10m.
2.Zwei Personen sitzen nebeneinander auf Stühlen und schauen in die gleiche Richtung. Beide Personen haben die Arme seitlich ausgestreckt. Der Abstand Nasenspitze zu Nasenspitze (bzw. Körpermittelpunkt zu Körpermittelpunkt) beträgt 2,5m.
Der Abstand von äußerster Extremität zu äußerster Extremität (Fingerspitze zu Finderspitze) beträgt 0,6m.
Der Abstand Schulter zu Schulter beträgt 2,0m
3. Eine 1,75m große Person liegt in einem Park in der Sonne. Eine 1,75m große Person steht 1,0m von den Zehenspitzen der der liegenden Person entfernt.
Der Abstand der äußersten Extremitäten beträgt 1,0m.
Der Abstand Nasenspitze zu Nasenspitze beträgt ca. 3,0m.
4. Eine 1,75m große Person steht an der Brüstung eines 2,5m hohen Balkons. 0,5m vor ihr am Boden (unterhalb des Balkons) steht eine andere 1,75m große Person.
Der projizierte Abstand zwischen der Personen beträgt 0,5m.
Der Abstand zwischen den äußersten Extremitäten (Kopf und Zehenspitze) beträgt ca. 1,0m.
Der Abstand Nasenspitze zu Nasenspitze beträgt ca. 2,55m.
Mithilfe dieser Angaben bin ich in der Lage mein Verhalten an die 8. Bayerische Infektions-Schutz-Maßnahmen-Verordnung anzupassen und mich korrekt zu verhalten. Da Verstöße gegen Mindestabstand gemäß Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ mit einem Bußgeld belegt sind sollten klare dokumentierte Vorgaben für die Messung des Mindestabstandes vorliegen.
Vielen Dank für ihre Mühen im voraus.
Anfrage eingeschlafen
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Datum2. März 2021
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7. April 2021
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