Definition von Glasfaser-Netz-Abschluss-Punkten

Anfrage an: Bundesnetzagentur

wie in (https://www.golem.de/news/routerfreiheit-vodafone-will-noch-keine-eigenen-glasfasermodems-zulassen-1908-143328.html) zu lesen ist stehen (oder standen) sie mit Netzbetreibern zwecks der Definition von Anschlusspunkten bei Glasfaser-Netzen und, wie sie in (https://fragdenstaat.de/a/170299) ausgeführt haben, für die Gründe deren Notwendigkeit von Netzbetreiber-eigenen ONT in Kontakt.

Bitte senden sie mir alle Kommunikation mit den Netzbetreiben sowie im Haus sowie Dokumente, die aus dem aus dem Austausch entstanden sind, die bspw. die Anschlusspunkte definieren, zu.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie in (https://www…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Definition von Glasfaser-Netz-Abschluss-Punkten [#209147]
Datum
20. Januar 2021 00:23
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie in (https://www.golem.de/news/routerfreiheit-vodafone-will-noch-keine-eigenen-glasfasermodems-zulassen-1908-143328.html) zu lesen ist stehen (oder standen) sie mit Netzbetreibern zwecks der Definition von Anschlusspunkten bei Glasfaser-Netzen und, wie sie in (https://fragdenstaat.de/a/170299) ausgeführt haben, für die Gründe deren Notwendigkeit von Netzbetreiber-eigenen ONT in Kontakt. Bitte senden sie mir alle Kommunikation mit den Netzbetreiben sowie im Haus sowie Dokumente, die aus dem aus dem Austausch entstanden sind, die bspw. die Anschlusspunkte definieren, zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209147 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209147/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihrer Anfrage. Weil die Anfrage …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Definition von Glasfaser-Netz-Abschluss-Punkten [#209147]
Datum
9. Februar 2021 15:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihrer Anfrage. Weil die Anfrage Belange Dritter betrifft und diesen nach § 8 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes vor Entscheidung über die Gewährung des Informationszuganges Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben ist, kann die Monatsfrist für den Informationszugang nicht eingehalten werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Definition von Glasfaser-Netz-Abschluss-Pun…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Definition von Glasfaser-Netz-Abschluss-Punkten [#209147]
Datum
20. April 2021 12:25
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Definition von Glasfaser-Netz-Abschluss-Punkten“ vom 20.01.2021 (#209147) sollte die 1-Monats-Frist nach § 8 (1) IFG, ausgehend von Ihrer letzten Nachricht vom 9. Februar 2021, verstrichen sein, ebenso wie eine nach Ablauf der vorherigen nun folgenden Frist zum Informationszugang nach § 7 (5) IFG. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209147 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209147/
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen die Unterlagen, die bereits beim gegenwärtigen Stand der Drit…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Definition von Glasfaser-Netz-Abschluss-Punkten [#209147]
Datum
23. April 2021 19:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen die Unterlagen, die bereits beim gegenwärtigen Stand der Drittbeteiligungsverfahren weitergegeben werden können. Aus Ihnen können Sie bereits erkennen, welchen Ausgang die Sache genommen hat und dass der BUGLAS seine Vorbehalte gegen den Zugang am passiven Netzabschlusspunkt nicht mehr aufrecht erhält. Neben der Schwärzung bestimmter personenbezogener Daten sind in Dateien zu Dokumenten, die nach Stellung Ihres Antrages erstellt worden sind, Teile geschwärzt, die sich auf eine weitere Partei beziehen, die dann hinzugekommen ist und gegenüber der auch ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden muss, das noch andauert, weil das übersehen worden ist. Dies bitte ich zu entschuldigen. Diese Dateien werde ich Ihnen nach Klärung dieser Frage zusenden, ein neuer IFG-Antrag ist nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen wie in meiner E-Mail vom 23.04.2021 angekündigt die noch auss…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Definition von Glasfaser-Netz-Abschluss-Punkten [#209147]
Datum
26. Mai 2021 18:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen wie in meiner E-Mail vom 23.04.2021 angekündigt die noch ausstehenden Schriftstücke zu Ihrer IFG-Anfrage. Mit freundlichen Grüßen