Definitionen Recht auf Bildung, Schulfplicht, Zwang

Ich bitte höflich um Beantwortung folgender Fragen:

- In Deutschland besteht Schulpflicht. Warum wird in dieser Zeit (Corona) die Entscheidung, ob Kinder am Präsenzunterricht teilnehmen, nicht den Eltern überlassen? Mit welcher Begründung sind Kinder weiterhin verpflichtet, im Schulgebäude anwesend zu sein?

Häufig wird als Begründung für die weitere Öffnung der Schulen das Recht der Kinder auf Bildung genannt. Bitte beantworten Sie mir deshalb auch folgende Frage:

- Wieso wird das Recht auf Bildung der Kinder in Form einer Pflicht umgesetzt? Wie lautet die Rechtsgrundlage für die Pflicht, sich im Schulgebäude aufhalten zu müssen?

In § 1 SchulG NRW wird das Recht auf Bildung genannt. Diese leitet sich aus der Landesverfassung NRW ab.
In § 42 SchulG NRW sind die Rechten und Pflichten im Rahmen des Schulverhältnisses genannt. Woraus konkret leitet sich die Pflicht, sich im Schulgebäude aufzuhalten, ab?

Als letztes bitte ich noch um Beantwortung einer weiteren Frage:

- Die Verpflichtung, sich im Schulgebäude aufzuhalten, wird als Pflicht bezeichnet. Diese Pflicht wird jedoch bei Nicht-Einhaltung mit Zwang bzw. Gewalt durchgesetzt, und wäre damit per Definition ein Zwang, keine Pflicht. Wieso wird die Schulpflicht als Pflicht bezeichnet und nicht als Schulzwang?

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Definitionen Recht auf Bildung, Schulfplicht, Zwang [#205319]
Datum
9. Dezember 2020 10:07
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte höflich um Beantwortung folgender Fragen: - In Deutschland besteht Schulpflicht. Warum wird in dieser Zeit (Corona) die Entscheidung, ob Kinder am Präsenzunterricht teilnehmen, nicht den Eltern überlassen? Mit welcher Begründung sind Kinder weiterhin verpflichtet, im Schulgebäude anwesend zu sein? Häufig wird als Begründung für die weitere Öffnung der Schulen das Recht der Kinder auf Bildung genannt. Bitte beantworten Sie mir deshalb auch folgende Frage: - Wieso wird das Recht auf Bildung der Kinder in Form einer Pflicht umgesetzt? Wie lautet die Rechtsgrundlage für die Pflicht, sich im Schulgebäude aufhalten zu müssen? In § 1 SchulG NRW wird das Recht auf Bildung genannt. Diese leitet sich aus der Landesverfassung NRW ab. In § 42 SchulG NRW sind die Rechten und Pflichten im Rahmen des Schulverhältnisses genannt. Woraus konkret leitet sich die Pflicht, sich im Schulgebäude aufzuhalten, ab? Als letztes bitte ich noch um Beantwortung einer weiteren Frage: - Die Verpflichtung, sich im Schulgebäude aufzuhalten, wird als Pflicht bezeichnet. Diese Pflicht wird jedoch bei Nicht-Einhaltung mit Zwang bzw. Gewalt durchgesetzt, und wäre damit per Definition ein Zwang, keine Pflicht. Wieso wird die Schulpflicht als Pflicht bezeichnet und nicht als Schulzwang? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205319 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205319/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
9. Dezember 2020 10:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage erbitten Sie nicht den Zugang zu den bei dem Ministerium für Schu…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Definitionen Recht auf Bildung, Schulfplicht, Zwang [#205319]
Datum
10. Dezember 2020 11:26
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage erbitten Sie nicht den Zugang zu den bei dem Ministerium für Schule und Bildung vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des IFG NRW, sondern eine allgemeine Rechtsauskunft bzw. Erläuterungen zu Rechtsbegriffen. Der Begriff der Schulpflicht ergibt sich in Nordrhein-Westfalen unmittelbar aus Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung. Er ist auch zutreffend, denn aus der allgemeinen Schulpflicht ergeben sich für den Einzelnen konkrete Handlungspflichten, insbesondere die Pflicht zum Schulbesuch. Erst wenn der Pflichtige von sich aus seinen kraft Gesetz oder aufgrund von Verwaltungsakt bestehenden Pflichten nicht nachkommt, bedarf es Maßnahmen zur Durchsetzung der jeweiligen Verpflichtung. Hierzu gehört unter anderem auch Verwaltungszwang nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt u.a. die Unterhaltspflicht, die Abgabenordnung die Steuerpflicht und wenn Sie Ihrem Kind als Ausfluss Ihrer Erziehungspflicht sagen, dass es jeden Samstag sein Zimmer aufräumen muss, dann statuieren Sie eine Aufräumpflicht. Die in NRW verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Schulpflicht, die die Pflicht zum Schulbesuch ein- und damit schulersetzenden Privatunterricht ausschließt, dient der Umsetzung des Anspruchs aller Kinder auf Erziehung und Bildung. Die Schulpflicht dient – unabhängig vom Bildungsstand der Eltern – nicht allein der Gewährleistung der Wissensvermittlung, sondern zugleich der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz. So kann durch das gemeinsame Lernen in der Schule unter anderem die Vermittlung sozialer Kompetenzen gefördert und der Umgang mit Andersdenkenden als Grundlage einer demokratischen Gesellschaft täglich eingeübt werden. Die Schule soll die Kinder und Jugendlichen zu mündigen Staatsbürgern erziehen, die sich in einer Gemeinschaft mit Anderen zurechtfinden und behaupten können. Das ist Teil eines ganzheitlichen umfassenden Verständnisses von Persönlichkeits- und Wertebildung. Der in Artikel 7 Absatz 1 GG enthaltene staatliche Erziehungsauftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht aus Artikel 6 Absatz 2 GG gleichgeordnet. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet in NRW die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. So verstanden ist die allgemeine Schulpflicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht; Bundesverfassungsgericht; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt als rechtmäßig bestätigt worden. Die allgemeine Schulpflicht stellt aus Sicht des Ministeriums für Schule und Bildung eine Errungenschaft und ein hohes Gut dar. Vor diesem Hintergrund und angesichts deutlicher Warnungen von Medizinern und medizinischen Fachgesellschaften, dass ein fehlender Schulalltag zu teils erheblichen entwicklungspsychologische Störungen und deutlichen Beeinträchtigungen von Bildungsbiografien führen kann, kommt ein freies Wahlrecht der Eltern, ob Schülerinnen und Schüler am Unterricht teilnehmen, aus Sicht des Ministeriums für Schule und Bildung nicht in Betracht. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort! Konkret bedeutet…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Definitionen Recht auf Bildung, Schulfplicht, Zwang [#205319]
Datum
10. Dezember 2020 12:06
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort! Konkret bedeutet das also, dass die Pflicht eine Pflicht bleibt, auch wenn sie mit Zwang durchgesetzt wird? Ich würde hierzu gerne folgendes nachfragen: Wie ist diese Anwendung von Zwang (polizeiliche Zuführung, Zwangshaft für Eltern bzw. Jugendliche bei nicht begleichen des Zwangsgeldes) mit dem Recht auf gewaltfreie Erziehung junger Menschen vereinbar? Die von Ihnen aufgeführten verfassungsrechtlichen Ziele der Schulpflicht werden sicher von niemand ernsthaft angezweifelt. Vielleicht könnten wir uns die Frage stellen, ob diese Ziele mit den angewendeten Mitteln in der Wirklichkeit auch tatsächlich erreicht werden? Den Unterricht meiner Kinder erlebe ich z.B. eher als autokratisch als als demokratisch. Die 'Lehrperson' übt mit den ihr unterstellten Kinder die Regeln ein, die wiederum selbst keinen Einfluss auf die Regeln haben. Bei Regelbruch werden Sanktionen angewendet, auf deren Art und Weise die Sanktionierten wiederum keine Einflussmöglichkeit haben. Abgesehen von den Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem Recht auf gewaltfreie Erziehung möchte ich die Frage stellen, ob Sie mir an einem Beispiel erläutern könnten, wie auf diese Art und Weise Demokratie, Selbstwirksamkeit und Einflussnahme 'geübt' werden kann? Werden des weiteren die in der Verfassung genannten Ziele mit den in der Wirklichkeit erreichten Zielen abgeglichen? Gibt es Analysen und Studien zu den Themen Gewalt, Mobbing, Motivationsverlust an den Schulen? Welche Antworten liefert hier die Schulbehörde auf diese Themen? Ich danke sehr herzlich für eine weitere Antwort! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205319 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205319/