Defizit des Rundfunk Berlin Brandenburg für 2019

auf welcher Gesetzlichen Grundlage greift der RBB auf angeblich angesparte Rücklagen zu um sein Defizit auszugleichen?
Aus welchen Mitteln kann ein defizitäteres Unternehmen wie der RBB Rücklagen anlegen?
Wo bzw. wie werden Mehreinnahmen aus den Rundfunkbeiträgen angelegt, bzw. verwendet?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Dezember 2018
  • Frist
    11. Januar 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Defizit des Rundfunk Berlin Brandenburg für 2019 [#35112]
Datum
9. Dezember 2018 21:55
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
auf welcher Gesetzlichen Grundlage greift der RBB auf angeblich angesparte Rücklagen zu um sein Defizit auszugleichen? Aus welchen Mitteln kann ein defizitäteres Unternehmen wie der RBB Rücklagen anlegen? Wo bzw. wie werden Mehreinnahmen aus den Rundfunkbeiträgen angelegt, bzw. verwendet?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr geehrtAntragsteller/in der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.12.2018 wird Ihnen hiermit bestätigt. I. Sie begehr…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Defizit des Rundfunk Berlin Brandenburg für 2019 [#35112]
Datum
14. Dezember 2018 09:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.12.2018 wird Ihnen hiermit bestätigt. I. Sie begehren die Beantwortung mehrerer Fragen, die sich thematisch auf die Verwendung von Rücklagen zum Ausgleich von Defiziten öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten - hier speziell für den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) - beziehen. In der Sache geht es Ihnen nicht um einen auf amtliche Informationen gerichteten Aktenzugang, sondern um einen allgemeinen Informationszugang. Der Anspruch des § 3 Abs. 1 Satz 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zielt allerdings auf "Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten". Wie sich eindeutig aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt, kann sich Ihr Anspruch grundsätzlich nur auf bei der betreffenden Stelle vorhandene Informationen beziehen. Dies bitte ich Sie bei zukünftigen Anfragen nach dem IFG zu beachten. Sinn und Zweck von IFG-Anfragen ist grundsätzlich die Partizipation an vorhandenem Wissen und nicht die Generierung von bisher unbekanntem Wissen. II. Ungeachtet dieser Feststellung nehme ich dennoch allgemein zu Ihren drei Fragen Stellung: Die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung von Überschüssen (= Differenz von Gesamterträgen und Gesamtaufwendungen) erfolgt aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Solche Überschüsse können entstehen, wenn die jeweilige Rundfunkanstalt (hier: rbb) Beitragsmittel erhält, die ihren für den Auftrag vorgesehenen Finanzbedarf übersteigen. Dies ist regelmäßig am Anfang einer Beitragsperiode der Fall, da dann Überschüsse entstehen, die in den Jahren bis zum Ende der Beitragsperiode zur Deckung des Finanzbedarfs benötigt werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Bedarfsermittlung der KEF (= Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) stets auf einen Vierjahreszeitraum angelegt ist. Diese Mittel sind von der jeweiligen Rundfunkanstalt (hier: rbb) verzinslich anzulegen und zweckgebunden zu verwenden. Mit dieser Regelung korreliert auch die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Für den Fall, dass die Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (einschließlich des rbb), des ZDF oder des Deutschlandradios (DLR) die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrages übersteigen, sind solche Beträge gemäß § 1 Abs. 4 RFinStV verzinslich anzulegen und bei zehn Prozent der jährlichen Beitragseinnahmen übersteigenden Beträge eine Rücklage zu bilden. Dies entspricht allgemein einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Vorschrift zielt ebenfalls darauf ab, eine mögliche Unterdeckung der Gesamtaufwendungen im weiteren Verlauf der jeweiligen Beitragsperiode auszugleichen oder wenigstens teilweise zu kompensieren. Unabhängig von diesen gesetzlichen Vorgaben hat die KEF in ihrem 19. Bericht empfohlen, dass Beitragsmehrerträge, die den von ihr festgelegten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten übersteigen, einer Beitragsrücklage zuzuführen sind. Faktisch wurden damit die verwendbaren Beitragserträge für ARD, ZDF und DLR im Zeitraum 2013 bis 2016 "gedeckelt". Bis Ende 2016 wurden von den ARD-Landesrundfunkanstalten (einschließlich des rbb) rund 1.115 Mio. EUR in die Beitragsrücklage eingestellt. Gemäß der im 19. KEF-Bericht dargestellten Zielsetzung wird diese Beitragsrücklage für den Zeitraum ab 2017 herangezogen und mit dem Finanzbedarf der Rundfunkanstalten für die laufende Beitragsperiode verrechnet. Außerdem hätte der monatliche Rundfunkbeitrag zum 01.01.2017 an sich auf 17,20 EUR gesenkt werden müssen. Da dieser KEF-Empfehlung seinerzeit aber nicht gefolgt worden ist, mussten die hierdurch entstehenden Mehrerträge von ARD, ZDF und DLR erneut einer Beitragsrücklage zugeführt werden. Hierzu hat die ARD - wie von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erbeten - eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung abgegeben. III. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Anfrage damit erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen