20180906-k
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz“
RAPHAEL THOMAS - RECHTSANWÄLTE - THOMAS RECHTSANWÄLTE - ORANIENBURGER STR. 23 - 10178 BERLIN Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Vorab per Fax: 030 - 9014 8790 Ihr Zeichen: Unser Zeichen: Datum: In der Verwaltungsstreitsache RAPHAEL THOMAS RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ FACHANWALT FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT KAY WITTE RECHTSANWALT* VITTORIO DE VECCHI LAJOLO AVVOCATO** NIEDERGELASSENER ITALIENISCHER RECHTSANWALT DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER (TÜV) MELANIE RICHTER, LL.M. RECHTSANWÄLTIN* FACHANWÄLTIN FÜR URHEBER- UND MEDIENRECHT RAUNA BINDEWALD, LL.M. RECHTSANWÄLTIN* DR. SEBASTIAN CREUTZ RECHTSANWALT** JAN BUSEMANN RECHTSANWALT** ORANIENBURGER STR. 23 10178 BERLIN TEL: +49 30 220 6616 70 FAX: +49 30 220 6616 77 ZWEIGSTELLE CHIEMSEE: BACHSTR. 17 83209 PRIEN AM CHIEMSEE TEL: +49 8051 664 664 -O FAX: +49 8051 664 664 - 6 INFO@THOMAS-LAW-OFFICE.COM WWW.THOMAS-LAW-OFFICE.COM * ANGESTELLTE({R) RA(IN) ** OF COUNSEL/FREIER MITARBEITER VG 2K 126/18 104-18 RB/JR 06.09.2018 Arne Semsrott ./. Bundesrepublik Deutschland - VG2K 126/18 - begründen wir die mit Schriftsatz vom 24.07.2018 erhobene Klage. Bankverbindung: Kontoinhaber: Raphael Thomas; Bank: Deutsche Kreditbank AG, 10919 Berlin, Germany IBAN: DE71 1203 0000 1008 3448 95 BIC: BYLADEM 1001 Steuernummer: 34/559/00064 USt.-ID.: DE233979049
A. Sachverhalt Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Informationszugang geltend. Mit E-Mail vom 20.05.2018 (beigefügt als Anlage K 1) bat der Kläger die Beklagte Über die Online Plattform „fragdenstaat.de“ um Informationen zu sämtlichen Organisationen und Personen, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm „Demokratie leben!“ seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) weitergeleitet hat. Mit E-Mail vom 07.06.2018 (beigefügt als Anlage K 2) wurde der Antrag des Klägers abschlägig beschieden, da keine solche Liste von Organisationen und Personen zur Überprüfung an das BfV Üübersandt worden sei. Ebenfalls mit E-Mail vom 07.06.2018 (beigefügt als Anlage K 3) erhob der Kläger Widerspruch und wies darauf hin, dass seine Anfrage auf eine Übersichtsliste mit Namen von Organisationen und Personen gerichtet ist, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm „Demokratie leben!“ vom BfV hat überprüfen lassen. Er bezog sich dabei auf BT-Drs. 19/2086 und verwies darauf, dass es sich danach um 51 Organisationen und möglicherweise weitere Personen handelt. Mit Schreiben vom 22.06.2018 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen (beigefügt als Anlage K 4). Die Beklagte begründete die Ablehnung des Anspruchs mit einer möglichen Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit gem. & 3 Nr. 2 IFG. Durch das Bekanntwerden der Informationen werde Einblick in die Methoden der Erkenntnisgewinnung gewährt und damit die effektive Aufgabenerledigung der betroffenen Sicherheitsbehörde beeinträchtigt. B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gem. $ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Das erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und die Klagefrist des $ 74 VwGO eingehalten.
II. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und ver- letzt den Kläger in seinen Rechten, $ 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gem. & 1 Abs. 1 S. 1 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. Insbesondere ist eine mögliche Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit iSv. 8 3 Nr. 2 IFG nicht erkennbar. Die Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 22.06.2018 sind nicht nachvollziehbar. Zwar führt die Beklagte zunächst richtig aus, dass von dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit auch die Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen zur effektiven Aufgabenerledigung erfasst sein kann. Soweit sie dabei aber auf die Gerichtsentscheidungen zum Zugang zur Diensttelefonliste eines Jobcenters verweist und diese auf den vorliegenden Fall übertragen will, geht dies fehl. So hat das BVerwG deutlich ausgeführt, dass ein Ausschluss gem. $ 3 Nr. 2 IFG nur in Betracht kommt, wenn es um die effektive Aufgabenerledigung der informationspflichtigen Stelle selbst geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 7 C 20/15, Rn. 19). Auf die Sicherstellung der organisatorischen Vorkehrungen einer anderen Behörde, hier des BfV, kann sich die informationspflichtige Stelle nicht berufen. Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, wie durch das Bekanntwerden der beantragten Informationen überhaupt Rückschlüsse auf die Methoden zur Erkenntnisgewinnung des BfV möglich sein sollen. Eine Liste der überprüften Organisationen bzw. Personen betrifft lediglich Auswahlkriterien zur nachrichtendienstlichen Überprüfung, nicht deren Methoden. Selbst wenn man der zweifelhaften Argumentation der Beklagten folgt und eine Verknüpfung von Auswahl und nachrichtendienstlichen Methoden der Erkenntnisgewinnung vornimmt, führt dies im vorliegenden Fall nicht weiter. Die zu Überprüfenden Organisationen und Personen hat nämlich nicht das BfV ausgewählt, sondern das BMFSFJ. Eine entsprechende Liste des BMFSFJ vermag jedoch unter keinen Gesichtspunkten Aufschluss über Methoden des BfV zu geben. Sollte die Beklagte, wie im Bescheid vom 07.06.2018 bereits angedeutet, vorbringen, dass eine solche Liste nicht existiert, ist darauf hinzuweisen, dass die Konzentration des Zugangsanspruchs auf „vorhandene“ Informationen nicht bedeutet, dass keine Pflicht zur Informationsaufbereitung besteht. (Schoch, IFG, 8 1, Rn. 40). Bei der anspruchsverpflichteten Stelle sind im Rechtssinne auch solche Informationen „vorhanden“, die erst noch zusammengestellt werden müssen (BVerwG, NVwZ 2015, 669 (m. Anm. Gurlit) Tz. 37). Die Beklagte ist verpflichtet, eine solche Liste zu erstellen.
Darüber hinaus ist das BMFSFJ der behördlichen Darlegungslast in Bezug auf den geltend gemachten Informationsverweigerungsgrund nicht nachgekommen. Um sich auf einen der Versagungsgründe zu berufen, muss die informationspflichtige Stelle Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein Öffentlicher Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachteilig betroffen ist. Sie muss Tatsachen darlegen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deutlich gemacht wird (Schoch, a.a.0., $ 3 Rn. 62). Das vorgerichtliche Vorbringen der Beklagten erschöpft sich jedoch in generellen Erwägungen und nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Nach alldem ist die Klage vollumfänglich begründet. Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. Bindewald Rechtsanwältin
Anlage K Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz Von: Arne Semsrott An: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <DG3@bmtsfj.bund.de> Datum: 20. Mai 2018 08:00 Via: E-Mail URL: _ htitps://fragdenstaat.de/a/29944#nachricht-92452 Betreff: Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz [29944] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste sämtlicher Organisationen und Personen, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm "Demokratie leben!” seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach $ 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie $ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des $ 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie $ 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des $ 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach $ 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf $ 7 Abs. 5 IFG/$ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/$ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß $ 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. a.semsrott.vöfwc8w8dy@fragdenstaat.de Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls FragDenStaat Seite I von 6 Anfrage #29944
Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/ FragDenStaat Seite 2 von 6 Anfrage #29944
Anlage r? Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz Von: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <tkz@bmfsfj.bund.de> (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) An: ”Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)” <a.semsrott.vöfwc8w8dy@fragdenstaat.de> Datum: 7. Juni 2018 12:22 Via: E-Mail URL: _ https://fragdenstaat.de/a/29944#nachricht-94225 Betreff: Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*28 Anhänge: © Semsrott14828.pdf FragDenStaat Seite 3 von 6 Anfrage #29944
Anlage cz U Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Referat DG 3 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 53107 Bonn Digitale Teilhabe Open Data Herrn Informationsfreiheitsgesetz Arne Semsrott . BEARBEITETVON Christina Kappl Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. HAUSANSCHRIFT Rochusstraße 8 - 10, 53123 Bonn Singerstraße 109 POSTANSCHRIFT 53107 Bonn 10179 Berlin ter +49 (0)3018 555-0 per E-Mail: FAX +49 (0)3018 555-2221 E-MaL Poststelle@bmfsfj.bund.de a.semsrott.v5fwc8w8dy@fragdenstaat.de INTERNET ww.bmfsi).de ORT,DATUM Bonn, den 07.06.2018 cz DG3-0760/148*28 Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz Ihre E-Mail vom 20.05.2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 20. Mai 2018 bitten Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Übersendung einer „Liste sämtlicher Organisationen und Personen, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm „Demokratie leben!“ seit 2004 zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet hat.“ Ihr Antrag wird abgelehnt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat keine solche Liste von Organisationen und Personen zur Überprüfung an das Bundesamt für Verfassungsschutz übersandt. Ein Informationszugang ist somit nicht möglich. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Servicetelefon: 030 20179130 VERKEHRSANBINDUNG Bus ab Bonn Hbf: 608,609,800,843,845 Telefax: 03018 555 4400 Bus ab Bahnhof Bonn-Duisdorf: 800,845 E-Mail: Info@bmisfjservice.bund.de Haltestelle Rochusstraße-Bundesministerien De-Mail: posistelle@bmfsfj-bund.de-mail.de
9 Bundesministerium U für Familie, Senioren, Frauen und Jugend SEITE? Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Rochusstraße 8-10, 53123 Bonn schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Christina Kappl
ee regnen Anlage £3 Demokratie leben - Überprüfung durch den Verfassungsschutz Von: Arne Semsrott An: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend <tkz@bmisfj.bund.de> Datum: 7. Juni 2018 13:44 Via: E-Mail URL: _ https://fragdenstaat.de/a/29944#nachricht-94252 Betreff: AW: Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz DG3-0760/148*28 [#29944] --- vorab per E-Mail --- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen DG3-0760/148*28 vom 07. Juni 2018 lege ich Widerspruch ein. Offensichtlich haben Sie meine Anfrage missverstanden. Das wundert mich, da mir der für das Thema zuständige Referatsleiter sowie sein Stellvertreter im persönlichen Gespräch am Dienstag in Ihrem Hause den Eindruck vermittelt haben, dass sie mein Informationsersuchen korrekt verstanden haben. Ich möchte meine Anfrage daher präzisieren, sodass sie nicht falsch verstanden werden kann: Bitte senden Sie mir eine Übersichtsliste zu. Diese Liste soll die Namen von Organisationen und Personen enthalten. Dabei beziehe ich mich auf die Namen von denjenigen Organisationen und Parteien, die das BMFSFJ anlässlich einer möglichen oder erfolgten Förderung im Programm ”Demokratie leben!” vom Bundesamt für Verfassungsschutz hat überprüfen lassen. Ausweislich der BT-Drs. 19/2086 handelt es sich dabei um 51 Organisationen sowie möglicherweise um weitere Personen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass es unerheblich ist, ob eine solche Liste bereits existiert. Die Anfertigung einer solchen Liste fällt unter die Pflicht zur Informationsaufbereitung vorhandener Informationen (vgl. Schoch, 2016, IFG, $ 1, Rn. 40). Sollte es weiterhin semantische Unklarheiten in Bezug auf meine Anfrage geben, können Sie mich gerne auch auf dem kurzen Dienstweg kontaktieren. Ich bitte Sie erneut um Zugang zu den begehrten Informationen. Andernfalls werde ich ihn gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 29944 Antwort an: a.semsrott.vöfwc8w8dy@fragdenstaat.de Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstraße 109, 10179 Berlin Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https: / /fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https:/ /fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/ FragDensStaat Seite Z von 6 Anfrage #29944