Denkmalschutz und Photovoltaik in Schleswig-Holstein

1. die Anzahl von Anträgen an Ihre Behörde zur Installation von Photovoltaik und Solarthermie auf und an denkmalgeschützten Gebäuden in den Jahren 2020 bis 2022
2. die Anzahl der Ablehnungen in den Jahren 2020 bis 2022, aufgeschlüsselt nach Anzahl und Grund der Ablehnung

Für diese Informationen interessiere ich mich, weil Denkmalschutz häufig als Bremser der Energiewende bezeichnet wird und ich erfahren möchte, inwiefern dieses Klischee zutrifft.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2023
  • Frist
    17. März 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. die Anzahl von Anträgen an Ihre Be…
An Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Denkmalschutz und Photovoltaik in Schleswig-Holstein [#270457]
Datum
15. Februar 2023 18:54
An
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. die Anzahl von Anträgen an Ihre Behörde zur Installation von Photovoltaik und Solarthermie auf und an denkmalgeschützten Gebäuden in den Jahren 2020 bis 2022 2. die Anzahl der Ablehnungen in den Jahren 2020 bis 2022, aufgeschlüsselt nach Anzahl und Grund der Ablehnung Für diese Informationen interessiere ich mich, weil Denkmalschutz häufig als Bremser der Energiewende bezeichnet wird und ich erfahren möchte, inwiefern dieses Klischee zutrifft.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270457 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270457/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (…
Von
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Betreff
[EXTERN] Denkmalschutz und Photovoltaik in Schleswig-Holstein [#270457]
Datum
20. Februar 2023 10:12
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,4 KB
image002.jpg
1,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag nach § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) ist bei mir am 15.02.2023 eingegangen. Nach Prüfung erhalten Sie weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich Ihres Antrages nach § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schles…
Von
Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg
Betreff
AW: [EXTERN] Denkmalschutz und Photovoltaik in Schleswig-Holstein [#270457]
Datum
28. Februar 2023 14:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bezüglich Ihres Antrages nach § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) kann ich Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Kolleginnen folgendes mitteilen: In den Jahren von 2020 bis 2022 wurden durch die Untere Denkmalschutzbehörde keine Genehmigungen für Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden erteilt. Ablehnungen hat es ebenfalls nicht gegeben. Dies ist hauptsächlich auf die hiesige Verfahrenspraxis zurückzuführen: Bei Anfragen von Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern bezüglich der Errichtung von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden werden in gemeinsamen Gesprächen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde Möglichkeiten und auch Alternativen erarbeitet, z.B. die Errichtung der Anlage auf nicht geschützten Nebengebäuden oder auf Freiflächen. Eine Statistik über die Anzahl dieser Beratungsgespräche wird nicht geführt. Im Jahr 2022 wurde eine entsprechende Anlage auf einem Kulturdenkmal aktiv geduldet. Dies hatte den Hintergrund, dass der Bauherr die Anlage zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits bestellt hatte. Bei Anlagen, die bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhanden waren, wurde ebenfalls nicht eingeschritten. Ich möchte Sie abschließend darauf hinweisen, dass sich im Zuge der vorherrschenden Energiekrise die Voraussetzungen für die Zulassung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden geändert haben: Die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im vergangenen Jahr brachte die Verankerung des Grundsatzes, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt. Bei Abwägungsentscheidungen soll die Nutzung erneuerbarer Energien nur noch ausnahmsweise überwunden werden können. Allerdings verhält sich eine Abwägung in diesem Falle besonders: Die Genehmigung darf verwehrt werden, wenn besondere denkmalschutzrechtliche Gründe den Vorrang der erneuerbaren Energien überwiegen. Diese Auskunft ist nach § 2 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen