Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ängste dem Fremden gegenüber, genau genommen den Veränderungen sind in Deutschland zur Zeit u.a. bei den Kulturschaffenden an der Tagesordnung - und das ziemlich plakativ:
- „Blick in die Kloake menschlicher Abgründe“, 13.03.2015 und das Kommentar zum Artikel -
http://www.nwzonline.de/digitale-welt/blick-in-die-kloake-menschlicher-abgruende_a_25,0,393712414.html
- Grütters: Immaterielles Kulturerbe ist identitätsstiftend, 16.03.2015 -
http://www.deutschlandfunk.de/gruetters-immaterielles-kulturerbe-ist-identitaetsstiftend.353.de.html?drn:news_id=462817
Die Geschichte lehrt uns, dass die Kulturschaffende nicht nur die Geängstigte sind bzw. sein können, sondern bei der Entstehung und Schüren von Ängsten eine wichtige Rolle spielen können, wie das Beispiel der berühmtberüchtigten Verfilmung "Jud Süß" (1940) [1] zeigt.
Ich bitte um Zusendungvon Dokumenten, die nachvollziehbar machen, ob die Kultur-Staatsministerin einen Handlungsbedarf sieht, um mit Maßnahmen im Bereich Kultur und Medien der Entstehung von Ängsten in Bezug auf andere Kulturen und Lebensweisen entgegenzuwirken.
[1] Jud_Süß_(1940) -
https://de.wikipedia.org/wiki/Jud_S%C3%BC%C3%9F_%281940%29
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Gustav Wall
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Gustav Wall
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