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Desinfektionsvorschriften für Bus u Bahn

Wann werden endlich regelmässige, wirksame Desinfektionsvorschriften in Bussen u U- Bahnen erlassen? Und deren Kontrolle auch nachweisbar ! erfasst????

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. April 2020
  • Frist
    9. Mai 2020
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Martin Rein
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Martin Rein
Betreff
Desinfektionsvorschriften für Bus u Bahn [#184145]
Datum
7. April 2020 13:23
An
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann werden endlich regelmässige, wirksame Desinfektionsvorschriften in Bussen u U- Bahnen erlassen? Und deren Kontrolle auch nachweisbar ! erfasst????
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Rein Anfragenr: 184145 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184145 Postanschrift Martin Rein << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Rein

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Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Rein, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informati…
Von
Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Desinfektionsvorschriften für Bus u Bahn [#184145]
Datum
6. Mai 2020 08:47
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
5,2 KB


Sehr geehrter Herr Rein, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz NRW – IFG NRW) vom 7. April 2020, der ich gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 IFG hiermit – auch nach Rücksprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) - nachkomme. Kosten entstehen Ihnen hierfür nicht. Mit Ihrer Anfrage erbitten Sie die Information, wann Desinfektionsvorschriften für Busse und Bahnen erlassen werden, deren Einhaltung dann auch kontrolliert wird. Hierzu möchte ich Ihnen das Folgende mitteilen. Derzeit bestehen weder auf Bundes- noch auf Landesebene gesetzliche Regelungen zur Desinfektion von Bussen und Bahnen. Es sind zurzeit auch keine Planungen im Hinblick auf den Erlass entsprechender Vorschriften auf Gesetzesebene von Seiten des MAGS oder des Verkehrsministeriums bekannt. Ich möchte darauf hinweisen, dass es nach hiesiger Einschätzung für nicht praktikabel gehalten wird, die Thematik Hygiene und Desinfektion in Bussen und Bahnen rechtsverbindlich zu regulieren. Nach unseren Erkenntnissen werden Busse und Bahnen regelmäßig gesäubert. Darüber hinaus kann das Desinfizieren von Handkontaktflächen eine zusätzliche Maßnahme darstellen, um auch das Restrisiko der Übertragung über häufig berührte Flächen auszuschließen. Der Nutzen dieser Maßnahme ist aber bisher wissenschaftlich nicht hinlänglich belegt, deshalb auch nicht verpflichtend vorgesehen. Diese Maßnahmen haben allerdings nur eine begrenzte Wirkung, denn durch Nutzung der öffentlichen Verkehrseinrichtungen, u. a. mit häufig und rasch wechselnden Fahrgästen, besteht jederzeit die Gefahr, dass Infizierungen (unbewusst) weitergegeben werden. Diese Gefahr kann auch durch Erlass von Gesetzen nicht ausgeschlossen werden. Vielmehr ist hier jeder selbst dafür verantwortlich, sich vor entsprechenden Gefahren in der Öffentlichkeit durch eigene Hygiene, Abstandhalten und Hust- und Niesetikette zu schützen. Mit freundlichen Grüßen