Detailfragen zu "Veröffentlichung von Treibstoffablässen (Fuel Dumping) im deutschen Luftraum"

Anfrage an: Luftfahrt-Bundesamt

Unter
https://www2.lba.de/data/fueldumping/fueldumping.pdf
stellen Sie eine tagesaktuelle "Veröffentlichung von Treibstoffablässen (Fuel Dumping) im deutschen Luftraum (ab dem 01.01.2018)" bereit.

In der Spalte "Flughöhe*" finden sich Angaben wie "FL140", "8000 ft" oder "A9000".

Zu der Angabe der Flughöhe findet sich die folgende Fußnote:
"*FL (Flight Level):
Flugfläche (Höhe in ft/100 bezogen auf 1013 hPa)
Beispiel: FL 140 entspricht einer Höhenmesseranzeige von 14.000 Fuß (4267 m) über der theoretischen Normaldruckfläche.
Höhenmesseranteige in Fuß (engl. Feet/ ft) - 1 ft = 0,3048 m"

Gemäß
https://de.wikipedia.org/wiki/Flugh%C3%B6he
gibt es verschiedene Möglichkeiten der Darstellung der Flughöhe:

Bezug Erdoberfläche: height (HGT):
Es liegt nahe, als Bezugsfläche für die Höhenmessung den Erdboden heranzuziehen, um beispielsweise Sicherheitshöhen über dem Gelände und Bodenhindernissen einhalten zu können.
Die Flughöhe über Grund (abgekürzt GND für ground oder auch SFC für surface) wird height (HGT) genannt.
In der fliegerischen Praxis spielt diese Höhe nur in besonderen Fällen eine Rolle.
Während eines Streckenfluges ändert sich die Höhe des darunterliegenden Geländes viel zu schnell, als dass eine solche Messung sinnvoll wäre.
Der Bezugsdruck (QFE) müsste sehr häufig der Geländehöhe angepasst werden und wäre obendrein noch vom gerade durchflogenen Wetter abhängig.

Bezug Meereshöhe: altitude (ALT):
Soll die Flughöhe unabhängig von der Höhe des überflogenen Geländes ermittelt werden, wird sie als Höhe über dem Meeresspiegel (MSL, mean sea level) ausgedrückt.
Auch Hindernishöhen auf Flugkarten sind in Fuß über MSL angegeben, so dass Sicherheitshöhen eingehalten werden können.
Die Höhe bezogen auf MSL wird altitude (ALT) genannt.
Der jeweils einzustellende Bezugsdruck dafür, also der auf Meereshöhe umgerechnete aktuelle Luftdruckwert, wird als QNH bezeichnet.
Er wird zumindest vor dem Abflug eingestellt, bei Streckenflügen in geringer Höhe muss die Einstellung regelmäßig an wetterbedingte lokale Luftdruckänderungen angepasst werden.
Im Flug kann der jeweils aktuelle Wert Flugwetterberichten oder Landeinformationen von Flughäfen entnommen werden.

Bezug auf Normaldruck: Flugflächen (FL):
Im hindernisfreien Luftraum ist die tatsächliche Höhe nicht mehr interessant, da ausreichende Abstände zu Bodenhindernissen in jedem Fall gegeben sind.
Viel wichtiger ist es hier, eine auch vom Wettergeschehen unabhängige Bezugsgröße zu verwenden, um sicherzustellen, dass alle Luftfahrzeuge ihre Höhe nach demselben Bezugsdruck messen und vertikale Abstände zueinander zuverlässig eingehalten werden können.
Als dieser einheitliche Bezugsdruck wurde der Normaldruck von 1013,25 hPa (entspricht 29,92 mm Hg) festgelegt.
Auf diesen Bezugswert wird der Höhenmesser beim Durchsteigen der sogenannten Übergangshöhe eingestellt – unabhängig vom tatsächlich bestehenden Luftdruck.
Der so gemessene Wert der Flughöhe wird nun nicht mehr als Höhe bezeichnet, sondern (durch 100 geteilt) als Flugfläche (FL, flight level): FL 120 entspricht einer Höhenmesseranzeige von 12.000 Fuß (3658 m) bezogen auf Normaldruck.
Im Sinkflug wird der Höhenmesser beim Durchsinken der Übergangsfläche wieder auf den aktuellen meteorologischen Wert eingestellt.

Meine Fragen:

1) In den "Veröffentlichung von Treibstoffablässen (Fuel Dumping) im deutschen Luftraum" finden sich Angaben zu Flughöhen wie z.B. "6000 ft" oder "8000 ft".
Sind dies Angaben in Bezug auf Erdoberfläche (height (HGT)), in Bezug auf Meereshöhe (altitude (ALT)), oder in Bezug auf Normaldruck (Flugflächen (FL)) ?

2) In den "Veröffentlichung von Treibstoffablässen (Fuel Dumping) im deutschen Luftraum" finden sich Angaben zu Flughöhen wie z.B. "A6000" oder "A9000".
Sind dies Angaben in Bezug auf Erdoberfläche (height (HGT)), in Bezug auf Meereshöhe (altitude (ALT)), oder in Bezug auf Normaldruck (Flugflächen (FL)) ?

3) Können im Rahmen von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) weitere Informationen zu den betreffenden Luftfahrzeugen bereitgestellt werden, wie z.B. Eigner des Luftfahrzeugs und Luftfahrzeug-Typ ?
Oder haben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 nur berechtigte „Interessierte Kreisen“ mit dem Ziel der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit Zugriff auf diese Informationen ?
(Hierzu zählen u.a. Hersteller von Luftfahrzeugen, Instandhaltungsbetriebe oder Luftfahrtunternehmen (vgl. Anhang II vorstehend genannter Verordnung).
Konkret interessieren mich
- der Eigner des Luftfahrzeugs
- der Luftfahrzeug-Typ
- die Art des Treibstoff (wie etwas JP-8 oder JP-8+100 (NATO-Code F-34))
des Ereignisses am 23.04.21.

Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. April 2021
  • Frist
    1. Juni 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter https://www2.lba.de/…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Detailfragen zu "Veröffentlichung von Treibstoffablässen (Fuel Dumping) im deutschen Luftraum" [#219472]
Datum
29. April 2021 11:52
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter https://www2.lba.de/data/fueldumping/fueldumping.pdf stellen Sie eine tagesaktuelle "Veröffentlichung von Treibstoffablässen (Fuel Dumping) im deutschen Luftraum (ab dem 01.01.2018)" bereit. In der Spalte "Flughöhe*" finden sich Angaben wie "FL140", "8000 ft" oder "A9000". Zu der Angabe der Flughöhe findet sich die folgende Fußnote: "*FL (Flight Level): Flugfläche (Höhe in ft/100 bezogen auf 1013 hPa) Beispiel: FL 140 entspricht einer Höhenmesseranzeige von 14.000 Fuß (4267 m) über der theoretischen Normaldruckfläche. Höhenmesseranteige in Fuß (engl. Feet/ ft) - 1 ft = 0,3048 m" Gemäß https://de.wikipedia.org/wiki/Flugh%C3%B6he gibt es verschiedene Möglichkeiten der Darstellung der Flughöhe: Bezug Erdoberfläche: height (HGT): Es liegt nahe, als Bezugsfläche für die Höhenmessung den Erdboden heranzuziehen, um beispielsweise Sicherheitshöhen über dem Gelände und Bodenhindernissen einhalten zu können. Die Flughöhe über Grund (abgekürzt GND für ground oder auch SFC für surface) wird height (HGT) genannt. In der fliegerischen Praxis spielt diese Höhe nur in besonderen Fällen eine Rolle. Während eines Streckenfluges ändert sich die Höhe des darunterliegenden Geländes viel zu schnell, als dass eine solche Messung sinnvoll wäre. Der Bezugsdruck (QFE) müsste sehr häufig der Geländehöhe angepasst werden und wäre obendrein noch vom gerade durchflogenen Wetter abhängig. Bezug Meereshöhe: altitude (ALT): Soll die Flughöhe unabhängig von der Höhe des überflogenen Geländes ermittelt werden, wird sie als Höhe über dem Meeresspiegel (MSL, mean sea level) ausgedrückt. Auch Hindernishöhen auf Flugkarten sind in Fuß über MSL angegeben, so dass Sicherheitshöhen eingehalten werden können. Die Höhe bezogen auf MSL wird altitude (ALT) genannt. Der jeweils einzustellende Bezugsdruck dafür, also der auf Meereshöhe umgerechnete aktuelle Luftdruckwert, wird als QNH bezeichnet. Er wird zumindest vor dem Abflug eingestellt, bei Streckenflügen in geringer Höhe muss die Einstellung regelmäßig an wetterbedingte lokale Luftdruckänderungen angepasst werden. Im Flug kann der jeweils aktuelle Wert Flugwetterberichten oder Landeinformationen von Flughäfen entnommen werden. Bezug auf Normaldruck: Flugflächen (FL): Im hindernisfreien Luftraum ist die tatsächliche Höhe nicht mehr interessant, da ausreichende Abstände zu Bodenhindernissen in jedem Fall gegeben sind. Viel wichtiger ist es hier, eine auch vom Wettergeschehen unabhängige Bezugsgröße zu verwenden, um sicherzustellen, dass alle Luftfahrzeuge ihre Höhe nach demselben Bezugsdruck messen und vertikale Abstände zueinander zuverlässig eingehalten werden können. Als dieser einheitliche Bezugsdruck wurde der Normaldruck von 1013,25 hPa (entspricht 29,92 mm Hg) festgelegt. Auf diesen Bezugswert wird der Höhenmesser beim Durchsteigen der sogenannten Übergangshöhe eingestellt – unabhängig vom tatsächlich bestehenden Luftdruck. Der so gemessene Wert der Flughöhe wird nun nicht mehr als Höhe bezeichnet, sondern (durch 100 geteilt) als Flugfläche (FL, flight level): FL 120 entspricht einer Höhenmesseranzeige von 12.000 Fuß (3658 m) bezogen auf Normaldruck. Im Sinkflug wird der Höhenmesser beim Durchsinken der Übergangsfläche wieder auf den aktuellen meteorologischen Wert eingestellt. Meine Fragen: 1) In den "Veröffentlichung von Treibstoffablässen (Fuel Dumping) im deutschen Luftraum" finden sich Angaben zu Flughöhen wie z.B. "6000 ft" oder "8000 ft". Sind dies Angaben in Bezug auf Erdoberfläche (height (HGT)), in Bezug auf Meereshöhe (altitude (ALT)), oder in Bezug auf Normaldruck (Flugflächen (FL)) ? 2) In den "Veröffentlichung von Treibstoffablässen (Fuel Dumping) im deutschen Luftraum" finden sich Angaben zu Flughöhen wie z.B. "A6000" oder "A9000". Sind dies Angaben in Bezug auf Erdoberfläche (height (HGT)), in Bezug auf Meereshöhe (altitude (ALT)), oder in Bezug auf Normaldruck (Flugflächen (FL)) ? 3) Können im Rahmen von Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) weitere Informationen zu den betreffenden Luftfahrzeugen bereitgestellt werden, wie z.B. Eigner des Luftfahrzeugs und Luftfahrzeug-Typ ? Oder haben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 nur berechtigte „Interessierte Kreisen“ mit dem Ziel der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Flugsicherheit Zugriff auf diese Informationen ? (Hierzu zählen u.a. Hersteller von Luftfahrzeugen, Instandhaltungsbetriebe oder Luftfahrtunternehmen (vgl. Anhang II vorstehend genannter Verordnung). Konkret interessieren mich - der Eigner des Luftfahrzeugs - der Luftfahrzeug-Typ - die Art des Treibstoff (wie etwas JP-8 oder JP-8+100 (NATO-Code F-34)) des Ereignisses am 23.04.21. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219472 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219472/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Luftfahrt-Bundesamt
Z5017 10601 210430 Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
Z5017 10601 210430 Antragsteller/in
Datum
30. April 2021 07:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Ihr Schreiben wurde am 30.04.2021 zur Beantwortung in das zuständige Fachreferat des LBA weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Luftfahrt-Bundesamt
Az. SBL14-10601-2021/6 Sehr Antragsteller/in als Anlage übersende ich Ihnen unseren Bescheid über die Entscheidu…
Von
Luftfahrt-Bundesamt
Betreff
AW: Detailfragen zu "Veröffentlichung von Treibstoffablässen (Fuel Dumping) im deutschen Luftraum" [#219472]
Datum
19. Mai 2021 12:05
Status
Warte auf Antwort
Az. SBL14-10601-2021/6 Sehr Antragsteller/in als Anlage übersende ich Ihnen unseren Bescheid über die Entscheidung zu Ihrem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Informationsfreiheitsgesetz. Der Bescheid geht Ihnen auch auf dem Postweg im Original zu. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage (SBL14-10601-2021/6) und die auführli…
An Luftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Detailfragen zu "Veröffentlichung von Treibstoffablässen (Fuel Dumping) im deutschen Luftraum" [#219472]
Datum
24. Mai 2021 16:10
An
Luftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage (SBL14-10601-2021/6) und die auführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219472 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219472/