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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Detaillierte Darlegung der rechtlichen Prüfung des Berliner Volksbegehren Deutsche Wohen & Co enteignen

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Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport                                                           BERLIN                      3 Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport,                      |               Geschäftszeichen Klosterstr.47, 10179 Berlin                                                                   0230821-1/2019-3-27 (bitte angeben) Tel. +49 030 sc SenInnDS.berlin.de poststelle@seninnds.berlin.de elektronische Zugangsöffnung gemäß-8 3a Absatz 1 VwVfG Klosterstraße 47, 10179 Berlin 17. Mai 2022 Ihr Antrag vom 4. Mai 2022 auf Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz mit E-Mail vom 4. Mai 2022 beantragten Sie die Übersendung aller „Gutachten und Dokumente, einschließlich Schriftverkehr, die zur Vorbereitung und Abschluss der rechtlichen Prüfung des Volksbegehrens ‘Deutsche Wohnen & Co enteignen‘ angelegt und in Auftrag gegeben wurden.“ Sie beziehen sich auf ein Akteneinsichtsgesuch, dem unter dem 24. Februar 2022 entsprochen wurde. Auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid: 1.    Auf Ihren Antrag erhalten Sie Einsicht in folgende Unterlagen: a.  die von mir eingeholten und sonst bei der Prüfung verarbeiteten Rechtsgutachten sowie die im Verlauf der rechtlichen Zulässigkeitsprüfung abgegebenen Stellungnahmen anderer Senatsverwaltungen nebst zugehörigem Schriftwechsel; b.  Unterlagen zu Anträgen der und zu Gesprächen mit der Trägerin; c.  Entwürfe zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit; Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin & barrierefreier Zugang über Parochialstraße U-Bahnlinie 2 bis Klosterstraße, mit kurzem Fußweg, U-Bahnlinie 8, S-Bahnlinien 3,5,7,9 bis Jannowitzbrücke,. Buslinien M46, 248 bis Jüdenstraße Landesbank Berlin DE25 1005 0000 0990 0076 00, Postbank Berlin DEA7 1001 0010 0000 0581 00
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. d. Verfügungen und Vorlagen zur Zulässigkeitsprüfung.                    | 2. Soweit die Akten Angaben zu personenbezogenen Daten enthalten (hier: Anschriften der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens) wird der Antrag abgelehnt. 3.   Für die Akteneinsicht wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € festgesetzt. Begründung Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Akteneinsicht ist 8 13 Abs. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Bin). Ihrem Anspruch stehen keine Versagungsgründe entgegen. Gemäß 8 6 IFG besteht der Anspruch nicht für in den Akten enthaltene personenbezogene Daten, wenn nicht ein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse besteht. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Wahrnehmung Ihres Informationsrechts ist gemäß 8 16 IFG gebührenpflichtig. Nach dem Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) vom 24. November 2009, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.03.2020 (GVBl. S. 226), betragen die Gebühren für eine Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen Seite 3 von 3 oder abzutrennen sind, 100 bis maximal 250 Euro (Tarifstelle 1004 Buchst. b) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses); abzugrenzen ist dies von „besonders umfangreicher“ Akteneinsicht (Buchstabe c). Vorliegend erfordert die Vorbereitung der Akteneinsicht keinen umfangreichen Verwaltungsaufwand, da auf eine Akte zurückgegriffen werden konnte, die bereits im Zusammenhang mit einem parallelen Akteneinsichtsantrag auf Offenbarungshindernisse geprüft und in der von der Akteneinsicht ausgenommene Bestandteile (personenbezogene Daten) bereits geschwärzt worden sind. Vor diesem Hintergrund wird für die Gewährung der Aktenauskunft in dem oben dargelegten Umfang unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes, des Nutzens und der Bedeutung der Amtshandlung, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € festgesetzt. Die Gebühr ist bis zum 31. Mai 2022 auf das Konto der Landeshauptkasse Berlin, IBAN: DE25100500000990007600 Verwendungszweck: 1330005658928, 0500 11152 zu überweisen. Seite 2 von 3
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Nach Zahlungseingang der Gebühr wird Ihnen der beantragte Aktenteil als PDF zur Verfügung gestellt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag                                                      beglaubigt: Seite 3von 3
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