Beteiligung Senatsverwaltungen
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Detaillierte Darlegung der rechtlichen Prüfung des Berliner Volksbegehren Deutsche Wohen & Co enteignen“
Vorgang 0230823-1/2019-3 Stand 12.05.2021 Metadata Vorgangstyp Verwaltungsvorgang Status In Bearbeitung Vorg.zeichen 0230823-1/2019-3 Vorgangnr. 7/2019 Betreff 03 1. Stufe Angelegt 31.05.2019 von Petersen, Maike Geändert 11.07.2019 von Wild, Michael Allgemeine Informationen Gelber Zettel Auftraggeber 1 von 70
Dokument 0230823-1/2019-3-1 Stand 12.05.2021 Metadata Kategorie Eingang mit Antwort Dokumenttyp Brief Unser Zeichen 0230823-1/2019-3-1 Dok.-Datum 31.05.2019 Betreff Übermittlung an andere Verwaltungen Angelegt 31.05.2019 von Petersen, Maike Geändert 18.06.2019 von Wild, Michael Allgemeine Informationen Gelber Zettel Auftraggeber Geschäftsgangverfügungen Kategorie Stufe erlassen von erlassen für fällig am erledigt am Freigabe Abzeichnung 1 Wild, Michael Wild, Michael 14.06.2019 Aufgabe: Vermerk: Abzeichnung 2 Wild, Michael Hashoff, Gordon 14.06.2019 Aufgabe: Vermerk: Der Entwurf beruht auf Vorentwurf von I A 14; ich habe die Ankündigung eines Besprechungstermins herausgenommen, da dessen Sinnhaftigkeit noch nicht absehbar ist. Schlusszeichnung 3 Wild, Michael Brumberg, Roland 14.06.2019 Aufgabe: Vermerk: zur weiteren 4 Wild, Michael Wild, Michael 18.06.2019 Veranlassung Aufgabe: Vermerk: Dateien Name Größe Angelegt von Angelegt am Geändert von Geändert am 190531 grober ENtwurf Beteiligungsnachricht Resorts 91.4 KB Petersen, Maike 31.05.2019 (Vfg).docx Petersen, Maike 31.05.2019 190614 Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens.pdf 3.4 MB Wild, Michael 14.06.2019 Wild, Michael 14.06.2019 190614 Beteiligungsnachricht Resorts (Vfg).docx 96.0 KB Wild, Michael 14.06.2019 Wild, Michael 18.06.2019 2 von 70
Dateien Name Größe Angelegt von Angelegt am Geändert von Geändert am 190618 Beteiligungsnachricht Resorts RS.docx 94.0 KB Wild, Michael 18.06.2019 Wild, Michael 18.06.2019 Volksbegehren _Deutsche Wohnen enteignen_ - Zuleitung an 3.6 MB Wild, Michael 18.06.2019 Se.msg Wild, Michael 18.06.2019 3 von 70
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, 10863 Berlin (Postanschrift) Geschäftszeichen (bitte angeben) I A 13 – 0230/8 Bearbeiter: Herr Dr. Wild Nur per E-Mail Dienstgebäude Berlin-Mitte Klosterstraße 47, 10179 Berlin Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Zimmer 2704 Senatsverwaltung für Finanzen Telefon (030) 90223 – 2363 Vermittlung (030) 90223 – 0 - Verbindungsstellen - Intern 9223 – 2363 PC-Fax (030) 9028 – 4315 nachrichtlich: E-Mail wild@ Senatskanzlei seninnds.berlin.de E-Mail nicht für Dokumente mit elektroni- Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz scher Signatur verwenden. Internet www.berlin.de/sen/inneres . Juni 2019 Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Deutsche Wohnen & Co. Enteignen!“ hier: Beteiligung an der Prüfung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Antrags Anlage Die Trägerin des beabsichtigten vorbezeichneten Volksbegehrens hat hier am Freitag den An- trag auf Einleitung des Volksbegehrens nach § 14 AbstG eingereicht (in der Anlage anbei). Dem Antrag waren nach Abgaben der Trägerin ungefähr 105.000 Unterstützungsunterschriften beigefügt. Gemäß § 17 Absatz 2 AbstG ist durch meine Verwaltung nun die formelle wie materiell- rechtliche Zulässigkeit dieses Antrags zu prüfen. Gegenstand der materiell-rechtlichen Zuläs- sigkeitsprüfung sind in erster Linie das Bestehen der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Berlin (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 VvB, § 11 Abs. 1 Satz 1 AbstG) und die Vereinbarkeit des Gesetz- entwurfs mit Bundesrecht und der Verfassung von Berlin (§ 12 Abs. 2 AbstG). Aufgrund Ihrer fachlichen Betroffenheit durch Regelungen im Gesetzentwurf der Trägerin beteilige ich Sie an dieser Zulässigkeitsprüfung und bitte um fachrechtliche Stellungnahme zum Ge- setzentwurf. Da auch für die materiell-rechtliche Zulässigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des Verfas- sungsgerichtshofs des Landes Berlin der Beschleunigungsgrundsatz gilt und diese Prüfung daher ohne schuldhaftes Zögern betrieben und abgeschlossen werden muss, bitte ich, Ihre Stellungnahme bis zum 8. Juli 2016, Dienstschluss, per E-Mail an das Organisationspostfach IA1@seninnsport.berlin.de zu übermitteln. 4 von 70
Es ist beabsichtigt, zu einer Besprechung Ihrer Stellungnahmen und der hiesigen rechtli- chen Bewertung des Gesetzentwurfs in der 28. Kalenderwoche einzuladen. Diese Einla- dung wird in Kürze übermittelt. Nach einer ersten Durchsicht des eingereichten Gesetzentwurfs stellen sich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hiesigen Erachtens unter anderem folgende Fragen, auf die ich in Ihren Stellungnahmen einzugehen bitte: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: 1. Besteht mit Blick auf das StVG für die Regelungen des Gesetzentwurfs die Gesetzgebungs- kompetenz des Landes (insbesondere bezogen auf §§ 4 bis 7). Wenn ja, gilt dies auch, sofern die Regelungen bundesrechtlich eröffnete Ermessensspielräume durch Anordnung intendierten Ermessens einschränken (insbesondere bezogen auf § 5 2. Sind die „soll“- und „ist“-Regelungen des Gesetzentwurfs rechtlich wie tatsächlich im vorge- gebenen Zeitrahmen umsetzbar? 3. Sind die Bestimmungen des Gesetzentwurfs - insbesondere bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe - sprachlich noch hinreichend bestimmt (oder jedenfalls objektiv bestimmbar?) 4. Stehen Regelungen innerhalb des Gesetzentwurfs in Widerspruch zu einander (wie mög- licherweise § 1 Abs. 1 Satz 3 im Verhältnis zu § 9)? Senatsverwaltung für Finanzen: 5. Sind die haushaltsrechtlichen Regelungen in §§ 16 Abs. 3 Satz 2, 17 Abs. 3 Satz 2 und 18 Abs. 2 des Gesetzentwurfs mit Art. 85 Abs. 2 VvB vereinbar? Abteilung III im Hause: 6. Bestehen gegen die Regelungen in § 11 Abs. 9 Satz 2 und den §§ 12 und 13 verfassungs- rechtliche Bedenken? 7. Steht § 12 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 des Gesetzentwurfs in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Zuständigkeitszuweisungen im ZustKat Ord soweit nicht verkehrsrelevante Aufgaben betroffen sind (v. a. bezogen auf Ordnungsbehörden im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzent- wurfs = § 2 Abs. 2 und 3 ASOG, die keine der in § 12 Abs. 3 beispielhaft genannten Aufgaben wahrnehmen)? Im Auftrag Dr. Wild Seite 2 von 2 5 von 70
Initiative Deutsche W ohnen & Co enteignen c/o St adtteilbüro Friedrich shain, Warschauer Straße 23, 10243 Ber lin Senatsverwaltung für | Inneres Klosterstraße 47 10179 Berlin Berlin, 14.06.2019 Sehr geehrte Damen und | Herren, Anlage befindet sich der Text unseres Volksbegehr Vertrauenspersonen. e n s und die eidesstaatliche V ersicherungen der | Mit freundlichen Grüß en Die Vertrauenspersonen | d er Initiative: Karin Elisabeth Schneid e | | | | | | Sebastian Roos Kerr a Roshol 6 Anlagen
Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen (Vergesellschaftungsgesetz) Eine soziale Wohnungsversorgung in Großstädten wie Berlin setzt in der Fläche dauerhaft sozial gebundene Wohnungen zu leistbaren Mieten voraus. Wer auch Haushalten mit geringen Einkommen Wohnungen zur Verfügung stellen will, muss unterdurchschnittliche Mieten sicherstellen. Dieses Ziel ist mit privaten Wohnungsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht zu erreichen. Die Erfahrung zeigt, dass auch mit Steuerungsinstrumenten wie der Mietpreisbremse oder durch Vorkaufsrechte zugunsten der öffentlichen Hand die Wohnungs-versorgung für Haushalte mit geringem Einkommen nicht hin-reichend sichergestellt werden kann. Wir brauchen eine groß angelegte Kommunalisierung beim Wohnungsbau und bei der Bereitstellung von Wohnungen, weil nur diese langfristig und auch in angespannten Situationen eine soziale Versorgung mit Wohnungen sicherstellen kann. Hierzu gehört auch eine Rekommunalisierung von Wohnungen, die einmal im öffentlichen Eigentum waren. Daher wird der Senat von Berlin zur Erarbeitung eines Gesetzes zur Überführung von Immobilien sowie Grund und Boden in Gemeineigentum zum Zwecke der Vergesellschaftung nach Art. 15 Grundgesetz aufgefordert. Das Gesetz soll für Wohnimmobilien in Berlin sowie die Grundstücke, auf denen sie errichtet sind, gelten. Es findet Anwendung, sofern Wohnungen durch einen Eigentümer in einem Umfang gehalten werden, der im Gesetz als „vergesellschaftungsreif“ definiert wird. Alle Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht, gleich welcher Rechtsform, die Wohnungen in einer Anzahl über dieser Schwelle in ihrem Bestand haben, werden von der Vergesellschaftung erfasst. Wohnungsunternehmen, deren Töchter und nachgeordnete Wohnungsunternehmen mit Wohnimmobilien in Berlin gelten dabei als ein Wohnungsunternehmen. Soweit ein Wohnungsunternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem dritten Wohnungsunternehmen hält, ist der Wohnungsbestand des dritten Wohnungsunternehmens in Berlin hinzuzurechnen. Ein unbebautes Grundstück im Eigentum des Wohnungsunternehmens gilt insoweit als Wohnung. Als Schwelle für die Vergesellschaftungsreife schlagen wir einen Umfang von 3000 Wohnungen pro Unternehmen vor. Durch diese Höhe werden die Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit geschützt, gleichzeitig erfasst dieser Wert genug Unternehmen, um Gemeineigentum in einer Größenordnung zu schaffen, die den Begriff Vergesellschaftung rechtfertigt. Ziel einer Vergesellschaftung ist die Schaffung von Gemeineigentum, weshalb Unternehmen in öffentlichem Eigentum oder in kollektivem Besitz der Mieter*innenschaft oder gemeinwirtschaftlich verwaltete Unternehmen rechtssicher ausgenommen werden sollen. Vergesellschaftung im Sinne von Art. 15 des Grundgesetzes bedeutet auch, dass die Verwaltung der in Gemeineigentum überführten Bestände unter mehrheitlicher demokratischer Beteiligung von Stadtgesellschaft, Mieter*innen und Belegschaft erfolgen muss. Vorgeschlagen wird daher eine neu zu schaffende Anstalt öffentlichen Rechts. In ihrer Satzung soll festgehalten sein, dass die Bestände der AöR nicht privatisiert werden. Die Höhe der Entschädigung ist im Gesetz zu regeln. Sie ist nach Sinn und Zweck des Art. 15 des Grundgesetzes deutlich unterhalb des Verkehrswerts anzusetzen. 7 VVII IV
| Eidesstattliche Versicherung über die Anzeige von Spenden Name und Anschrift der Vertrauensperson ı Ralf Hoffrogge Name, Vorname | Anschrift | ı Name der Trägerin des Volksbegehrens | | | Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen \ı Auszug aus dem Strafgesetzbuch $ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt | wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Ver- sicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit ‚Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | | \$ 158 Berichtigung einer falschen Angabe \ 1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern ($ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der ‚Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. | (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist. | (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde er- Even |$ 161 Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt | \ ) Wenn eine der in den $$ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen wor- Yen ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. | (2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des $& 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. | In Kenntnis über die Bedeutung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und den strafrechtli- chen Folgen unrichtiger Angaben versichere ich an Eides Statt, dass ich meiner Pflicht, Geld- oder achspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5.000 Euro übersteigen, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport unverzüglich unter Angabe des Namens der Spenderin/des Spenders, der An- schrift sowie der Gesamthöhe der Spenden anzuzeigen, vollständig und richtig nachgekommen bin. ür Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Berti ‚u .6. 77 Ort/Datum eigenhändige Unterschri | |
Eidesstattliche Versicherung über die Anzeige von Spenden Name und Anschrift der Vertrauensperson Marie Lehmann Name, Vorname Anschrift Name der Trägerin des Volksbegehrens Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen Auszug aus dem Strafgesetzbuch $ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Ver- sicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. $ 158 Berichtigung einer falschen Angabe (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern ($ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine nzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist. 3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde er- olgen. 161 Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides tatt 1) Wenn eine der in den $$ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen wor- en ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. 2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. In Kenntnis über die Bedeutung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und den strafrechtli- hen Folgen unrichtiger Angaben versichere ich an Eides Statt, dass ich meiner Pflicht, Geld- oder achspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5.000 Euro übersteigen, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport unverzüglich unter Angabe des Namens der Spenderin/des Spenders, der An- chrift sowie der Gesamthöhe der Spenden anzuzeigen, vollständig und richtig nachgekommen bin. ür Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Hılh)- VE. Z04G rt/’Datum eigenhändige Unterschrift Aumn
Eidesstattliche Versicherung über die Anzeige von Spenden Name und Anschrift der Vertrauensperson Sebastian Roos Name, Vorname Anschrift Name der Trägerin des Volksbegehrens Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen Auszug aus dem Strafgesetzbuch $ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Ver- sicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. $ 158 Berichtigung einer falschen Angabe (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern ($ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. (2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist. (3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde er- olgen. 161 Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides tatt 1) Wenn eine der in den $$ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen wor- en ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. 2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des $ 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. In Kenntnis über die Bedeutung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und den strafrechtli- hen Folgen unrichtiger Angaben versichere ich an Eides Statt, dass ich meiner Pflicht, Geld- oder achspenden, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5.000 Euro übersteigen, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport unverzüglich unter Angabe des Namens der Spenderin/des Spenders, der An- chrift sowie der Gesamthöhe der Spenden anzuzeigen, vollständig und richtig nachgekommen bin. ür Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Sour, deu A. 6. AD r/Datum ' eigenhändige Unterschrift