Deutsche Kämpfer in der Ukraine

die Ukraine ruft dazu auf, dass jeder (also auch Ausländer) willkommen ist gegen Russland zu kämpfen. Ist dies strafbar oder mit dem deutschen Recht vereinbar, wenn deutsche Staatsbürger für diesen Zweck in die Ukraine reisen und an Kampfhandlungen teilnehmen? Wie würden derartige "Soldaten" definiert (NATO-Soldaten, Söldner, Zivilisten, Terroristen)?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Ukraine ruft …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Deutsche Kämpfer in der Ukraine [#242387]
Datum
3. März 2022 13:49
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Ukraine ruft dazu auf, dass jeder (also auch Ausländer) willkommen ist gegen Russland zu kämpfen. Ist dies strafbar oder mit dem deutschen Recht vereinbar, wenn deutsche Staatsbürger für diesen Zweck in die Ukraine reisen und an Kampfhandlungen teilnehmen? Wie würden derartige "Soldaten" definiert (NATO-Soldaten, Söldner, Zivilisten, Terroristen)?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242387 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242387/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 3. März 2022. Ich fasse Ihre E-Ma…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Deutsche Kämpfer in der Ukraine [#242387] - BMJ-ID: [26787002]
Datum
14. März 2022 08:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte/r Frau/Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 3. März 2022. Ich fasse Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auf, denn Sie bitten darin um rechtliche Stellungnahme in der Sache selbst. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Die Auslegung und Anwendung des Strafgesetzbuchs ist Aufgabe unabhängiger Gerichte. Sie hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Bundesministerium der Justiz keine rechtsverbindliche Auskunft über die Strafbarkeit von ins Auge gefassten Handlungen erteilen kann. Dies gilt in Bezug auf Handlungen auf dem Staatsgebiet der Ukraine umso mehr, als es dafür maßgeblich auch auf das ukrainische Recht ankommt. Zur Frage, unter welchen Umständen es nach deutschem Strafrecht strafbar ist, sich an Kampfhandlungen in der Ukraine zu beteiligen, kann das Bundesministerium der Justiz kann allgemein Folgendes ausführen: Kampfhandlungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des deutschen Staatsgebiets können dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterliegen. So ist der Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts in Bezug auf Auslandstaten deutscher Staatsangehöriger unter anderem dann eröffnet, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist (§ 7 Absatz 2 Nr. 1 StGB). Ist eine in der Ukraine begangene Kampfhandlung eines deutschen Staatsangehörigen nach dem in der Ukraine geltenden Strafrecht mit Strafe bedroht, so unterliegt sie also grundsätzlich dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts. In bewaffneten internationalen Konflikten vermittelt das Völkerrecht unter Umständen einen Schutz vor Strafe. Dieser Schutz ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die fragliche Person den Status eines Kombattanten im Sinne des Völkerrechts hat. Kombattantenstatus haben zum einen regelmäßig die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei. Darüber hinaus können auch Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps den Status des Kombattanten haben. Dazu müssen sie in die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei eingegliedert sein oder zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören. Voraussetzung für den Kombattantenstatus ist stets, dass die Person als Soldat erkennbar ist, ihre Waffen offen trägt und sich an das humanitäre Völkerrecht hält. Deutsche Staatsangehörige, die keinen Kombattantenstatus haben (Zivilpersonen), können sich nicht auf das humanitäre Völkerrecht berufen, wenn sie sich an Kampfhandlungen beteiligen. Auf sie finden die allgemeinen Regeln des Strafrechts Anwendung, soweit der Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts eröffnet ist (z.B. Strafbarkeit von Köperverletzung; Strafbarkeit von Totschlag). Wer Kriegsverbrechen begeht, macht sich in jedem Fall nach deutschem Strafrecht strafbar. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen