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Deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in EU-Ländern

Die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbreiten ihre Rundfunkprogramme nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen EU-Ländern. Wahrscheinlich werden die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in jedem EU-Land als ausländische Rundfunkanbieter, die ihre Umsätze aus Rundfunkleistungen erzielen, gezählt.

Obwohl die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in jedem EU-Land eine erhebliche Anzahl Nutzer haben, werden die dortigen Nutzer nicht an die Finanzierung herangezogen. So kann jeder dort z.B. eine Satellitenanlage aufstellen und völlig kostenlos deutsche öffentlich-rechtliche Sender nutzen.

1. wie wird diese Situation in der deutschen Statistik abgebildet? Vor allem die Situation, dass von ausländischen Kunden (die tatsächlich Kunden sind) überhaupt kein Geld an deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten fließt, obwohl für sie das Angebot bereitgestellt wird.

2. gibt es statistische Daten zu Anzahl der Nutzer in EU-Ländern?

3. in Deutschland wurde seit 1.1.2013 durch Rundfunkbeitrag die Lage geändert: die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden nicht mehr als Marktproduzenten sondern als Nichtmarktproduzenten gezählt. Was hat sich in der Statistik in EU-Ländern seit 1.1.2013 bezogen auf deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten geändert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2017
  • Frist
    3. Februar 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die deu…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in EU-Ländern [#25851]
Datum
30. Dezember 2017 20:46
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verbreiten ihre Rundfunkprogramme nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen EU-Ländern. Wahrscheinlich werden die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in jedem EU-Land als ausländische Rundfunkanbieter, die ihre Umsätze aus Rundfunkleistungen erzielen, gezählt. Obwohl die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in jedem EU-Land eine erhebliche Anzahl Nutzer haben, werden die dortigen Nutzer nicht an die Finanzierung herangezogen. So kann jeder dort z.B. eine Satellitenanlage aufstellen und völlig kostenlos deutsche öffentlich-rechtliche Sender nutzen. 1. wie wird diese Situation in der deutschen Statistik abgebildet? Vor allem die Situation, dass von ausländischen Kunden (die tatsächlich Kunden sind) überhaupt kein Geld an deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten fließt, obwohl für sie das Angebot bereitgestellt wird. 2. gibt es statistische Daten zu Anzahl der Nutzer in EU-Ländern? 3. in Deutschland wurde seit 1.1.2013 durch Rundfunkbeitrag die Lage geändert: die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden nicht mehr als Marktproduzenten sondern als Nichtmarktproduzenten gezählt. Was hat sich in der Statistik in EU-Ländern seit 1.1.2013 bezogen auf deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten geändert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 2. …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in EU-Ländern [#25851]
Datum
16. Januar 2018 11:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 2. Januar 2018. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30190 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer das Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 30. Dezember 2017 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30190) eine Anf…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in EU-Ländern
Datum
15. März 2018 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben mit E-Mail vom 30. Dezember 2017 (unser Az.: A-IR/1110100-IF30190) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Beantwortung mehrerer Fragen in Bezug auf das Thema Deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in EU-Ländern. Nach Recherche in unserem Haus zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen nur folgendes mitteilen: Die insgesamt eingenommenen Rundfunkbeiträge sollen in der Strukturstatistik im Dienstleistungsbereich seit dem Berichtsjahr 2015 von den befragten Rundfunkunternehmen unter den "Subventionen" aufgeführt werden. Nutzerzahlen (weder inländische noch ausländische) oder sonstige Informationen zu Beitragszahler-Gruppen werden von uns nicht erhoben. Wir hoffen dass Ihre Anfrage damit beantwortet ist. Vielen Dank für Ihre Geduld. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.