Deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStaG 1913

ich möchte gerne die Deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStaG 1913 erlangen.
Dazu habe ich alle Unterlagen, Anträge und Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden zusammen. Mit diesen wollte ich demnächst zur Ausländerbehörde.
Ich weiß, dass ich das Recht habe, meine Staatsangehörigkeit nach RuStaG zu erlangen. Viele sagten mir aber, dass nur noch nach StaG 1933 seine Staatsangehörigkeit bekommt. Das will ich nicht!
An wen muss ich mich wenden, damit ich nach RuStaG 1913 meine Staatsangehörigkeit bekomme?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Januar 2019
  • Frist
    23. Februar 2019
  • 12 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich möchte gerne…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStaG 1913 [#46657]
Datum
20. Januar 2019 20:05
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich möchte gerne die Deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStaG 1913 erlangen. Dazu habe ich alle Unterlagen, Anträge und Geburtsurkunden, Heiratsurkunden und Sterbeurkunden zusammen. Mit diesen wollte ich demnächst zur Ausländerbehörde. Ich weiß, dass ich das Recht habe, meine Staatsangehörigkeit nach RuStaG zu erlangen. Viele sagten mir aber, dass nur noch nach StaG 1933 seine Staatsangehörigkeit bekommt. Das will ich nicht! An wen muss ich mich wenden, damit ich nach RuStaG 1913 meine Staatsangehörigkeit bekomme?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: G6-12007/1#1 -Sieling, RainerSehr geehrtAntragsteller/in
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
190121, Sieling, Rainer, , Deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStaG 1913
Datum
22. Januar 2019 11:04
Status
Warte auf Antwort
Az: G6-12007/1#1 -Sieling, RainerSehr geehrtAntragsteller/in

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Sehr geehrte Damen und Herren, danke für die Rückmeldung. eines habe ich noch zum Verständnis. Einführungsgesetz …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 190121, Sieling, Rainer, , Deutsche Staatsangehörigkeit nach RuStaG 1913 [#46657]
Datum
22. Januar 2019 12:41
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, danke für die Rückmeldung. eines habe ich noch zum Verständnis. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2. Teil - Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen (Art. 50 - 54) Art. 50 1 Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft. 2 Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt. Da stimmt ihre Aussage nicht ! ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 46657 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>