Deutscher Bundestag: 2017 WD-Gutachten Abweichungskompetenz der Bundesländer zur Fracking-Technologie im Wasserhaushaltsgesetz

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Antrag nach dem IFG/UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Volksinitiative in Schleswig-Holstein bemüht darum, die dortige Landesregierung zu einer Verschärfung des Landeswasserrechts zu bewegen: Nur so könne das „Land zwischen den Meeren“ dauerhaft vor den Begehrlichkeiten von Ölkonzernen geschützt werden, die in Schleswig-Holstein fracken wollen. Gelingt es der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ insgesamt 20.000 Unterschriften von Bürgern aus Schleswig-Holstein zu sammeln, so muss der schleswig-holsteinische Landtag sich mit dem Vorschlag eines verbesserten Gesetzes der Volksinitiative bbeschäftigen. Diese Verbesserung schließt aus, dass das Förderungsverfahren Fracking angewandt werden darf. (Vgl. 2017-05-01 Change.org „Neuigkeit zur Petition - Volksinitiative: Bitte helft uns, Schleswig-Holstein vor Fracking zu schützen!“ zur Change.org Petition „Rettet #Schwedeneck! Keine Ölförderung im geschützten Küstengebiet der Eckernförder Bucht.“ von Prof. Dr. Linda Maria Koldau.; Link: https://www.change.org/p/rettet-schwedeneck-keine-%c3%b6lf%c3%b6rderung-im-gesch%c3%bctzten-k%c3%bcstengebiet-der-eckernf%c3%b6rder-bucht/u/20157260?utm_medium=email&utm_source=65581&utm_campaign=petition_update&sfmc_tk=7IK4WjP6Y%2fwRfkjnF1EJmtOBAeC2jqnPXdrQCDxwUh3sCHnF%2fyV8rurPpQfqCUtZ)

In einer Pressemitteilung der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ heißt es: „Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages auf eine Anfrage von MdB Zdebel (Die Linke) hat die Auffassung der Initiatoren der Volksinitiative zum Schutz des Wassers bestätigt. Demnach gibt es derzeit keine gerichtliche Entscheidung oder einheitliche Meinung in der juristischen Literatur, die den Zielen der Volksinitiative entgegenstehen würde. […] Das Fazit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages lautet: Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Abweichungskompetenz der Länder bezüglich der Regelungen zur Fracking-Technologie im WHG bislang noch nicht befasst. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Frage uneinheitlich beantwortet, wobei keine herrschende Meinung erkennbar ist. “ (Vgl. 2017-05-01 Change.org „Neuigkeit zur Petition - Volksinitiative: Bitte helft uns, Schleswig-Holstein vor Fracking zu schützen!“ zur Change.org Petition „Rettet #Schwedeneck! Keine Ölförderung im geschützten Küstengebiet der Eckernförder Bucht.“ von Prof. Dr. Linda Maria Koldau.; Link: https://www.change.org/p/rettet-schwedeneck-keine-%c3%b6lf%c3%b6rderung-im-gesch%c3%bctzten-k%c3%bcstengebiet-der-eckernf%c3%b6rder-bucht/u/20157260?utm_medium=email&utm_source=65581&utm_campaign=petition_update&sfmc_tk=7IK4WjP6Y%2fwRfkjnF1EJmtOBAeC2jqnPXdrQCDxwUh3sCHnF%2fyV8rurPpQfqCUtZ)

Ich bitte vor dem Hintergrund der genannten Pressemitteilung um Mitteilung zu folgenden Punkten der im Artikel erwähnten Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages:
- Titel der Ausarbeitung
- Aktenzeichen der Ausarbeitung
- Abschluss/Erstellungsdatum der Ausarbeitung
- Veröffentlichungsdatum der Ausarbeitung
- Fachbereich, der die Ausarbeitung erstellt hat
- Speicherort der Ausarbeitung auf der Seite des Deutschen Bundestages

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen gemäß dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Mai 2017
  • Frist
    3. Juni 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, eine Volksinitiative in Schleswig-Holstein bemüht darum, …
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Deutscher Bundestag: 2017 WD-Gutachten Abweichungskompetenz der Bundesländer zur Fracking-Technologie im Wasserhaushaltsgesetz [#21328]
Datum
2. Mai 2017 13:49
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, eine Volksinitiative in Schleswig-Holstein bemüht darum, die dortige Landesregierung zu einer Verschärfung des Landeswasserrechts zu bewegen: Nur so könne das „Land zwischen den Meeren“ dauerhaft vor den Begehrlichkeiten von Ölkonzernen geschützt werden, die in Schleswig-Holstein fracken wollen. Gelingt es der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ insgesamt 20.000 Unterschriften von Bürgern aus Schleswig-Holstein zu sammeln, so muss der schleswig-holsteinische Landtag sich mit dem Vorschlag eines verbesserten Gesetzes der Volksinitiative bbeschäftigen. Diese Verbesserung schließt aus, dass das Förderungsverfahren Fracking angewandt werden darf. (Vgl. 2017-05-01 Change.org „Neuigkeit zur Petition - Volksinitiative: Bitte helft uns, Schleswig-Holstein vor Fracking zu schützen!“ zur Change.org Petition „Rettet #Schwedeneck! Keine Ölförderung im geschützten Küstengebiet der Eckernförder Bucht.“ von Prof. Dr. Linda Maria Koldau.; Link: https://www.change.org/p/rettet-schwedeneck-keine-%c3%b6lf%c3%b6rderung-im-gesch%c3%bctzten-k%c3%bcstengebiet-der-eckernf%c3%b6rder-bucht/u/20157260?utm_medium=email&utm_source=65581&utm_campaign=petition_update&sfmc_tk=7IK4WjP6Y%2fwRfkjnF1EJmtOBAeC2jqnPXdrQCDxwUh3sCHnF%2fyV8rurPpQfqCUtZ) In einer Pressemitteilung der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ heißt es: „Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages auf eine Anfrage von MdB Zdebel (Die Linke) hat die Auffassung der Initiatoren der Volksinitiative zum Schutz des Wassers bestätigt. Demnach gibt es derzeit keine gerichtliche Entscheidung oder einheitliche Meinung in der juristischen Literatur, die den Zielen der Volksinitiative entgegenstehen würde. […] Das Fazit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages lautet: Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Abweichungskompetenz der Länder bezüglich der Regelungen zur Fracking-Technologie im WHG bislang noch nicht befasst. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Frage uneinheitlich beantwortet, wobei keine herrschende Meinung erkennbar ist. “ (Vgl. 2017-05-01 Change.org „Neuigkeit zur Petition - Volksinitiative: Bitte helft uns, Schleswig-Holstein vor Fracking zu schützen!“ zur Change.org Petition „Rettet #Schwedeneck! Keine Ölförderung im geschützten Küstengebiet der Eckernförder Bucht.“ von Prof. Dr. Linda Maria Koldau.; Link: https://www.change.org/p/rettet-schwedeneck-keine-%c3%b6lf%c3%b6rderung-im-gesch%c3%bctzten-k%c3%bcstengebiet-der-eckernf%c3%b6rder-bucht/u/20157260?utm_medium=email&utm_source=65581&utm_campaign=petition_update&sfmc_tk=7IK4WjP6Y%2fwRfkjnF1EJmtOBAeC2jqnPXdrQCDxwUh3sCHnF%2fyV8rurPpQfqCUtZ) Ich bitte vor dem Hintergrund der genannten Pressemitteilung um Mitteilung zu folgenden Punkten der im Artikel erwähnten Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages: - Titel der Ausarbeitung - Aktenzeichen der Ausarbeitung - Abschluss/Erstellungsdatum der Ausarbeitung - Veröffentlichungsdatum der Ausarbeitung - Fachbereich, der die Ausarbeitung erstellt hat - Speicherort der Ausarbeitung auf der Seite des Deutschen Bundestages Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen gemäß dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr […], mit E-Mail vom 02. Mai 2017 bitten Sie um Information…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
11. Mai 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], mit E-Mail vom 02. Mai 2017 bitten Sie um Informationen zu einer in einer Pressemitteilung der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ zitierten Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste. Ihr Antrag ist bei mir eingegangen und wird auf der Grundlage des IFG geprüft und zeitnah beschieden. Mit freundlichen Grüßen

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Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr […], mit E-Mail vom 2. Mai 2017 bitten Sie um Informatione…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
24. Mai 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], mit E-Mail vom 2. Mai 2017 bitten Sie um Informationen zu einer in einer Pressemitteilung der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ zitierten Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Deutsche Bundestag zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und keine Ausschlussgründe entsprechend §§ 3 bis 6 IFG vorliegen. Amtliche Information ist jede amtliche Zwecke dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die von Ihnen erbetene Ausarbeitung mit dem Titel „Fragen zur Abweichungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Wasserhaushalts“ ist unter dem Aktenzeichen „WD 3 – 049/17“ auf der Homepage des Deutschen Bundestages abrufbar und somit im Sinne von § 9 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich. Bitte beachten Sie bei der der Eingabe im Suchfeld die im Aktenzeichen enthaltenen Leer- und Sonderzeichen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Deutschen Bundestag erhoben werden. Dazu stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Deutscher Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Verwaltung der des Deutschen Bundestages eingegangen ist. 2. Der Widerspruch kann ebenfalls auf elektronischen Weg durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen