Deutscher Bundestag: 2017 WD-Gutachten Abweichungskompetenz der Bundesländer zur Fracking-Technologie im Wasserhaushaltsgesetz
Antrag nach dem IFG/UIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Volksinitiative in Schleswig-Holstein bemüht darum, die dortige Landesregierung zu einer Verschärfung des Landeswasserrechts zu bewegen: Nur so könne das „Land zwischen den Meeren“ dauerhaft vor den Begehrlichkeiten von Ölkonzernen geschützt werden, die in Schleswig-Holstein fracken wollen. Gelingt es der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ insgesamt 20.000 Unterschriften von Bürgern aus Schleswig-Holstein zu sammeln, so muss der schleswig-holsteinische Landtag sich mit dem Vorschlag eines verbesserten Gesetzes der Volksinitiative bbeschäftigen. Diese Verbesserung schließt aus, dass das Förderungsverfahren Fracking angewandt werden darf. (Vgl. 2017-05-01 Change.org „Neuigkeit zur Petition - Volksinitiative: Bitte helft uns, Schleswig-Holstein vor Fracking zu schützen!“ zur Change.org Petition „Rettet #Schwedeneck! Keine Ölförderung im geschützten Küstengebiet der Eckernförder Bucht.“ von Prof. Dr. Linda Maria Koldau.; Link: https://www.change.org/p/rettet-schwedeneck-keine-%c3%b6lf%c3%b6rderung-im-gesch%c3%bctzten-k%c3%bcstengebiet-der-eckernf%c3%b6rder-bucht/u/20157260?utm_medium=email&utm_source=65581&utm_campaign=petition_update&sfmc_tk=7IK4WjP6Y%2fwRfkjnF1EJmtOBAeC2jqnPXdrQCDxwUh3sCHnF%2fyV8rurPpQfqCUtZ)
In einer Pressemitteilung der „Volksinitiative zum Schutz des Wassers“ heißt es: „Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages auf eine Anfrage von MdB Zdebel (Die Linke) hat die Auffassung der Initiatoren der Volksinitiative zum Schutz des Wassers bestätigt. Demnach gibt es derzeit keine gerichtliche Entscheidung oder einheitliche Meinung in der juristischen Literatur, die den Zielen der Volksinitiative entgegenstehen würde. […] Das Fazit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages lautet: Die Rechtsprechung hat sich mit der Frage der Abweichungskompetenz der Länder bezüglich der Regelungen zur Fracking-Technologie im WHG bislang noch nicht befasst. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird diese Frage uneinheitlich beantwortet, wobei keine herrschende Meinung erkennbar ist. “ (Vgl. 2017-05-01 Change.org „Neuigkeit zur Petition - Volksinitiative: Bitte helft uns, Schleswig-Holstein vor Fracking zu schützen!“ zur Change.org Petition „Rettet #Schwedeneck! Keine Ölförderung im geschützten Küstengebiet der Eckernförder Bucht.“ von Prof. Dr. Linda Maria Koldau.; Link: https://www.change.org/p/rettet-schwedeneck-keine-%c3%b6lf%c3%b6rderung-im-gesch%c3%bctzten-k%c3%bcstengebiet-der-eckernf%c3%b6rder-bucht/u/20157260?utm_medium=email&utm_source=65581&utm_campaign=petition_update&sfmc_tk=7IK4WjP6Y%2fwRfkjnF1EJmtOBAeC2jqnPXdrQCDxwUh3sCHnF%2fyV8rurPpQfqCUtZ)
Ich bitte vor dem Hintergrund der genannten Pressemitteilung um Mitteilung zu folgenden Punkten der im Artikel erwähnten Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages:
- Titel der Ausarbeitung
- Aktenzeichen der Ausarbeitung
- Abschluss/Erstellungsdatum der Ausarbeitung
- Veröffentlichungsdatum der Ausarbeitung
- Fachbereich, der die Ausarbeitung erstellt hat
- Speicherort der Ausarbeitung auf der Seite des Deutschen Bundestages
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen gemäß dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum2. Mai 2017
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3. Juni 2017
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