Deutscher Bundestag: Personal und Zuständigkeit Ausschussdienst Petitionsausschuss
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um elektronische Auskunft zu folgenden Fragen:
1. Meinen Kenntnissen nach ist der Ausschussdienst des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in verschiedene Referate aufgeteilt.
a. Wie viele Referate gibt ist?
b. Für welche Sachgebiete bzw. Behörden des Bundes sowie sonstige Bundesorgane und –einrichtungen sind die einzelnen Referate zuständig?
2. Wie viele Personal steht den einzelnen Referaten zur Verfügung?
3. Wie viele Angestellte und Beamte gibt es in den einzelnen Referaten?
Bitte beachten Sie folgendes:
Gemäß § 1 Abs. 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.
Sollte die Anfrage auf Grundlage des IFG nicht möglich sein, bitte ich diese als Bürgeranfrage zu behandeln. Danke im Voraus.
Allgemeine Hinweise:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum4. September 2014
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7. Oktober 2014
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