Deutscher Bundestag: WD Ausarbeitung aus 2017-02-04 Mitteldeutsche Zeitung Artikel "Speicherung der Vorratsdaten Gesetz entspricht nicht den EuGH-Vorgaben"
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem 2017-02-04 Mitteldeutsche Zeitung Artikel "Speicherung der Vorratsdaten Gesetz entspricht nicht den EuGH-Vorgaben" von Markus Decker (Link: http://www.mz-web.de/politik/speicherung-der-vorratsdaten-gesetz-entspricht-nicht-den-eugh-vorgaben-25672636) kommt der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages in einem von der Linksfraktion in Auftrag gegebenen Gutachten zu dem Ergebnis, dass das am 16. Oktober 2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes entspricht. Wörtlich heißt es in dem Gutachten: „Dieses Gesetz erfüllt nicht die Vorgabe des EuGH, dass bereits die Speicherung von Vorratsdaten nur bei Vorliegen des Verdachts einer schweren Straftat zulässig ist.“ Auch müsse die Vorratsdatenspeicherung „auf geografisch eingegrenzte Gebiete beschränkt bleiben“. Schließlich müssten Personen ausgenommen sein, deren Kommunikation dem Berufsgeheimnis unterliege.
Im Zusammenhang mit dem 2017-02-04 Mitteldeutsche Zeitung Artikel "Speicherung der Vorratsdaten Gesetz entspricht nicht den EuGH-Vorgaben" bitte ich um Mitteilung zu folgenden Punkten der im Artikel erwähnten Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages:
- Titel der Ausarbeitung
- Aktenzeichen der Ausarbeitung
- Abschluss/Erstellungsdatum der Ausarbeitung
- Veröffentlichungsdatum der Ausarbeitung
- Fachbereich, der die Ausarbeitung erstellt hat
- Speicherort der Ausarbeitung auf der Seite des Deutschen Bundestages
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum4. Februar 2017
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10. März 2017
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