Deutsches Volk
Anfrage an:
Bundesamt für Justiz
Im Grundgesetz erscheint 4x der Begriff "Deutsche Volk" (Präambel, Art. 1 und Artikel 146), wobei im Artikel 146 die Schreibweise "deutsche Volk" statt "Deutsche Volk" gewählt wurde. Worin liegt der Unterschied?
Anfrage erfolgreich
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Datum4. Juni 2019
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6. Juli 2019
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Aufgrund des Hinweises, dass Strafgesetze für einen Grundrechtseingriff nicht zitieren müssen (die Vereinbarkeit mit dem Wortlaut der Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 GG, Artikel 19 Absatz 2 GG, Art. 1 Absatz 3 GG einmal außen vorgelassen) benötige ich von Ihnen weitergehende Erläuterung.
Ist aufgrund des Umstandes, dass SGB I – SBG XII keine Grundrechte zitieren, aber diese zum Eingriff in Grundrechte missbraucht werden, nun davon auszugehen, dass es sich um Strafgesetze handelt oder ist die Praxis im Umgang mit diesen nicht zitierenden Gesetzen (flächendeckend) als entartender Zustand anzusehen?
Allein schon der Generalverdacht und damit die unterschwelligen Beschuldigungen von Antragstellern durch den § 63 SGB II lässt darauf schließen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmittelbar gewünscht ist sowie auch bundesweit durchaus praktiziert wird.
Ist das OWiG den Strafgesetzen gemäß Ihrer Definition zuzuordnen?
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schröpfer
Mensch sowie friedliebender Grund-, Menschen- und Völkerrechtsverteidiger