Deutsches Volk

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

Im Grundgesetz erscheint 4x der Begriff "Deutsche Volk" (Präambel, Art. 1 und Artikel 146), wobei im Artikel 146 die Schreibweise "deutsche Volk" statt "Deutsche Volk" gewählt wurde. Worin liegt der Unterschied?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Juni 2019
  • Frist
    6. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
Alexander Schröpfer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Grundges…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
Deutsches Volk [#148426]
Datum
4. Juni 2019 12:24
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Grundgesetz erscheint 4x der Begriff "Deutsche Volk" (Präambel, Art. 1 und Artikel 146), wobei im Artikel 146 die Schreibweise "deutsche Volk" statt "Deutsche Volk" gewählt wurde. Worin liegt der Unterschied?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer
Bundesamt für Justiz
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 790/20…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
6. Juni 2019 11:02
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 790/2019 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 796/2019 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 822/2019 Sehr geehrter Herr Schröpfer, mit Ihren E-Mails vom 27. Mai und 4. Juni 2019 haben Sie um die Beantwortung mehrerer Fragen zu den Themenkomplexen "Grundgesetzkonforme Bundestagswahl", "StGB und das Zitiergebot" sowie zu dem im Grundgesetz verwendeten Begriff "Deutsche Volk" gebeten. Ihre Informationsbegehren stellen jeweils die Bitte um Erteilung einer Rechtsauskunft dar. Ihren Informationsbegehren vermag nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihren Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schröpfer
AW: Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#148426] Sehr geehrte<&l…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Alexander Schröpfer
Betreff
AW: Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#148426]
Datum
4. Dezember 2019 14:57
An
Bundesamt für Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Deutsches Volk“ vom 04.06.2019 (#148426) wurde von Ihnen (nicht wirklich ) in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 152 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Die sinngemäße Antwort: Fragen sie einen Anwalt, brachte ein Ergebnis nach dem Motto: 7 Journalisten, 11 Meinungen Ggf. Ist die Anfrage von Amtswegen an den Gesetzgeber weiterzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Alexander Schröpfer Anfragenr: 148426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/148426
Bundesamt für Justiz
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 796/20…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
16. Dezember 2019 16:49
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 796/2019 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 822/2019 Sehr geehrter Herr Schröpfer, ich komme zurück auf Ihre E-Mails vom 4. Dezember 2019. Entgegen Ihrer Auffassung hat das Bundesamt für Justiz Ihre E-Mails vom 27. Mai und 4. Juni 2019, mit denen Sie um die Beantwortung mehrerer Fragen zu dem Themenkomplex "StGB und das Zitiergebot" sowie zu dem im Grundgesetz verwendeten Begriff "Deutsche Volk" gebeten haben, mit E-Mail vom 6. Juni 2019 binnen der in § 7 Absatz 5 IFG genannten Monatsfrist ordnungsgemäß beantwortet. Darüber hinaus bitte ich zu bedenken, dass das Bundesamt für Justiz für Aufgaben auf dem Gebiet der Gesetzgebung nicht zuständig ist. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für alle Fragen der Verfassung zuständig. Ihrer Bitte entsprechend habe ich Ihre E-Mails vom 27. Mai, 4. Juni und 4. Dezember 2019 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesamt für Justiz
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 796/20…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
16. Dezember 2019 16:49
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 796/2019 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 822/2019 Sehr geehrter Herr Schröpfer, ich komme zurück auf Ihre E-Mails vom 4. Dezember 2019. Entgegen Ihrer Auffassung hat das Bundesamt für Justiz Ihre E-Mails vom 27. Mai und 4. Juni 2019, mit denen Sie um die Beantwortung mehrerer Fragen zu dem Themenkomplex "StGB und das Zitiergebot" sowie zu dem im Grundgesetz verwendeten Begriff "Deutsche Volk" gebeten haben, mit E-Mail vom 6. Juni 2019 binnen der in § 7 Absatz 5 IFG genannten Monatsfrist ordnungsgemäß beantwortet. Darüber hinaus bitte ich zu bedenken, dass das Bundesamt für Justiz für Aufgaben auf dem Gebiet der Gesetzgebung nicht zuständig ist. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für alle Fragen der Verfassung zuständig. Ihrer Bitte entsprechend habe ich Ihre E-Mails vom 27. Mai, 4. Juni und 4. Dezember 2019 an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Justiz
Ihre Nachrichten vom 27. Mai, 4. Juni und 4. Dezember 2019 an das Bundesamt für Justiz Sehr geehrter Herr Schröpfe…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihre Nachrichten vom 27. Mai, 4. Juni und 4. Dezember 2019 an das Bundesamt für Justiz
Datum
20. Januar 2020 09:35
Status
Sehr geehrter Herr Schröpfer, vielen Dank für Ihre Nachrichten vom 27. Mai, 4. Juni und 4. Dezember 2019 an das Bundesamt für Justiz, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet worden sind. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: 1. Bei Strafvorschriften erfolgt keine Zitierung von Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), da es offenkundig und dem Gesetzgeber ohne Weiteres bewusst ist, dass eine mögliche Freiheitsstrafe die Freiheit der Person einschränkt. 2. Es trifft zu, dass das GG den Begriff "deutsches Volk" in zwei unterschiedlichen Schreibweisen verwendet. Ein inhaltlicher Unterschied ist damit nach Auffassung der Bundesregierung nicht verbunden." Mit freundlichen Grüßen