Die Anti-Gießkanne für Hochschulen im BVerfG-Urteil 1 BvL 7/16
Bund bzw. die Kanzlerin, die laut Grundgesetz die Richtlinien der Politik bestimmt, und Länder sind sich einig und stellen von 2021 bis 2030 Hochschulen mit 3 Wissenschaftspakten 160 Milliarden Euro sinnbildlich in einer Gießkanne zur Verfügung.
Dies konterkariert das für alle geltende demokratische Sanktions-Prinzip, welches für einen nicht unerheblichen Teil der deutschen Bevölkerung, die Obdachlosen, im Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 7/16 konkretisiert wurde.
Die Kanzlerin muss im internen Schriftverkehr mitgeteilt haben, dass wissenschaftliche Hochschulen, die Studenten im Sinne von 1 BvL 7/16 in der Regel nicht zu unabhängigen Erwerbstätigen macht, hart sanktioniert werden müssen.
Schlechte Hochschulen, die Arbeitsagenturen überlasten, dürfen längst nicht so viel Geld aus den 3 Wissenschaftspakten erhalten wie gute Hochschulen, deren viele erfolgreiche Absolventen das Gemeinwesen nicht belasten.
Miserable wissenschaftliche Hochschulen dürfen laut Harbarth, Masing, Paulus, Baer, Britz, Ott, Christ, Radtke sogar absolut sanktioniert werden, also vollkommen von staatlichen Leistungen ausgeschlossen werden, wenn weibliche Absolventen in der Regel bei der HARTZ-IV-Agentur aufschlagen und von der Agentur mit Hilfe einer 30prozentigen Existenzminimumminimierung zur Erwerbsarbeit in Erotik-Shops gezwungen werden dürfen.
Bitte übergeben Sie mir alle Dokumente, in denen Geldeinbußen-Sanktionen für schlechte Hochschulen wegen 1 BvL 7/16 verfassungsgemäß angeordnet werden musste.
Anfrage abgelehnt
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Datum7. März 2020
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15. April 2020
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